[1] 1. Mit Beschluss vom 25. 3. 2026, 7 Ob 22/26z, hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 11. 6. 2025 (EuGH C-408/25), des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 20. 6. 2025 (EuGH C-438/25), des Bezirksgerichts Steyr vom 22. 7. 2025 (EuGH C-525/25) und des Oberlandesgerichts Wien vom 13. 1. 2026 (EuGH C-9/26) unterbrochen.
[2] 2. Diese Anträge wurden mit Beschlüssen des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 26. 2. 2026, des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 29. 4. 2026, des Bezirksgerichts Steyr vom 5. 12. 2025 und des Oberlandesgerichts Wien vom 17. 6. 2026 zurückgezogen.
[3] 3. Aufgrund des Wegfalls der Grundlage für die Verfahrensunterbrechung ist das vorliegende Verfahren fortzusetzen (vgl § 90a Abs 1 GOG). 3. Aufgrund des Wegfalls der Grundlage für die Verfahrensunterbrechung ist das vorliegende Verfahren fortzusetzen vergleiche Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG).
II. Unterbrechungrömisch zwei. Unterbrechung
[4] Das Verfahren ist neuerlich zu unterbrechen:
[5] 1. In den im Spruch angeführten Verfahren wurde dem EuGH – neben jenen Fragen, die zu 7 Ob 17/26i, 7 Ob 18/26m uvm (vgl RS0142803) vorgelegt wurden – folgende im Wesentlichen inhaltsgleiche Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. In den im Spruch angeführten Verfahren wurde dem EuGH – neben jenen Fragen, die zu 7 Ob 17/26i, 7 Ob 18/26m uvm vergleiche RS0142803) vorgelegt wurden – folgende im Wesentlichen inhaltsgleiche Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
[5] Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG bzw der Verordnung (EU) 2018/858 iVm Art 5 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 715/2007 im Licht des Urteils vom 31. 3. 2023, Mercedes-Benz Group (C-100/21, EU:C:2023:229) dahin auszulegen, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des in diesem Fahrzeug verbauten Motors schützen, wenn dieser Motor von seinem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art 5 Abs 2 der VO Nr 715/2007 ausgestattet worden ist, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs im Sinn von Art 3 Nr 27 der RL 2007/46 nicht der Hersteller des Motors, sondern eine zu 100 % bzw nahezu 100 % (99,55 %) im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft ist? Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG bzw der Verordnung (EU) 2018/858 in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 715 aus 2007, im Licht des Urteils vom 31. 3. 2023, Mercedes-Benz Group (C-100/21, EU:C:2023:229) dahin auszulegen, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des in diesem Fahrzeug verbauten Motors schützen, wenn dieser Motor von seinem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Artikel 5, Absatz 2, der VO Nr 715 aus 2007, ausgestattet worden ist, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs im Sinn von Artikel 3, Nr 27 der RL 2007/46 nicht der Hersteller des Motors, sondern eine zu 100 % bzw nahezu 100 % (99,55 %) im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft ist?
[6] 2. Das Revisionsverfahren ist daher aus denselben Gründen, wie sie bereits im Beschluss des Senats vom 25. 3. 2025, 7 Ob 22/26z, genannt wurden, neuerlich zu unterbrechen (vgl RS0110583). 2. Das Revisionsverfahren ist daher aus denselben Gründen, wie sie bereits im Beschluss des Senats vom 25. 3. 2025, 7 Ob 22/26z, genannt wurden, neuerlich zu unterbrechen vergleiche RS0110583).