Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des erbserklärten Erben Dr.Werner T***** ist berechtigt.
Die erblasserische Tochter und Legatarin hat in ihrer Klagebeantwortung auf das von Dr.Werner T***** geltend gemachte Pflichtteilsergänzungsbegehren zu ***** Cg ***** des Landesgerichtes I***** zugestanden, daß sich die gemeinsame Mutter in der Wohnung, I*****, H***** Straße 5, einen ihr stets verfügbaren Wohnbereich bestehend aus Zimmer mit Bad, WC und Küche rechtlich vorbehalten hat und daß sie die Erblasserin auch dort vor ihrem Tod versorgt und gepflegt hat (vgl AS 405 ON 113). Die vom Gerichtskommissär für den 16.5.1995 angeordnete Inventarisierung der in dieser Wohnung befindlichen Fahrnisse wurde von der Legatarin mit der Begründung verweigert, daß die zur Verlassenschaft gehörigen Gegenstände bereits bereitgestellt worden seien und vom Erben abgeholt werden könnten (vgl ON 147 f = AS 589 und 595 ff). Dementsprechend fand eine Inventarisierung der in der Wohnung I***** H***** Straße 5 befindlichen Gegenstände in der Folge nicht statt.Die erblasserische Tochter und Legatarin hat in ihrer Klagebeantwortung auf das von Dr.Werner T***** geltend gemachte Pflichtteilsergänzungsbegehren zu ***** Cg ***** des Landesgerichtes I***** zugestanden, daß sich die gemeinsame Mutter in der Wohnung, I*****, H***** Straße 5, einen ihr stets verfügbaren Wohnbereich bestehend aus Zimmer mit Bad, WC und Küche rechtlich vorbehalten hat und daß sie die Erblasserin auch dort vor ihrem Tod versorgt und gepflegt hat vergleiche AS 405 ON 113). Die vom Gerichtskommissär für den 16.5.1995 angeordnete Inventarisierung der in dieser Wohnung befindlichen Fahrnisse wurde von der Legatarin mit der Begründung verweigert, daß die zur Verlassenschaft gehörigen Gegenstände bereits bereitgestellt worden seien und vom Erben abgeholt werden könnten vergleiche ON 147 f = AS 589 und 595 ff). Dementsprechend fand eine Inventarisierung der in der Wohnung I***** H***** Straße 5 befindlichen Gegenstände in der Folge nicht statt.
Unstrittig ist, daß sich Nachlaßgegenstände in der Wohnung in M***** F*****heim *****, die die Verstorbene vor ihrem Aufenthaltswechsel nach I***** benützte, befinden. Diese Gegenstände wurden zwar am 21.11.1991 inventarisiert (vgl AS 64 in ON 22), die vom Erbenvertreter beantragte Schätzung dieser Gegenstände (vgl AS 77 in ON 27) konnte aber wegen der Weigerung der Legatarin, Zutritt zur Wohnung zu gewähren, nicht durchgeführt werden.Unstrittig ist, daß sich Nachlaßgegenstände in der Wohnung in M***** F*****heim *****, die die Verstorbene vor ihrem Aufenthaltswechsel nach I***** benützte, befinden. Diese Gegenstände wurden zwar am 21.11.1991 inventarisiert vergleiche AS 64 in ON 22), die vom Erbenvertreter beantragte Schätzung dieser Gegenstände vergleiche AS 77 in ON 27) konnte aber wegen der Weigerung der Legatarin, Zutritt zur Wohnung zu gewähren, nicht durchgeführt werden.
Nach § 97 Abs 1 und 104 Abs 1 AußStrG ist alles bewegliche und unbewegliche Vermögen, das der Erblasser zur Zeit seines Todes besessen hat, in das Inventar aufzunehmen und dessen Wert auszuweisen. Maßgeblich für die Frage, ob eine Sache in dieses Inventar aufzunehmen ist, ist daher nur der Besitz des Erblassers, nicht aber sein Eigentum am Todestag. Ob sich eine Sache im Besitz des Erblassers befunden hat, hat das Abhandlungsgericht ohne Verweisung auf den Rechtsweg zu entscheiden, auch wenn die betreffende Sache nunmehr in Händen Dritter ist (vgl MGA AußStrG2 § 97/1 f). Die Befugnis des Eigentümers nach § 354 ABGB, jeden anderen von der Sache auszuschließen, steht dem Inventarisierungsgebot nicht entgegen; denn nach § 364 Abs 1 ABGB findet die Ausübung des Eigentumsrechtes nur insoweit statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten eingegriffen wird, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohls vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden (7 Ob 84/73). Es sind daher auch angeblich fremde Sachen oder Sachen, an denen nach dem äußeren Anschein (zB Vorhandensein in einer gemeinsamen Wohnung) zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, in das Inventar aufzunehmen. Nur vom Erblasser zu seinen Lebenszeiten verschenkte Sachen, die sich zur Zeit seines Todes nicht mehr in seinem Besitz befanden, sind von der Inventarisierung ausgenommen. Ob ein Vermögensobjekt in das Inventarverzeichnis aufzunehmen ist oder nicht, hat daher das Abhandlungsgericht auch dann zu beurteilen, wenn es hiezu eines förmlichen Beweisverfahrens bedarf (vgl RZ 1989/46). Nachdem von der Legatarin selbst zugestanden worden ist, daß die Verstorbene sich in dem ihr von dieser geschenkten Haus ein Wohnrecht vorbehalten hat und dort vor ihrem Ableben wohnte, muß sie eine Inventarisierung in jener Wohnung dulden; ebenso wird sie auch in der Wohnung in M*****, wo die Verstorbene unbestrittenermaßen von ihrem Aufenthaltswechsel nach I***** gewohnt hat und sich nach wie vor Inventargegenstände befinden (vgl AS 64 ff in ON 22), deren beantragte Schätzung (vgl AS 77 in ON 27) zulassen müssen.Nach Paragraph 97, Absatz eins und 104 Absatz eins, AußStrG ist alles bewegliche und unbewegliche Vermögen, das der Erblasser zur Zeit seines Todes besessen hat, in das Inventar aufzunehmen und dessen Wert auszuweisen. Maßgeblich für die Frage, ob eine Sache in dieses Inventar aufzunehmen ist, ist daher nur der Besitz des Erblassers, nicht aber sein Eigentum am Todestag. Ob sich eine Sache im Besitz des Erblassers befunden hat, hat das Abhandlungsgericht ohne Verweisung auf den Rechtsweg zu entscheiden, auch wenn die betreffende Sache nunmehr in Händen Dritter ist vergleiche MGA AußStrG2 Paragraph 97 /, eins, f). Die Befugnis des Eigentümers nach Paragraph 354, ABGB, jeden anderen von der Sache auszuschließen, steht dem Inventarisierungsgebot nicht entgegen; denn nach Paragraph 364, Absatz eins, ABGB findet die Ausübung des Eigentumsrechtes nur insoweit statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten eingegriffen wird, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohls vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden (7 Ob 84/73). Es sind daher auch angeblich fremde Sachen oder Sachen, an denen nach dem äußeren Anschein (zB Vorhandensein in einer gemeinsamen Wohnung) zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, in das Inventar aufzunehmen. Nur vom Erblasser zu seinen Lebenszeiten verschenkte Sachen, die sich zur Zeit seines Todes nicht mehr in seinem Besitz befanden, sind von der Inventarisierung ausgenommen. Ob ein Vermögensobjekt in das Inventarverzeichnis aufzunehmen ist oder nicht, hat daher das Abhandlungsgericht auch dann zu beurteilen, wenn es hiezu eines förmlichen Beweisverfahrens bedarf vergleiche RZ 1989/46). Nachdem von der Legatarin selbst zugestanden worden ist, daß die Verstorbene sich in dem ihr von dieser geschenkten Haus ein Wohnrecht vorbehalten hat und dort vor ihrem Ableben wohnte, muß sie eine Inventarisierung in jener Wohnung dulden; ebenso wird sie auch in der Wohnung in M*****, wo die Verstorbene unbestrittenermaßen von ihrem Aufenthaltswechsel nach I***** gewohnt hat und sich nach wie vor Inventargegenstände befinden vergleiche AS 64 ff in ON 22), deren beantragte Schätzung vergleiche AS 77 in ON 27) zulassen müssen.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben.