Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 216/20w×

Entscheidung 7 Ob 216/20w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0080068 Rechtssatz 26.04.1995Zivilrecht
Mit einem Risikoausschluss begrenzt der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz. Diese Umstände kann der Versicherungsnehmer nicht durch sein späteres Verhalten beeinflussen oder kontrollieren. Demgegenüber stellt die von der Einhaltung einer Obl …
RS0080166 Rechtssatz 12.02.1987Zivilrecht
Bei der Risikobegrenzung wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme. Obliegenheiten hingegen fordern gewisse V …
RS0080572 Rechtssatz 19.04.1979Zivilrecht
Für eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigenpflicht genügt leichte Fahrlässigkeit.
RS0080637 Rechtssatz 21.10.1982Zivilrecht
Zur Bejahung der Gefahrenerheblichkeit von Umständen ist es nicht erforderlich, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Vertrag tatsächlich abgelehnt oder nicht zu den bestimmten Bedingungen geschlossen hätte. Es reicht aus, dass der …
RS0080641 Rechtssatz 24.06.1976Zivilrecht
An die vom Versicherten bzw Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt sind ganz erhebliche Anforderungen zu stellen.
RS0080719 Rechtssatz 21.10.1982Zivilrecht
Die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers bzw Antragstellers entfällt nur insoweit, als der Versicherer die Umstände bereits kennt. Ein bloßes Kennenmüssen genügt nicht.
RS0080787 Rechtssatz 30.01.1976Zivilrecht
Der Versicherte ist dafür beweispflichtig, dass auch die richtige Beantwortung der an ihn gestellten Frage nicht geeignet gewesen wäre, den Entschluss des Versicherers zum Vertragsabschluss in irgend einer Weise zu beeinflussen.
RS0080807 Rechtssatz 04.09.1991Zivilrecht
Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist "bei Schließung des Vertrages" zu erfüllen, dh vom Beginn der Vertragsverhandlungen bis zum formellen Versicherungsbeginn, das ist der Zugang der Annahme des Antrages. Infolgedessen muß der Versicherungsnehmer noch all …
RS0080809 Rechtssatz 09.10.1980Zivilrecht
Die Beweislast für das mangelnde Verschulden an der Verletzung seiner vorvertraglichen Anzeigenpflicht trifft grundsätzlich den Versicherungsnehmer.