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Entscheidung 7 Ob 214/25h×

Entscheidung 7 Ob 214/25h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erwachsenenschutzrecht

Geschäftszahl

7Ob214/25h

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der S* S*, gerichtlicher Erwachsenenvertreter: Verein VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, 1050 Wien, Ziegelofengasse 33/2/5, über den Revisionsrekurs der betroffenen Person und des gerichtlichen Erwachsenenvertreters, vertreten durch Ing. Eugenio Gualtieri, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Oktober 2025, GZ 42 R 347/25b-119, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 2. Juli 2025, GZ 3 P 39/23v-114, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Erwachsenenschutzsache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

[1]         Das Erstgericht „verlängerte“ die zuletzt mit Beschluss vom 24. 1. 2023 bis 24. 1. 2026 erneuerte gerichtliche Erwachsenenvertretung von Amts wegen um zwei Jahre (bis 24. 1. 2028). Die Erwachsenenvertretung sei nach dem Akteninhalt weiterhin im bisherigen Umfang notwendig. Nach Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB in der Fassung BudgetbegleitG 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025,, und Paragraph 1503, Absatz 27, ABGB könne sie um zwei Jahre verlängert werden.

[2]         Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Betroffenen und des Erwachsenenvertreters nicht Folge. Der Gesetzgeber habe durch Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 1503, Absatz 27, ABGB eine Verlängerungsmöglichkeit um längstens zwei Jahre für bereits aufrechte Erwachsenenvertretungen geschaffen, wobei über die einmalig mögliche Verlängerung nach Paragraph 1503, Absatz 27, ABGB gerade nicht im Rahmen eines ordentlichen Erneuerungsverfahrens entschieden werde. Bei Durchführung eines Erneuerungsverfahrens stehe nämlich ohnehin eine Dauer von längstens fünf Jahren offen. Damit wäre der Übergangsregelung des Paragraph 1503, Absatz 27, ABGB der Anwendungsbereich entzogen. Vielmehr folge daraus, dass die Verlängerung im Einzelfall anhand Paragraph 128, Absatz 3, Ziffer 3, AußStrG ohne verpflichtende Anhörung zu beurteilen sei.

[3]         Der Revisionrekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung der durch das BudgetbegleitG 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025,, geänderten Bestimmungen der Paragraphen 246, Absatz eins, Ziffer 6, 1503, Absatz 27, ABGB und Paragraph 128, Absatz 3, AußStrG fehle.

Rechtliche Beurteilung

[4]              Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs der Betroffenen und des Erwachsenenvertreters ist wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.

1. Das ABGB und das AußStrG geben den folgenden rechtlichen Rahmen vor:

[5]         1.1. Nach Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB in der Fassung Artikel eins, Ziffer 55, 2. Erwachsenenschutzgesetz (2. ErwSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2017,, endet die Vertretungsbefugnis des gerichtlichen Erwachsenenvertreters spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach Beschlussfassung erster Instanz über die Bestellung, sofern sie nicht erneuert wird. Die Bestimmung trat mit 1. 7. 2018 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. 6. 2018 ereignen oder über diesen Zeitpunkt hinaus andauern (Paragraph 1503, Absatz 9, Ziffer eins,, Ziffer 4, ABGB).

[6]         Den Gesetzesmaterialien ist auch zu entnehmen (ErläutRV 1461 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 68, ): „Nach Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB des Entwurfs endet die gerichtliche Erwachsenenvertretung jedenfalls nach drei Jahren nach Beschlussfassung. Freilich kann die gerichtliche Erwachsenenvertretung auch kürzer dauern.“

[7]         1.2. Artikel 16, Ziffer eins, Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025,, ersetzte in Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“. Die Vertretungsbefugnis des gerichtlichen Erwachsenenvertreters endet seither mit Ablauf von fünf Jahren nach Beschlussfassung erster Instanz über die Bestellung, sofern sie nicht erneuert wird. Die Änderung des Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB trat mit 1. 7. 2025 in Kraft und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt neu zu bestellenden und auf alle bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen anzuwenden (Paragraph 1503, Absatz 27, S 1 ABGB).

[8]         Der Gesetzgeber begründete diese Änderung wie folgt (ErläutRV 69 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 16, f):

„Zu Ziffer eins, (Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB):

In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine verpflichtende Überprüfung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach längstens drei Jahren fallweise 'überschießend' ist. Es gibt – zahlenmäßig gar nicht wenige – Fälle (zB fortschreitenden Demenz), in denen keine (positive) Veränderung der Lebenssituation der betroffenen Person zu erwarten ist […]. Da es sich bei dieser Frist um eine Maximalfrist handelt, die im konkreten Fall naturgemäß auch unterschritten werden kann (und muss), soll diese auf längstens fünf Jahre erstreckt werden, um dem Entscheidungsorgan ein flexibles, an die persönliche Lebenssituation der betroffenen Person angepasstes Vorgehen zu ermöglichen.

Zu Ziffer 4, (Paragraph 1503, Absatz 27, ABGB):

Die Möglichkeit, nach Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, eine bis zu fünfjährige Bestanddauer der Erwachsenenvertretung vorzusehen, soll ab dem Inkrafttretensdatum für alle zu diesem Zeitpunkt neu zu bestellenden oder bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen gelten. Das bedeutet für aufrechte gerichtliche Erwachsenenvertretungen, dass das Gericht, wenn es einen Akt aufgrund des nach bisherigem Recht angeordneten Fristvormerks von drei Jahren vorgelegt bekommt, zu entscheiden hat, ob es die neue verlängerte Frist von fünf Jahren auszuschöpfen gilt oder nicht.“

[9]         1.3. Der Beschluss über die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters (oder über die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung) hat den konkreten Zeitpunkt zu enthalten, in dem die Erwachsenenvertretung endet, wenn nicht zuvor ein Erneuerungsverfahren eingeleitet wird (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG; [ua] zur Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters – und damit auch auf diese Bestimmung – verweisend Paragraph 128, Absatz eins, S 1 AußStrG).

[10]       2.1. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB („spätestens“), dem erklärten Willen des Gesetzgebers (ErläutRV 1461 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 68, : „Freilich kann die gerichtliche Erwachsenenvertretung auch kürzer dauern“; ErläutRV 69 BlgNr 28. Gesetzgebungsperiode 16, : „Maximalfrist [...], die im konkreten Fall naturgemäß auch unterschritten werden kann [und muss]“) und dem Zweck der Bestimmung ist die dreijährige (aF) oder fünfjährige Frist (nF) für den Ablauf der gerichtlichen Erwachsenenvertretung eine Höchstfrist, die das Gericht nicht ausschöpfen muss vergleiche Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 246, Rz 26; Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 Paragraph 123, Rz 15; Wagner/Burgstaller in Klang3 Paragraph 246, Rz 15; Fritz in Schneider/Verweijen, AußStrG Paragraph 123, Rz 13).

[11]       2.2. Bereits daraus folgt, dass der im Spruch eines gerichtlichen Beschlusses angegebene konkrete Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Erwachsenenvertretung endet vergleiche Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 128, Absatz eins, S 1 AußStrG), kein bloß „deklarativer“ Beschlussbestandteil sein kann. Vielmehr legt das Gericht damit konstitutiv die konkrete (weitere) Dauer der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (im Rahmen der anzuwendenden gesetzlichen Höchstfrist) fest (9 Ob 122/25v).

[12]       2.3. Damit in Einklang stehend hat das Gericht gemäß Paragraph 128, Absatz 4, AußStrG den Betroffenen und den gerichtlichen Erwachsenenvertreter zumindest ein halbes Jahr vor dem in Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG genannten Zeitpunkt über die bevorstehende Beendigung der Erwachsenenvertretung zu informieren und auf die Möglichkeit einer Erneuerung hinzuweisen. Bei Antragstellung oder amtswegiger Einleitung eines Erneuerungsverfahrens vor diesem Zeitpunkt bleibt die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters vorerst aufrecht. Unterbleibt hingegen eine Erneuerung, hat das Gericht die Beendigung der Erwachsenenvertretung durch Beschluss festzustellen.

[13]       2.4. Das Erneuerungsverfahren knüpft somit nicht jedenfalls an die gesetzliche Höchstfrist des Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB, sondern an die im gerichtlichen Beschluss konstitutiv festgelegte (weitere) Dauer der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG) an. Bereits nach bisheriger Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025,, muss damit bei gerichtlicher Festlegung einer kürzeren Dauer als der gesetzlichen Höchstfrist gemäß Paragraph 128, Absatz 4, AußStrG vor deren Ablauf ein Erneuerungsverfahren eingeleitet werden. Eine Verlängerung der im gerichtlichen Beschluss zunächst festgelegten Dauer der gesetzlichen Erwachsenenvertretung auf die (restlich verbleibende) Höchstfrist ohne Durchführung eines Erneuerungsverfahrens ist hingegen nicht vorgesehen. Diese Grundsätze gelten auch nach Verlängerung der Maximalfrist in Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB auf fünf Jahre durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025,.

[14]       3.1. Vorliegend gilt zu klären, ob die Übergangsbestimmung des Paragraph 1503, Absatz 27, S 1 ABGB zusätzlich zur Erneuerung eine – einmalig im Rahmen der gesetzlichen Anpassung der Maximalfrist von drei auf fünf Jahre ausnutzbare – Verlängerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ohne Durchführung eines Erneuerungsverfahrens ermöglicht.

[15]       3.2. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 1503, Absatz 27, S 1 ABGB ordnet die Anwendung des Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025 (auch) auf alle bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen an. Eine über die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Änderung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung vergleiche Paragraph 128, AußStrG) hinausgehende weitere Möglichkeit des Gerichts, über die gerichtliche Erwachsenenvertretung und deren Dauer zu verfügen, wird dadurch jedoch nicht unmittelbar geschaffen.

[16]       3.3. Die konkrete Dauer der gerichtlichen Erwachsenenvertretung bestimmt sich wie dargestellt nicht nach der gesetzlichen Höchstfrist, sondern der konstitutiv wirkenden Festsetzung durch gerichtlichen Beschluss. Selbst bei Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstfrist des Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB durch das Gericht ergibt sich die Dauer der gerichtlichen Erwachsenenvertretung somit nicht aus der gesetzlichen Maximalfrist, sondern der konstitutiven Festsetzung des Gerichts. Diese gerichtlich festgesetzte Dauer der gerichtlichen Erwachsenenvertretung erfährt durch eine gesetzgeberische Verlängerung der zulässigen Höchstfrist keine Änderung, sondern bleibt für die konkret aufrechte gerichtliche Erwachsenenvertretung unverändert bestehen. Eine automatische Verlängerung der Dauer der gerichtlichen Erwachsenenvertretung allein aufgrund der Änderung des Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB, welche vom Gericht rein deklarativ auszusprechen wäre, kommt daher selbst dann nicht in Betracht, wenn zunächst die gesetzliche Höchstfrist ausgeschöpft wurde.

[17]       3.4. Da die Notwendigkeit einer Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach Paragraph 128, Absatz 4, AußStrG an die gerichtlich festgelegte Dauer (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG) anknüpft und daher auch bei Ablauf einer kürzeren als der gesetzlichen Höchstfrist des Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB erforderlich ist, kann nichts anderes für den Fall gelten, dass diese gesetzliche Höchstfrist zwar zunächst vom Gericht ausgeschöpft, jedoch sodann gesetzlich verlängert wird. Auch in diesem Fall knüpft die Durchführung des Erneuerungsverfahrens und die mangels Erneuerung stattfindende Beendigung der Erwachsenenvertretung an die vom Gericht festgesetzte Dauer und nicht an die gesetzlich vorgesehene Höchstfrist an. Für eine konstitutive Verlängerung der konkreten Dauer der gerichtlichen Erwachsenenvertretung durch gerichtlichen Beschluss ohne Durchführung des Erneuerungsverfahrens besteht insoweit keine Rechtsgrundlage.

[18]       3.5. Die Ausführungen in den Materialien zu Paragraph 1503, Absatz 27, S 1 ABGB (ErläutRV 69 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 17, ), wonach im Fall einer aufrechten gerichtlichen Erwachsenenvertretung das Gericht, wenn es einen Akt aufgrund des nach bisherigem Recht angeordneten Fristvormerks von drei Jahren vorgelegt bekommt, zu entscheiden hat, ob es die neue verlängerte Frist von fünf Jahren auszuschöpfen gilt oder nicht, könnten zwar eine solche Verlängerungsmöglichkeit nahelegen. Dazu vertritt Weitzenböck (in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5.01 Paragraph 246, ABGB Rz 25a), auch Argumente der Rechtssicherheit würden es verlangen, dass das Gericht – soll die Verlängerung im Einzelfall wirksam werden – darüber einen gesonderten Beschluss fasst. Die Materialien sind jedoch nicht eindeutig, bleibt dabei doch offen, ob das allfällige „Ausschöpfen“ der verlängerten Frist von fünf Jahren auf die ursprünglich festgelegte Dauer der gesetzlichen Erwachsenenvertretung durch deren Verlängerung oder auf die bloße Beachtung der neuen Höchstfrist bei notwendiger Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung gerichtet ist.

[19]       3.6. Darüber hinaus besteht das zentrale Anliegen des Erwachsenenschutzrechts darin, die Autonomie einer schutzberechtigten Person möglichst umfassend zu wahren und dementsprechend die Selbstbestimmung im größtmöglichen Umfang so lange wie möglich aufrecht zu erhalten. Daraus ist der Grundsatz der Subsidiarität der Erwachsenenvertretung abzuleiten; die Selbstbestimmung hat grundsätzlich Vorrang vor der Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Die – vom Willen der vertretenen Person – unabhängige Stellvertretung ist daher auch nur solange und so weitgehend wie unbedingt nötig aufrecht zu erhalten (9 Ob 76/23a; vergleiche 4 Ob 173/23d). Die gesetzliche Höchstfrist der gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die notwendige Durchführung eines Erneuerungsverfahrens dient insoweit auch der Wahrung des dem Erwachsenenschutzrecht innewohnenden Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips. Auch vor diesem Hintergrund ist eine bloße Verlängerung der Dauer der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ohne Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Erneuerungsverfahrens nicht angebracht.

[20]       4. Zusammengefasst ist daher eine Verlängerung einer aufrechten gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB in der Fassung BudgetbegleitG 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025,, und Paragraph 1503, Absatz 27, ABGB um zwei Jahre ohne Durchführung eines Erneuerungsverfahrens nicht zulässig.

[21]       5.1. Nach Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG hat der Beschluss über die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters den konkreten Zeitpunkt zu enthalten, in dem die Erwachsenenvertretung endet, wenn nicht zuvor ein Erneuerungsverfahren eingeleitet wird.

[22]       Gemäß Paragraph 128, Absatz 4, Satz 1 AußStrG hat das Gericht die betroffene Person und den gerichtlichen Erwachsenenvertreter zumindest ein halbes Jahr vor dem in Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG genannten Zeitpunkt über die bevorstehende Beendigung der Erwachsenenvertretung zu informieren und auf die Möglichkeit einer Erneuerung hinzuweisen. Wurde vor dem in Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG genannten Zeitpunkt ein Antrag auf Erneuerung gestellt oder das Verfahren über die Erneuerung von Amts wegen mit Beschluss eingeleitet, so bleibt die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erneuerung aufrecht (Paragraph 128, Absatz 4, Satz 2 AußStrG).

[23]       Das bedeutet, dass dann, wenn das Verfahren über die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung vor dem Ablauf der Erwachsenenvertretung (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG) von Amts wegen mit Beschluss eingeleitet wurde, die Bestellung des Erwachsenenvertreters bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erneuerung aufrecht bleibt.

[24]       5.2. Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss erkennbar das Verfahren über die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach Paragraph 128, Absatz 4, AußStrG eingeleitet und darüber sogleich im Sinn der dargestellten Verlängerung entschieden. Das Verfahren über die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung wurde somit von Amts wegen eingeleitet.

[25]               5.3. Dem erstinstanzlichen Beschluss lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Erneuerung vorliegen. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind damit schon aus diesem Grund aufzuheben.

[26]       Darüber hinaus stellt das Unterbleiben der persönlichen Anhörung der betroffenen Person vergleiche Paragraph 128, Absatz 3, Ziffer eins, AußStrG) eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar (Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I³ Paragraph 118, Rz 17; Mondel in Rechberger/Klicka, AußStrG³ Paragraph 118, Rz 1; vergleiche RS0124580). Dies hat nicht nur für das Bestellungs-, sondern – aufgrund des Verweises auf das Bestellungsverfahren in Paragraph 128, Absatz 3, Ziffer eins, AußStrG – auch für das Erneuerungsverfahren zu gelten. Diese Gehörsverletzung hat im vorliegenden Fall zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung an das Erstgericht zu führen.

[27]       5.4. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren das Verfahren über die Erneuerung der Erwachsenenvertretung unter Beachtung der Vorgaben des Paragraph 128, AußStrG zu führen und sodann über die Erneuerung zu entscheiden haben. Das von Amts wegen eingeleitete und weiterhin aufrechte Verfahren über die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ist somit noch nicht abgeschlossen. Die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters bleibt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erneuerung aufrecht (Paragraph 128, Absatz 4, AußStrG).

[28]          6. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher aufzuheben und die Erwachsenenschutzsache ist zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Textnummer

E147438

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00214.25H.0325.000

Im RIS seit

27.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260325_OGH0002_0070OB00214_25H0000_000

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