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Entscheidung 7 Ob 2154/96g×

Entscheidung 7 Ob 2154/96g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob2154/96g

Entscheidungsdatum

17.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Susanne P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen, vertreten durch die Mutter Christiane P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10.April 1996, GZ 44 R 247/96s-142, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wohl entspricht es regelmäßig den Interessen des Kindes, wenn als Pflegschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel sein gewöhnlicher Aufenthalt und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (EFSlg 34.315 uva). Eine Zuständigkeitsübertragung hat aber dann nicht stattzufinden, wenn das andere Gericht nicht sehr erheblich verkehrsgünstiger für den Minderjährigen und den Obsorgeberechtigten liegt (RZ 1977/82; vergleiche auch NRSpr 1994/1).

Anmerkung

E43742 07A21546

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02154.96G.0717.000

Dokumentnummer

JJT_19960717_OGH0002_0070OB02154_96G0000_000