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Entscheidung 7 Ob 218/25x×

Entscheidung 7 Ob 218/25x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob218/25x

Entscheidungsdatum

21.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* GmbH, *, vertreten durch die Anwälte Mandl & Mitterbauer GmbH in Altheim, gegen die beklagte Partei N* GmbH, *, vertreten durch Dr. Siegfried Zachhuber LL.M., Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen 174.636,92 EUR sA und Räumung, hier wegen Ablehnung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 12. November 2025, GZ 6 R 127/25f-6, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 7. Oktober 2025, GZ 1 Nc 11/25w-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Der Beklagte zog seinen außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 5. 1. 2026 zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Die Zurückziehung eines Rechtsmittels ist bis zur Entscheidung über dieses zulässig (RS0110466) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T2, T3 und T6]).

Textnummer

E146598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00218.25X.0121.000

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260121_OGH0002_0070OB00218_25X0000_000

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