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Entscheidung 7 Ob 22/06w×

Entscheidung 7 Ob 22/06w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob22/06w

Entscheidungsdatum

29.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Michael B*****, geboren am 13. März 1995, wegen Entziehung der Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Brigitte B*****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 3. November 2005, GZ 20 R 121/05t-40, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine solche erhebliche Rechtsfrage wird im vorliegenden Rechtsmittel nicht aufgezeigt.

Die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, stellt grundsätzlich eine des Einzelfalles dar, der keine Bedeutung im Sinn der zitierten Gesetzesstelle zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wird und leitende Grundsätze der Rechtsprechung daher nicht verletzt werden (RIS-Justiz RS0007101; RS0097114 und RS0115719). Entgegen der in der Zulassungsbeschwerde vertretenen Ansicht gilt dies - wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - auch für die ebenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung der Frage, ob den Eltern die Obsorge zu entziehen (Paragraph 176, Absatz eins, ABGB) und gemäß Paragraph 213, ABGB dem Jugendwohlfahrtsträger (JWT) zu übertragen ist, die unter den gleichen Voraussetzungen keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (RIS-Justiz RS0007101 [T11]; RS0097114 [T9]; RS0115719 [T2]; 7 Ob 184/04s mwN; 7 Ob 269/04s).

Auch diese, stets nur auf Grund der Umstände des konkreten Falles vorzunehmende Beurteilung wäre daher nur bei einer aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht revisibel. Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen kann hier von einer solchen Fehlbeurteilung aber keine Rede sein; danach war nämlich davon auszugehen, dass der Verbleib des (infolge permanenter Belastung durch die Beeinflussung und den Alkoholkonsum der nicht erziehungsfähigen Eltern manipulierten, traumatisierten und hochgradig irritierten) Minderjährigen in der Obsorge eines der beiden Elternteile zu einer Gefährdung des Kindeswohles führen würde, dass also die Obsorgeübertragung an den JWT notwendig war, um - den Empfehlungen der Sachverständigen folgend - die Entwicklung des Kindes positiv zu beeinflussen und ein (weiteres) Abgleiten in eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung mit Ängsten und sozialem Rückzug (emotionale und soziale Entwicklungsstörung) zu verhindern. Diese Beurteilung liegt im Rahmen der auch im außerordentliche Revisionsrekurs wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung, deren leitende Grundsätze sich zusammenfassen lassen wie folgt (7 Ob 79/05a):

Die Entziehung der Obsorge ist nur bei Gefährdung des Kindeswohles vorzunehmen, ein Wechsel in den Pflege- und Erziehungsverhältnissen setzt also voraus, dass er im Interesse des Kindes dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Frage ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0048699; RS0047841). Die Änderung der Obsorgeverhältnisse darf nur als Notmaßnahme angeordnet werden (RIS-Justiz RS0047841 [T 10]; RS0085168 [T5]). Der Obsorgeberechtigte muss demnach die elterlichen Pflichten subjektiv gröblich vernachlässigt oder objektiv nicht erfüllt bzw durch sein Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährdet haben (RIS-Justiz RS0048633). Bei der Entscheidung ist nicht nur von der momentanen Situation auszugehen, sondern sind auch Zukunftsprognosen zu stellen (RIS-Justiz RS0048632). Die Entziehung (allenfalls auch nur Einschränkung) der Obsorge ist demnach dann geboten, wenn der das Kind betreuende Elternteil seine Erziehungspflichten vernachlässigt, seine Erziehungsgewalt missbraucht oder den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen ist. Nur wenn gegen diese Grundsätze verstoßen und damit auf das ganz im Vordergrund stehende Kindeswohl (Paragraph 178 a, ABGB) nicht ausreichend Bedacht genommen wird, ist die Entscheidung der Entziehung der Obsorge revisibel (7 Ob 79/05a).

Eine solche Fehlbeurteilung ist den vorliegenden Rechtsmittelausführungen nicht zu entnehmen:

Wenn die Revisionsrekurswerberin meint, dass schwerwiegende Gründe, die eine Obsorgeentziehung als Notmaßnahme rechtfertigten, nicht vorlägen, und dass keine sichere Prognose hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung des Kindes getroffen worden sei, entfernt sich die Zulassungsbeschwerde von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Wenn schließlich geltend gemacht wird, das Rekursgericht hätte die vom Erstgericht lediglich aufgrund der Aussage des betroffenen Kindes und des Sachverständigenbeweises getroffenen Feststellungen nicht für unbedenklich erachten dürfen, handelt es sich dabei - wie die Rechtsmittelwerberin selbst festhält - um eine Frage der Beweiswürdigung.

In Paragraph 66, Absatz eins, AußStrG nF sind die Bekämpfung von Tatsachengrundlage und Beweiswürdigung aber nicht als Revisionsrekursgründe genannt; der Oberste Gerichtshof ist daher im Außerstreitverfahren auch weiterhin nicht Tatsacheninstanz, weshalb Fragen der Beweiswürdigung nicht mit Erfolg Gegenstand eines Revisionsrekurses sein können (RIS-Justiz RS0007236 [T2] = 5 Ob 203/05x).

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.

Anmerkung

E80543 Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 113.811 = EFSlg 113.812 = EFSlg 113.813 = EFSlg 113.825 = EFSlg 113.834 = EFSlg 113.836 = EFSlg 113.837 = EFSlg 116.023 = EFSlg 116.032 = EFSlg 116.033 XPUBLEND 7Ob22.06w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00022.06W.0329.000

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20060329_OGH0002_0070OB00022_06W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007101 Rechtssatz 28.06.1990Zivilrecht
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RS0047841 Rechtssatz 11.10.1978Zivilrecht
Das Fehlen einer dem § 142 Abs 2 ABGB aF entsprechenden Bestimmung im neuen Gesetz stellt klar, dass die einmal einem Elternteil zuerkannten rein persönlichen Rechte aus dem Elternverhältnis und Kindschaftsverhältnis nur dann auf den anderen übertragen werd …
RS0048632 Rechtssatz 20.02.1992Zivilrecht
Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend, wobei nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind.
RS0048633 Rechtssatz 04.11.1980Zivilrecht
Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohls ist nicht geradezu ein Missbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen. Es genügt, dass die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind oder die Elte …
RS0048699 Rechtssatz 07.09.1978Zivilrecht
Eine Änderung in der Zuerkennung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des § 177 ABGB nF an einen Elternteil setzt ein Verhalten desselben voraus, das die Interessen seines Kindes gefährdet. Eine solche Änderung darf daher vom Pflegschaftsgericht nu …
RS0085168 Rechtssatz 07.12.1995Zivilrecht
Sowohl Maßnahmen des Gerichtes nach § 176 ABGB als auch solche des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB setzen eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohles und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustandes voraus.
RS0097114 Rechtssatz 25.04.1996Zivilrecht
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhä …
RS0115719 Rechtssatz 12.09.2001Zivilrecht
Die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde.