Entscheidungsgründe:
Mit ihrer am 4.9.1992 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei S 77.335,04 sA mit der Behauptung, die Firma A***** habe der beklagten Partei Waren geliefert und ihre daraus resultierenden Forderungen an die klagende Partei abgetreten.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und beantragte Klagsabweisung.
Die für 2.12.1992 anberaumte Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung blieb unbesucht, so daß Ruhen des Verfahrens eintrat.
Am 13.1.1994 langte ein Fortsetzungsantrag der klagenden Partei ein, in dem sie behauptete, die Firma A***** habe aufgrund eines internen Mißverständnisses die unrichtige Auskunft an die klagende Partei erteilt, daß mit der beklagten Partei eine Gegenverrechnung durchgeführt werde. Zugleich schränkte sie das Begehren auf S 74.411,04 samt stufenweisen Zinsen ein.
Die beklagte Partei erhob daraufhin in ihrem am 29.4.1994 eingelangten Schriftsatz ON 6 den Einwand der verglichenen Rechtssache und führte hiezu aus, daß die Tagsatzung vom 2.12.1992 aufgrund des Ersuchens des Vertreters der klagenden Partei, dieses Verfahren durch "ewiges Ruhen" zu beenden, beiderseits unbesucht geblieben sei. Der Vertreter der beklagten Partei habe der klagenden Partei mit Schreiben vom 2.12.1992 mitgeteilt, daß die beklagte Partei einem "ewigen Ruhen" nur dann zustimme, wenn ein Kostenersatz in Höhe von S 4.528,80 geleistet werde. Dieser Betrag sei am 19.1.1993 seitens der klagenden Partei auf das Konto des Vertreters der beklagten Partei überwiesen worden.
Die klagende Partei bestritt das Vorliegen einer vergleichsweisen Bereinigung der Streitsache. Es sei unrichtig, daß "ewiges Ruhen" vereinbart worden sei. Die Streitteile hätten lediglich vereinbart, daß die Tagsatzung vom 2.12.1992 unbesucht bleiben solle, damit weitere Gespräche geführt werden könnten. Die beklagte Partei habe als Bedingung für eine derartige Vorgangsweise die Überweisung der Kosten der Klagebeantwortung genannt. Die klagende Partei sei diesem Begehren nachgekommen, um weitere Vergleichsgespräche zu ermöglichen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren (und zwar in seiner ursprünglichen Fassung, ohne die Klagseinschränkung zu berücksichtigen; dieser Umstand blieb allerdings ungerügt) ab. Es traf folgende Feststellungen:
Die Parteienvertreter Dr.Hans G***** und Dr.Hans R***** führten am 1.12.1992 ein Telefonat, in dem der Vertreter der klagenden Partei Dr.R***** ersuchte, die für den nächsten Tag anberaumte Streitverhandlung unbesucht zu lassen, weil er mit seiner Mandantschaft gewisse Fragen abklären müsse. Er bot dem Vertreter der beklagten Partei Dr.Hans G***** grundsätzlich "ewiges Ruhen" an. Dr.G***** stimmte zu, "einfaches Ruhen" eintreten zu lassen und machte die Zustimmung für "ewiges Ruhen" davon abhängig, daß die beklagte Partei damit einverstanden sei und daß Kostenersatz für die der beklagten Partei bisher aufgelaufenen Kosten geleistet werde. Bei diesem Telefonat wurde "grundsätzlich nur einfaches Ruhen" vereinbart, wobei allerdings "ewiges Ruhen" eintreten sollte, wenn die bisherigen Kosten der beklagten Partei ersetzt würden und Dr.G***** mit der beklagten Partei entsprechend Rücksprache gehalten habe.
Mit Schreiben vom 2.12.1992 teilte Dr.G***** dem Vertreter der klagenden Partei mit, daß er auf das am 1.12.1992 geführte Telefonat Bezug nehme und nochmals festhalte, daß die beklagte Partei mit einem "ewigen Ruhen" des Verfahrens nur dann einverstanden sei, wenn die klagende Partei Kostenersatz für die Klagebeantwortung in Höhe von S 4.528,80 (darin enthalten S 754,80 Umsatzsteuer) leiste. Diesem Schreiben wurde zwecks Weiterleitung an die klagende Partei ein Durchschlag und ein Zahlschein beigelegt. Eine telefonische oder schriftliche Annahmeerklärung dieses Schreibens erfolgte seitens des Vertreters der klagenden Partei nicht.
Am 19.1.1993 langte auf dem Kanzleikonto des Vertreters der beklagten Partei der geforderte Betrag von S 4.528,80 ein, der von der klagenden Partei direkt (nicht von ihrem Vertreter) bezahlt worden war. Damit war für den Vertreter der beklagten Partei die Angelegenheit erledigt, weil er der Annahme war, daß die klagende Partei mit "ewigem Ruhen" des Verfahrens einverstanden sei.
Das Erstgericht folgerte hieraus, daß die Streitteile wirksam "ewiges Ruhen" vereinbart und hiemit eine außergerichtliche Regelung getroffen hätten, die zur Klagsabweisung führe.
Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz billigte zwar die Ansicht des Erstgerichtes, daß zwischen den Parteien schlüssig "ewiges Ruhen" des Verfahrens vereinbart worden sei. Da aber die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz nicht behauptet habe, daß die klagende Partei auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet habe, stelle das diesbezügliche Vorbringen in der Berufungsbeantwortung eine unbeachtliche Neuerung dar. In der Vereinbarung "ewigen Ruhens" sei kein wirksamer Verzicht auf Rechtsschutzgewährung, der den Prozeß beende, zu erblicken. Ein derartiger Verzicht widerspreche Art 6 Abs 1 MRK und wohl auch § 19 ABGB und sei daher unzulässig. Die anzunehmende Vereinbarung des "ewigen Ruhens" rechtfertige somit nicht die Klagsabweisung wegen eines in dieser Vereinbarung liegenden Verzichtes auf den gerichtlichen Rechtsschutz. Eine materiellrechtlich wirksame Vereinbarung über den Anspruch liege der Vereinbarung des "ewigen Ruhens" nach den Prozeßbehauptungen nicht zugrunde. Im fortgesetzten Verfahren werde daher der von der klagenden Partei erhobene Anspruch zu prüfen sein. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil keine gefestigte Rechtsprechung vorliege, wonach die Vereinbarung "ewigen Ruhens" nicht als wirksamer vertraglicher Verzicht auf den gerichtlichen Rechtsschutz zu qualifizieren sei.Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz billigte zwar die Ansicht des Erstgerichtes, daß zwischen den Parteien schlüssig "ewiges Ruhen" des Verfahrens vereinbart worden sei. Da aber die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz nicht behauptet habe, daß die klagende Partei auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet habe, stelle das diesbezügliche Vorbringen in der Berufungsbeantwortung eine unbeachtliche Neuerung dar. In der Vereinbarung "ewigen Ruhens" sei kein wirksamer Verzicht auf Rechtsschutzgewährung, der den Prozeß beende, zu erblicken. Ein derartiger Verzicht widerspreche Artikel 6, Absatz eins, MRK und wohl auch Paragraph 19, ABGB und sei daher unzulässig. Die anzunehmende Vereinbarung des "ewigen Ruhens" rechtfertige somit nicht die Klagsabweisung wegen eines in dieser Vereinbarung liegenden Verzichtes auf den gerichtlichen Rechtsschutz. Eine materiellrechtlich wirksame Vereinbarung über den Anspruch liege der Vereinbarung des "ewigen Ruhens" nach den Prozeßbehauptungen nicht zugrunde. Im fortgesetzten Verfahren werde daher der von der klagenden Partei erhobene Anspruch zu prüfen sein. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil keine gefestigte Rechtsprechung vorliege, wonach die Vereinbarung "ewigen Ruhens" nicht als wirksamer vertraglicher Verzicht auf den gerichtlichen Rechtsschutz zu qualifizieren sei.