Den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit sehen die Kläger darin, daß das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung oder Verfahrensergänzung davon ausgegangen ist, die Kläger hätten nicht bestritten, daß der gegenständliche Weg während der gesamten Ersitzungszeit als öffentlicher Weg benutzt wurde, und auch nicht behauptet, der Weg habe als öffentlicher Weg nicht benutzt werden können. Zu einem derartigen Vorbringen habe keine Veranlassung bestanden, weil das Gegenteil von den Beklagten nicht behauptet worden sei. Im üblichen gehe aus der Aussage des Zeugen Franz Josef F hervor, daß unter den Anrainern eine Benützungsregelung vereinbart worden sei, da diese der Ansicht waren, der Weg gehöre zu den einzelnen Liegenschaften. Da es sich bei dem gegenständlichen Weg um eine Sackgasse handle, sei seine Benützung auf die Anrainer beschränkt, sodaß nicht von einem Gemeingebrauch gesprochen werden könne.
Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Soweit die Kläger das von ihnen behauptete Eigentumsrecht auf den Rechtsgrund der Ersitzung stützen, hatten sie zu behaupten und zu beweisen, daß die Voraussetzungen für eine Ersitzung nach §§ 1460 ff ABGB gegeben waren. Dazu gehört auch die Behauptung, das angestrebte Recht wirklich besessen zu haben. Es ist daher der Einwand der Kläger unzutreffend, sie hätten keinen Anlaß zur Behauptung ihres Alleinbesitzes gehabt, weil von der Gegenseite diesbezüglich nichts vorgebracht worden sei. Die Aussage des Zeugen Franz Josef F vermag das fehlende Prozeßvorbringen der Kläger nicht zu ersetzen, da die Darlegungen eines Zeugen nicht als Parteivorbringen zu werten sind. Dazu kommt, daß die diesbezügliche Schilderung des Zeugen Franz Josef F nicht den Schluß auf ein den Gemeingebrauch hinderndes Vorgehen der Anrainer, insbesondere der Kläger, zuläßt. Der Umstand, daß der gegenständliche Weg keine Verbindung zu einem anderen öffentlichen Weg herstellt, daher als "Sackgasse" zu bezeichnen ist, hindert nicht den Gemeingebrauch, da auch Sackgassen von der Allgemeinheit benützt werden können.Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Soweit die Kläger das von ihnen behauptete Eigentumsrecht auf den Rechtsgrund der Ersitzung stützen, hatten sie zu behaupten und zu beweisen, daß die Voraussetzungen für eine Ersitzung nach Paragraphen 1460, ff ABGB gegeben waren. Dazu gehört auch die Behauptung, das angestrebte Recht wirklich besessen zu haben. Es ist daher der Einwand der Kläger unzutreffend, sie hätten keinen Anlaß zur Behauptung ihres Alleinbesitzes gehabt, weil von der Gegenseite diesbezüglich nichts vorgebracht worden sei. Die Aussage des Zeugen Franz Josef F vermag das fehlende Prozeßvorbringen der Kläger nicht zu ersetzen, da die Darlegungen eines Zeugen nicht als Parteivorbringen zu werten sind. Dazu kommt, daß die diesbezügliche Schilderung des Zeugen Franz Josef F nicht den Schluß auf ein den Gemeingebrauch hinderndes Vorgehen der Anrainer, insbesondere der Kläger, zuläßt. Der Umstand, daß der gegenständliche Weg keine Verbindung zu einem anderen öffentlichen Weg herstellt, daher als "Sackgasse" zu bezeichnen ist, hindert nicht den Gemeingebrauch, da auch Sackgassen von der Allgemeinheit benützt werden können.
Das Berufungsgericht hat daher den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens nicht verletzt, der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Zutreffend und von den Parteien unbekämpft, haben die Vorinstanzen das rechtliche Interesse beider Parteien an den von ihnen begehrten Feststellungen bejaht. Das rechtliche Interesse der Kläger an der alsbaldigen Feststellung, daß der gegenständliche Weg in ihrem Eigentum steht, ist schon deshalb gegeben, weil die Gemeinde den gegenteiligen Standpunkt vertritt und die Frage des Eigentumsrechts durch die Notwendigkeit der Errichtung von Leitungsmasten akut geworden ist. Es ist aber auch das Feststellungsinteresse der Erstbeklagten zu bejahen, da das Feststellungsbegehren der Erstbeklagten über jenes der Kläger hinausgeht, wird doch von ihr die Feststellung der Westgrenze des Wegegrundstückes begehrt.
In Ausführung ihrer Rechtsrüge wiederholen die Kläger ihre Rechtsansicht, sie hätten dadurch das Eigentum an dem Wegegrundstück und an einem östlich des Wegegrundstückes gelegenen 1 m breiten Streifen ersessen, daß sie und ihre Rechtsvorgänger vierzig Jahre hindurch ungestört das Gras dieses Grundstückstreifens gemäht haben. Eine andere Nutzung dieses landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Weges sei gar nicht möglich gewesen. Die Frage des Gebrauchs des Weges durch die Allgemeinheit und damit die Frage der Öffentlichkeit sei vom Berufungsgericht nicht erschöpfend erörtert worden.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zur Ersitzung des Eigentumsrechtes an dem fraglichen Grundstreifen wäre dessen rechtlicher Besitz durch die Kläger während der Ersitzungszeit erforderlich gewesen. Dieser Besitz muß seinem Inhalt nach dem des zu erwerbenden Rechts entsprechen, weshalb die Ersitzung des Eigentumsrechtes Alleinbesitz voraussetzt (Klang[2] VI 577; GlUNF 5319 und 5920). Daß die Kläger einen derartigen Alleinbesitz ausgeübt haben, wurde von ihnen nicht behauptet. Das Abmähen des Grases einer Wegparzelle genügt jedenfalls nicht für die Annahme eines Alleinbesitzes. Ein Prozeßvorbringen in der Richtung, daß die Kläger und ihre Rechtsvorgänger während der gesamten Ersitzungszeit den Weg erhalten und allfällige andere Benützer des Weges von der Benützung ausgeschlossen, kurz, sich als Eigentümer geriert hätten, fehlt. Das Berufungsgericht hat daher schon aus diesen Erwägungen mit Recht eine Ersitzung des Eigentumsrechtes durch die Kläger an dem gegenständlichen Weg und dem östlich anschließenden 1 m breiten Grundstreifen verneint.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zur Ersitzung des Eigentumsrechtes an dem fraglichen Grundstreifen wäre dessen rechtlicher Besitz durch die Kläger während der Ersitzungszeit erforderlich gewesen. Dieser Besitz muß seinem Inhalt nach dem des zu erwerbenden Rechts entsprechen, weshalb die Ersitzung des Eigentumsrechtes Alleinbesitz voraussetzt (Klang[2] römisch sechs 577; GlUNF 5319 und 5920). Daß die Kläger einen derartigen Alleinbesitz ausgeübt haben, wurde von ihnen nicht behauptet. Das Abmähen des Grases einer Wegparzelle genügt jedenfalls nicht für die Annahme eines Alleinbesitzes. Ein Prozeßvorbringen in der Richtung, daß die Kläger und ihre Rechtsvorgänger während der gesamten Ersitzungszeit den Weg erhalten und allfällige andere Benützer des Weges von der Benützung ausgeschlossen, kurz, sich als Eigentümer geriert hätten, fehlt. Das Berufungsgericht hat daher schon aus diesen Erwägungen mit Recht eine Ersitzung des Eigentumsrechtes durch die Kläger an dem gegenständlichen Weg und dem östlich anschließenden 1 m breiten Grundstreifen verneint.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.