1. Im Hinblick auf den aktenkundig im Ausland gelegenen Sitz der Akteneinsichtswerberin ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des begehrten Akteneinsichtsrechts eine rein verfahrensrechtliche Frage darstellt und daher nach der lex fori, also nach österreichischem Verfahrensrecht, zu beurteilen ist (1 Ob 98/12m).
2. Das rechtliche Interesse des Dritten an der Akteneinsicht muss nach der Rechtsprechung zu § 219 ZPO konkret gegeben sein (RS0037263), das heißt, die Einsichtnahme muss sich auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse günstig auswirken, sei es auch nur dadurch, dass er in die Lage versetzt wird, die Beweislage für sich günstiger zu gestalten (RS0037263 [T4]; vgl RS0079198 [T1]). Ein bloß wirtschaftliches Interesse oder ein Interesse an der Information reicht nicht aus (RS0079198). Liegt ein rechtliches Interesse des Dritten vor, ist in einem nächsten Schritt die Abwägung vorzunehmen, ob das Interesse des Antragstellers gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse eines anderen – auch einer nicht als Partei beteiligten Person – bzw gegenüber öffentlichen Interessen überwiegt (6 Ob 45/19i).2. Das rechtliche Interesse des Dritten an der Akteneinsicht muss nach der Rechtsprechung zu Paragraph 219, ZPO konkret gegeben sein (RS0037263), das heißt, die Einsichtnahme muss sich auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse günstig auswirken, sei es auch nur dadurch, dass er in die Lage versetzt wird, die Beweislage für sich günstiger zu gestalten (RS0037263 [T4]; vergleiche RS0079198 [T1]). Ein bloß wirtschaftliches Interesse oder ein Interesse an der Information reicht nicht aus (RS0079198). Liegt ein rechtliches Interesse des Dritten vor, ist in einem nächsten Schritt die Abwägung vorzunehmen, ob das Interesse des Antragstellers gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse eines anderen – auch einer nicht als Partei beteiligten Person – bzw gegenüber öffentlichen Interessen überwiegt (6 Ob 45/19i).
3. Die – hier vom Rekursgericht verneinte – Frage des rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht stellt regelmäßig eine Einzelfallentscheidung dar (RS0079198 [T5]). In einem solchen Fall muss in der Rechtsrüge dargelegt werden, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Rechtsmittelgericht unrichtig gewesen sein soll (RS0043654 [T15]). Eine solche bestimmte Darstellung der als erheblich angesehenen Rechtsfrage lässt der Revisionsrekurs jedoch nicht erkennen. Es genügt diesem Erfordernis nicht, dass unter Anführung von Rechtssätzen pauschal ein Abweichen des Rekursgerichts von der Rechtsprechung behauptet wird.
4. Die einzige erkennbar fallbezogene Rechtsmittelausführung besteht in der Behauptung, die Akteneinsicht sei sowohl für die Verfolgung der Werklohnansprüche der Akteneinsichtswerberin, als auch für die Abwehr der Schadenersatzansprüche der Antragstellerin wegen der behaupteten Mangelhaftigkeit der von der Akteneinsichtswerberin gelieferten Anlage insofern wesentlich, als sie dadurch Erkenntnisse für die Beweislage in ihrem Verfahren erlangen könne. Auch damit werden aber weder konkrete Zusammenhänge zwischen den anhängigen Verfahren noch die Tatfragen aufgezeigt, für die der Befund im Beweissicherungsverfahren relevant sein könnte. Der bloße Verweis auf Behauptungen im Antrag auf Akteneinsicht und auf die – von einer im Revisionsrekurs nicht enthaltenen Behauptungslage ausgehenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz zu 4 R 174/19v reichen dafür nicht aus. Es wird damit auch nicht die genaue Angabe jener Tatsachen verlangt, die sich die Akteneinsichtswerberin aus der Akteneinsicht erwartet, sondern lediglich eine – ihr im genannten Umfang unschwer mögliche – konkrete Darstellung ihres rechtlichen Interesses im Sinn einer Beweiserleichterung für die Durchsetzung der gerade von ihr verfolgten Ansprüche.
5. Da die Akteneinsichtswerberin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist ihr Revisionsrekurs nicht zulässig und daher zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).5. Da die Akteneinsichtswerberin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzeigt, ist ihr Revisionsrekurs nicht zulässig und daher zurückzuweisen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).