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Entscheidung 7 Ob 2181/96b×

Entscheidung 7 Ob 2181/96b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob2181/96b

Entscheidungsdatum

17.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine L*****, vertreten durch Dr.Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Helmut L*****, vertreten durch Dr.Ines Scheiber, Rechtsanwältin in Wien, wegen Besitzstörung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 15.März 1996, GZ 11 R 219/95-11, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Versäumungsendbeschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 27.Juni 1995, GZ 2 Cg 1097/95w-4, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Gericht zweiter Instanz den vom Erstgericht über die Besitzstörungsklage gefällten Versäumungsendbeschluß mit der Begründung, daß dem Beklagten die Ladung zur Tagsatzung vom 27.6.1995, zu der er nicht erschienen war, ordnungsgemäß zugestellt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 6, ZPO ist der Revisionsrekurs in Streitigkeiten wegen Besitzstörung jedenfalls unzulässig. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung bezieht sich dieser Rechtsmittelausschluß auf sämtliche im Besitzstörungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 8 zu Paragraph 528, ZPO). Eine Differenzierung dahin, ob für die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz Fragen des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes ausschlaggebend waren, läßt sich dem Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 6, ZPO nicht entnehmen. Selbst das allfällige Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes (hier wird sinngemäß die Verletzung des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO und ausdrücklich der Verstoß gegen Artikel 6, MRK geltend gemacht), kann vom Obersten Gerichtshof nicht aufgegriffen werden.

Der Rechtsmittelausschluß selbst verstößt nicht gegen Artikel 6, MRK, weil dort eine Anfechtungsmöglichkeit gerichtlicher Entscheidungen nicht vorgesehen ist (EvBl 1990/77 mwN).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E43176 07A21816

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02181.96B.0717.000

Dokumentnummer

JJT_19960717_OGH0002_0070OB02181_96B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung