Entscheidung 7 Ob 2154/96g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.07.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Susanne P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen, vertreten durch die Mutter Christiane P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10.April 1996, GZ 44 R 247/96s-142, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Wohl entspricht es regelmäßig den Interessen des Kindes, wenn als Pflegschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel sein gewöhnlicher Aufenthalt und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (EFSlg 34.315 uva). Eine Zuständigkeitsübertragung hat aber dann nicht stattzufinden, wenn das andere Gericht nicht sehr erheblich verkehrsgünstiger für den Minderjährigen und den Obsorgeberechtigten liegt (RZ 1977/82; vgl auch NRSpr 1994/1).Wohl entspricht es regelmäßig den Interessen des Kindes, wenn als Pflegschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel sein gewöhnlicher Aufenthalt und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (EFSlg 34.315 uva). Eine Zuständigkeitsübertragung hat aber dann nicht stattzufinden, wenn das andere Gericht nicht sehr erheblich verkehrsgünstiger für den Minderjährigen und den Obsorgeberechtigten liegt (RZ 1977/82; vergleiche auch NRSpr 1994/1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02154.96G.0717.000
Dokumentnummer
JJT_19960717_OGH0002_0070OB02154_96G0000_000