Der Revisionsrekurs der Maria D***** jun. ist entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz zulässig, weil die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, die sich mit der Frage der Auswirkungen des Konkursverfahrens auf das Verlassenschaftsverfahren befassen, älteren Datums und zudem widersprüchlich sind.
Das Gericht zweiter Instanz folgte in seiner Argumentation den Entscheidungen SZ 22/169 und GlUNF 1154, auf die es sich auch berufen hat.
Die darin vertretene Ansicht wurde aber in der Folge nicht aufrecht erhalten. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung NZ 1964, 22 = SZ 36/85 ausgeführt hat, ist trotz eines (dort noch zu Lebzeiten des Gemeinschuldners anhängig gewordenen und gegen dessen Verlassenschaft weiter geführten) Konkursverfahrens die Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens zulässig. Dies wird überzeugend damit begründet, daß der Nachlaß, der an die Stelle des Gemeinschuldners tritt, eines Vertreters bedarf und den Erben daher Gelegenheit geboten werden soll, Erbserklärungen abzugeben und die Vertretung des Nachlasses zu übernehmen.
Die Verwaltung des konkursunterworfenen Vermögens geht zwar mit der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter über. Dies betrifft jedoch nur das Massevermögen, das sich nicht in jedem Fall mit dem Vermögen des ruhenden Nachlasses decken muß, sodaß auch insoweit für den Erben ein Tätigkeitsbereich bestehen bleiben kann (EvBl 1965/273; JBl 1968, 522). Abgesehen davon hat auch der Gemeinschuldner Beteiligtenstellung im Konkursverfahren, die bei einem unvertretenen (bzw nur vom Masseverwalter vertretenen) Nachlaß von niemanden wahrgenommen werden könnte. Dem Erben bzw Verlassenschaftskurator stehen im Konkursverfahren namens der Verlassenschaft als Gemeinschuldnerin ein Antrags-, Beschwerde- und Bestreitungsrecht sowie der Anspruch auf Gehör zu (vgl §§ 105, 118 Abs 1, 121 Abs 3, 125 Abs 2 und 130 Abs 1 KO). Ihn trifft als Vertreter der Gemeinschuldnerin gegebenenfalls eine Äußerungspflicht, und ihm obliegt die Verfügung über bestimmte, dem Gemeinschuldner vorbehaltene Rechte (EvBl 1965/273 mwN).Die Verwaltung des konkursunterworfenen Vermögens geht zwar mit der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter über. Dies betrifft jedoch nur das Massevermögen, das sich nicht in jedem Fall mit dem Vermögen des ruhenden Nachlasses decken muß, sodaß auch insoweit für den Erben ein Tätigkeitsbereich bestehen bleiben kann (EvBl 1965/273; JBl 1968, 522). Abgesehen davon hat auch der Gemeinschuldner Beteiligtenstellung im Konkursverfahren, die bei einem unvertretenen (bzw nur vom Masseverwalter vertretenen) Nachlaß von niemanden wahrgenommen werden könnte. Dem Erben bzw Verlassenschaftskurator stehen im Konkursverfahren namens der Verlassenschaft als Gemeinschuldnerin ein Antrags-, Beschwerde- und Bestreitungsrecht sowie der Anspruch auf Gehör zu vergleiche Paragraphen 105, 118, Absatz eins, 121, Absatz 3, 125, Absatz 2 und 130 Absatz eins, KO). Ihn trifft als Vertreter der Gemeinschuldnerin gegebenenfalls eine Äußerungspflicht, und ihm obliegt die Verfügung über bestimmte, dem Gemeinschuldner vorbehaltene Rechte (EvBl 1965/273 mwN).
Gemäß § 100 Abs 6 KO bestimmt zwar im Fall eines Verlassenschaftskonkurses das Konkursgericht, ob alle oder welche von den Erben das Vermögensverzeichnis vor dem Konkursgericht zu unterfertigen haben. Durch die Abgabe und Annahme der Erbserklärung erfolgt jedoch eine gewisse Klarstellung, welche Personen hiefür insbesondere in Frage kommen werden.Gemäß Paragraph 100, Absatz 6, KO bestimmt zwar im Fall eines Verlassenschaftskonkurses das Konkursgericht, ob alle oder welche von den Erben das Vermögensverzeichnis vor dem Konkursgericht zu unterfertigen haben. Durch die Abgabe und Annahme der Erbserklärung erfolgt jedoch eine gewisse Klarstellung, welche Personen hiefür insbesondere in Frage kommen werden.
Im vorliegenden Fall wurde zwar vor Konkurseröffnung ein Verlassenschaftskurator bestellt, sodaß die Beteiligung des Nachlasses als Gemeinschuldner im Konkursverfahren gesichert ist. Dessen ungeachtet kann es den primär für die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses und damit auch zu dessen Vertretung vorgesehenen erbserklärten Erben (§ 145 AußStrG im Verhältnis zu den §§ 77, 78, 128 AußStrG) nicht verwehrt werden, diese Position selbst einzunehmen.Im vorliegenden Fall wurde zwar vor Konkurseröffnung ein Verlassenschaftskurator bestellt, sodaß die Beteiligung des Nachlasses als Gemeinschuldner im Konkursverfahren gesichert ist. Dessen ungeachtet kann es den primär für die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses und damit auch zu dessen Vertretung vorgesehenen erbserklärten Erben (Paragraph 145, AußStrG im Verhältnis zu den Paragraphen 77, 78, 128, AußStrG) nicht verwehrt werden, diese Position selbst einzunehmen.
Es läßt sich auch aus dem AußStrG nicht ableiten, daß die Annahme einer Erbserklärung während eines Verlassenschaftsverfahrens nicht dem Gesetz entspräche. § 74 AußStrG verweist nur allgemein auf die Bestimmungen der KO. § 74 AußStrG unterläßt es - anders als die vorausgehenden Vorschriften der §§ 72 und 73 AußStrG -, festzulegen, daß im Fall der Konkurseröffnung das Verlassenschaftsverfahren beendet sei (EvBl 1965/273). Aus § 75 AußStrG läßt sich bloß ableiten, daß die vermutlichen Erben im Fall eines Nachlaßkonkurses nicht aufgefordert zu werden brauchen, eine Erbserklärung beizubringen. Diese Bestimmung sagt aber nicht, daß eine dennoch abgegebene Erbserklärung nicht bei Gericht angenommen werden dürfe. Aus diesen zur anstehenden Rechtsfrage wenig aufschlußreichen Bestimmungen (vgl ebenfalls EvBl 1965/273) läßt sich die Ansicht der Vorinstanzen, daß eine Erbserklärung während eines Nachlaßkonkurses nicht angenommen werden könne, nicht zwingend ableiten. Weiters ist dem Argument, daß die Annahme einer Erbserklärung mit den Zielen des Konkursverfahrens geradezu in Widerspruch stehe (GlUNF 1154), entgegenzuhalten, daß - abgesehen vom theoretischen Fall einer unbedingten Erbserklärung, die den Konkursgläubigern durchaus nützlich sein könnte - eine Hyperocha bestehen bleiben könnte, die nach Beendigung des Konkursverfahrens einzuantworten wäre.Es läßt sich auch aus dem AußStrG nicht ableiten, daß die Annahme einer Erbserklärung während eines Verlassenschaftsverfahrens nicht dem Gesetz entspräche. Paragraph 74, AußStrG verweist nur allgemein auf die Bestimmungen der KO. Paragraph 74, AußStrG unterläßt es - anders als die vorausgehenden Vorschriften der Paragraphen 72 und 73 AußStrG -, festzulegen, daß im Fall der Konkurseröffnung das Verlassenschaftsverfahren beendet sei (EvBl 1965/273). Aus Paragraph 75, AußStrG läßt sich bloß ableiten, daß die vermutlichen Erben im Fall eines Nachlaßkonkurses nicht aufgefordert zu werden brauchen, eine Erbserklärung beizubringen. Diese Bestimmung sagt aber nicht, daß eine dennoch abgegebene Erbserklärung nicht bei Gericht angenommen werden dürfe. Aus diesen zur anstehenden Rechtsfrage wenig aufschlußreichen Bestimmungen vergleiche ebenfalls EvBl 1965/273) läßt sich die Ansicht der Vorinstanzen, daß eine Erbserklärung während eines Nachlaßkonkurses nicht angenommen werden könne, nicht zwingend ableiten. Weiters ist dem Argument, daß die Annahme einer Erbserklärung mit den Zielen des Konkursverfahrens geradezu in Widerspruch stehe (GlUNF 1154), entgegenzuhalten, daß - abgesehen vom theoretischen Fall einer unbedingten Erbserklärung, die den Konkursgläubigern durchaus nützlich sein könnte - eine Hyperocha bestehen bleiben könnte, die nach Beendigung des Konkursverfahrens einzuantworten wäre.
Es ist daher der bereits in NZ 1964, 22 ausdrücklich vertretenen Ansicht beizupflichten, daß auch während des Nachlaßkonkurses Erbserklärungen wirksam abgegeben werden können und daß auch deren Annahme nichts im Wege steht.
Die Annahme der Erbserklärung war ungeachtet des vorangehenden Beschlusses auf Innehaltung mit dem Abhandlungsverfahren vorzunehmen, weil damit bloß eine jederzeit abänderbare prozeßleitende Verfügung getroffen wurde, die keine Bindungswirkung entfaltet.
Ungeachtet dessen hatte es beim Ausspruch der Innehaltung auch für Zukunft zu bleiben, weil der konkursverfangene Nachlaß nicht eingeantwortet werden kann (NZ 1964, 22; EvBl 1965/273; Koziol/Welser10 II, 403).Ungeachtet dessen hatte es beim Ausspruch der Innehaltung auch für Zukunft zu bleiben, weil der konkursverfangene Nachlaß nicht eingeantwortet werden kann (NZ 1964, 22; EvBl 1965/273; Koziol/Welser10 römisch zwei, 403).