[6] Der Rekurs (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruchs des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung des Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO): Der Rekurs (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruchs des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung des Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
[7] 1. Im Rekursverfahren ist nicht strittig, dass zwischen der Stadtgemeinde und der Beklagten ein Mietvertrag über den Steiger mit Schutzwirkungen zugunsten des Klägers bestand. Unstrittig ist ebenso, dass der Beklagten ein Verschulden jenes Unternehmers, das die Überprüfung des Steigers durchführte, nach § 1313a ABGB zuzurechnen ist. 1. Im Rekursverfahren ist nicht strittig, dass zwischen der Stadtgemeinde und der Beklagten ein Mietvertrag über den Steiger mit Schutzwirkungen zugunsten des Klägers bestand. Unstrittig ist ebenso, dass der Beklagten ein Verschulden jenes Unternehmers, das die Überprüfung des Steigers durchführte, nach Paragraph 1313 a, ABGB zuzurechnen ist.
[8] 2.1. Die Bestimmungen des ABGB über den Bestandvertrag (§§ 1090 ff) gelten auch für bewegliche Sachen (§ 1093 ABGB; Höllwerth in GeKo Wohnrecht I2 § 1093 ABGB Rz 2). 2.1. Die Bestimmungen des ABGB über den Bestandvertrag (Paragraphen 1090, ff) gelten auch für bewegliche Sachen (Paragraph 1093, ABGB; Höllwerth in GeKo Wohnrecht I2 Paragraph 1093, ABGB Rz 2).
[9] 2.2. Nach § 1096 ABGB ist der Vermieter nicht nur verpflichtet, das Bestandobjekt in brauchbarem Zustand zu übergeben, sondern auch in brauchbarem Zustand zu erhalten. Zur Brauchbarkeit der Bestandsache gehört auch deren – hier nicht gegebene – Betriebssicherheit (2 Ob 205/17m). Der Vermieter schuldet diese Qualität der Bestandsache während der gesamten Vertragszeit. Fehlt sie, so liegt insoweit Nichterfüllung vor. Erleidet der Mieter dadurch einen Schaden, kann er nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechts Ersatz verlangen. Hat der Mieter den Mangel und den dadurch verursachten Schaden nachgewiesen, obliegt es dem Vermieter sich zu entlasten (RS0021199; 2 Ob 317/98a; Pesek in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 1096 Rz 30). Der Vermieter hat dabei gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, dass er alle ihm zu Gebote gestandenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu verschaffen (RS0020873; Pletzer in GeKo Wohnrecht I2 § 1096 ABGB Rz 18; Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1096 Rz 126).2.2. Nach Paragraph 1096, ABGB ist der Vermieter nicht nur verpflichtet, das Bestandobjekt in brauchbarem Zustand zu übergeben, sondern auch in brauchbarem Zustand zu erhalten. Zur Brauchbarkeit der Bestandsache gehört auch deren – hier nicht gegebene – Betriebssicherheit (2 Ob 205/17m). Der Vermieter schuldet diese Qualität der Bestandsache während der gesamten Vertragszeit. Fehlt sie, so liegt insoweit Nichterfüllung vor. Erleidet der Mieter dadurch einen Schaden, kann er nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechts Ersatz verlangen. Hat der Mieter den Mangel und den dadurch verursachten Schaden nachgewiesen, obliegt es dem Vermieter sich zu entlasten (RS0021199; 2 Ob 317/98a; Pesek in Schwimann/Kodek, ABGB5 Paragraph 1096, Rz 30). Der Vermieter hat dabei gemäß Paragraph 1298, ABGB zu beweisen, dass er alle ihm zu Gebote gestandenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu verschaffen (RS0020873; Pletzer in GeKo Wohnrecht I2 Paragraph 1096, ABGB Rz 18; Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 1096, Rz 126).
[10] 2.3. Der Rekurs macht geltend, eine Anwendung der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB käme nicht in Betracht, weil dem Kläger der Beweis nicht gelungen sei, dass der technische Defekt des Steigers bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kläger im vorliegenden Fall nach der dargestellten Rechtsprechung nur die Mangelhaftigkeit des Mietgegenstands, also die mangelnde Betriebssicherheit, und den dadurch entstandenen Schaden zu beweisen hatte. Diesen Beweis hat der Kläger erbracht. Ob die Beklagte „eine Einflussmöglichkeit hatte“, also alle ihr zu Gebote gestandenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um dem Kläger die Betriebssicherheit des Steigers zu gewährleisten, ist dagegen Gegenstand des ihr obliegenden Entlastungsbeweises. Dass ihr dieser auf Basis der Feststellungen gelungen wäre, behauptet sie gar nicht. 2.3. Der Rekurs macht geltend, eine Anwendung der Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB käme nicht in Betracht, weil dem Kläger der Beweis nicht gelungen sei, dass der technische Defekt des Steigers bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kläger im vorliegenden Fall nach der dargestellten Rechtsprechung nur die Mangelhaftigkeit des Mietgegenstands, also die mangelnde Betriebssicherheit, und den dadurch entstandenen Schaden zu beweisen hatte. Diesen Beweis hat der Kläger erbracht. Ob die Beklagte „eine Einflussmöglichkeit hatte“, also alle ihr zu Gebote gestandenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um dem Kläger die Betriebssicherheit des Steigers zu gewährleisten, ist dagegen Gegenstand des ihr obliegenden Entlastungsbeweises. Dass ihr dieser auf Basis der Feststellungen gelungen wäre, behauptet sie gar nicht.
[11] 2.4. Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht nicht zu beanstanden, so kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob sich die vom Berufungsgericht angeordnete Ergänzung des Verfahrens oder der Feststellungen tatsächlich als notwendig erweist (RS0042179 [T22]).
[12] 3. Der Rekurs der Beklagten ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.
[13] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Zurückweisung des nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO erhobenen Rekurses führt zur Kostenersatzpflicht, wenn der Rechtsmittelgegner – wie hier – auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat (RS0123222 [T14]). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Zurückweisung des nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO erhobenen Rekurses führt zur Kostenersatzpflicht, wenn der Rechtsmittelgegner – wie hier – auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat (RS0123222 [T14]).