Entscheidung 7 Ob 214/22d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Fachgebiet
Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* P*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A* SE *, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. September 2022, GZ 1 R 97/22v-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 5. Mai 2022, GZ 22 C 136/21t-12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Ausspruch im Sinn des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO darüber zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt.Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Ausspruch im Sinn des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO darüber zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt von der Beklagten Rechtsschutzdeckung für die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf eines Kraftfahrzeugs.
[2] Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt.
[3] Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch fehlt.
[4] Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts gerichtete Revision der Beklagten legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof im Wege des Berufungsgerichts vor.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die zur Entscheidung vorgelegten Akten sind dem Berufungsgericht zurückzustellen.
[6] Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie im vorliegenden Fall – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR übersteigt. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze von 5.000 EUR voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber – innerhalb bestimmter Grenzen – an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (7 Ob 225/18s; 7 Ob 29/22y; 7 Ob 65/22t, jeweils mwN; RS0042429 [T17]; vgl RS0042544 [T7]). Der fehlende Bewertungsausspruch wird auch nicht durch die vom Kläger vorgenommene Angabe des Werts des Feststellungsbegehrens ersetzt (RS0042296). [6] Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie im vorliegenden Fall – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR übersteigt. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze von 5.000 EUR voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber – innerhalb bestimmter Grenzen – an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (7 Ob 225/18s; 7 Ob 29/22y; 7 Ob 65/22t, jeweils mwN; RS0042429 [T17]; vergleiche RS0042544 [T7]). Der fehlende Bewertungsausspruch wird auch nicht durch die vom Kläger vorgenommene Angabe des Werts des Feststellungsbegehrens ersetzt (RS0042296).
[7] Es ist daher der aus dem Spruch ersichtliche Ergänzungsauftrag zu erteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00214.22D.0125.000
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Dokumentnummer
JJT_20230125_OGH0002_0070OB00214_22D0000_000