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Entscheidung 7 Ob 216/22y×

Entscheidung 7 Ob 216/22y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Bestandrecht

Geschäftszahl

7Ob216/22y

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH, *, vertreten durch Gass & Sutter, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Barbara Jantscher, Rechtsanwältin in Feldbach, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2022, GZ 5 R 97/22d-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen haben die Nutzung des Objekts der Klägerin durch die Beklagte als jederzeit widerrufbare Bittleihe gemäß Paragraph 974, ABGB beurteilt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Beklagte zeigt mit ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

[3]                                1. Nach ständiger Rechtsprechung (RS0042963; RS0043086) kann – von hier nicht verwirklichten Ausnahmen abgesehen – eine in zweiter Instanz verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.

[4] Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

[5]                                2. In ihrer Rechtsrüge entfernt sich die Beklagte in weiten Teilen vom festgestellten Sachverhalt, wenn sie Überlassung ohne jederzeitigen Widerruf annimmt; die Rüge ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312; RS0043603).

[6]                  3. Insgesamt zeigt die Beklagte keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des gegenständlichen Einzelfalls auf (RS0042779).

[7]                4. Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Textnummer

E137382

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00216.22Y.0125.000

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2023

Dokumentnummer

JJT_20230125_OGH0002_0070OB00216_22Y0000_000