I. Die Revision ist aus folgenden Gründen nicht zulässig:römisch eins. Die Revision ist aus folgenden Gründen nicht zulässig:
1. Der Vorwurf, das Hallentor stelle eine Fehlkonstruktion oder einen nicht notwendigen Teil der Halle dar, wurde weder von der Klägerin noch von den Vorinstanzen erhoben. Eine erhebliche Rechtsfrage zur erforderlichen Ausstattung einer Reithalle stellt sich daher insoweit nicht.
2. Der Beklagte übergeht den ihm primär von den Vorinstanzen angelasteten Sorgfaltsverstoß, er habe es im Rahmen seiner nebenvertraglichen Pflichten unterlassen, das unversperrte Außentor der Reithalle zu sichern, das heißt die unfallauslösende Lärmentwicklung bei dessen (Öffnen und) Zuschlagen während des Reitunterrichts mit der Klägerin zu verhindern. Den Beweis mangelnden Verschuldens daran (§ 1298 ABGB) hat der Beklagte gar nicht angetreten; ebenso wenig hat er behauptet, zur Verletzung der Klägerin wäre es auch bei verschlossenem Außentor gekommen. Die Revision vermag auch nicht konkret darzulegen, aus welchen Gründen die verlangte, keinerlei Kosten verursachende Maßnahme des Versperrens (wie es nunmehr ohnehin der Fall ist) angesichts des - jedenfalls für den Beklagten als Reitunterricht Erteilenden - offenkundigen Umstands, dass es in der Natur eines Pferdes liegt, auf unbekannten Lärm mit Flucht zu reagieren, eine Überspannung des Haftungsmaßstabs darstellen soll. Nach den Feststellungen ist die Kausalität der Unterlassung des Versperrens des Außentors der Halle für die Verletzung der Klägerin ohne jede Einschränkung zu bejahen, weil die bei der Benützung des Tores entstandene Lärmentwicklung zum Scheuen des Pferdes führte, weshalb die Klägerin vom Pferd fiel und sich dabei verletzte. Schon wegen dieses vorwerfbaren und für die Verletzung der Klägerin ursächlichen Sorgfaltsverstoßes haben daher die Vorinstanzen die schadenersatzrechtliche Haftung des Beklagten aus Vertrag in vertretbarer Weise ohne aufzugreifende Fehlbeurteilung bejaht.2. Der Beklagte übergeht den ihm primär von den Vorinstanzen angelasteten Sorgfaltsverstoß, er habe es im Rahmen seiner nebenvertraglichen Pflichten unterlassen, das unversperrte Außentor der Reithalle zu sichern, das heißt die unfallauslösende Lärmentwicklung bei dessen (Öffnen und) Zuschlagen während des Reitunterrichts mit der Klägerin zu verhindern. Den Beweis mangelnden Verschuldens daran (Paragraph 1298, ABGB) hat der Beklagte gar nicht angetreten; ebenso wenig hat er behauptet, zur Verletzung der Klägerin wäre es auch bei verschlossenem Außentor gekommen. Die Revision vermag auch nicht konkret darzulegen, aus welchen Gründen die verlangte, keinerlei Kosten verursachende Maßnahme des Versperrens (wie es nunmehr ohnehin der Fall ist) angesichts des - jedenfalls für den Beklagten als Reitunterricht Erteilenden - offenkundigen Umstands, dass es in der Natur eines Pferdes liegt, auf unbekannten Lärm mit Flucht zu reagieren, eine Überspannung des Haftungsmaßstabs darstellen soll. Nach den Feststellungen ist die Kausalität der Unterlassung des Versperrens des Außentors der Halle für die Verletzung der Klägerin ohne jede Einschränkung zu bejahen, weil die bei der Benützung des Tores entstandene Lärmentwicklung zum Scheuen des Pferdes führte, weshalb die Klägerin vom Pferd fiel und sich dabei verletzte. Schon wegen dieses vorwerfbaren und für die Verletzung der Klägerin ursächlichen Sorgfaltsverstoßes haben daher die Vorinstanzen die schadenersatzrechtliche Haftung des Beklagten aus Vertrag in vertretbarer Weise ohne aufzugreifende Fehlbeurteilung bejaht.
3. Darauf, ob dem Beklagten darüber hinaus auch die Wahl des Longierorts (bezogen auf die Entfernung zum Außentor der Halle als Lärmquelle) als sorgfaltswidrig vorzuwerfen ist, kommt es daher gar nicht an.
4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
II. Die Klägerin hat eine „Gegenausführung zum Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision" erstattet und dafür Kosten verzeichnet. Eine (gesonderte) Gegenäußerung (bloß) zum Zulassungsantrag ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dem Revisionsgegner steht es allerdings zu, eine Beantwortung (auch) der (außerordentlichen) Revision einzubringen und in dieser darzulegen, warum der Zulassungsantrag des Revisionswerbers verfehlt ist. Eine nicht gemäß § 508a Abs 2 ZPO freigestellte Beantwortung einer außerordentlichen Revision gilt jedoch nach dieser Bestimmung im Fall der Verwerfung der Revision als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig. Das Kostenbegehren für diesen Schriftsatz ist daher abzuweisen.römisch zwei. Die Klägerin hat eine „Gegenausführung zum Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision" erstattet und dafür Kosten verzeichnet. Eine (gesonderte) Gegenäußerung (bloß) zum Zulassungsantrag ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dem Revisionsgegner steht es allerdings zu, eine Beantwortung (auch) der (außerordentlichen) Revision einzubringen und in dieser darzulegen, warum der Zulassungsantrag des Revisionswerbers verfehlt ist. Eine nicht gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO freigestellte Beantwortung einer außerordentlichen Revision gilt jedoch nach dieser Bestimmung im Fall der Verwerfung der Revision als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig. Das Kostenbegehren für diesen Schriftsatz ist daher abzuweisen.