Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Klägers ist berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß die beklagte Partei vom Kläger verlangte, vorerst (unter Vorbehalt weiterer Ansprüche) nur einen Teilbetrag von S 30.000 bis S 40.000 des von ihm behaupteten Schmerzengeldanspruches einzuklagen, und dem Klagevertreter einen Auftrag zur Einbringung einer Klage in diesem Sinne erteilte. Ein Verlangen nach vorläufiger Einklagung eines von ihm bestimmten Teilanspruches darf der Versicherer nach Art.7 Abs.6 lit.b ARB stellen, soweit die Interessen des Versicherten dadurch nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung, beeinträchtigt werden. Unbillig ist ein solches Verlangen dann, wenn dem Versicherungsnehmer dadurch, daß er nur einen Anspruchsteil gerichtlich geltend macht, Rechtsnachteile entstehen können (vgl.Harbauer, ARB-Komm.Rdz 13 zu § 15). Bei dem mit Leistungsklage geltend zu machenden Anspruch des Klägers handelte es sich um einen Schmerzengeldanspruch. Nun hat aber der Oberste Gerichtshof in Ablehnung der vereinzelt, insbesondere bei der Geltendmachung von weiteren Schmerzengeldansprüchen nach einem Adhäsionsverfahren vertretenen Auffassung (SZ 24/281; vgl.auch SZ 40/7), wiederholt ausgesprochen, daß eine Teileinklagung von Schmerzengeld nur ausnahmsweise zulässig ist, und zwar dann, wenn die Folgen der Verletzung noch nicht voll überblickt werden können (ZVR 1983/345, 1973/8, 1979/308, 1970/37; 8 Ob 39/77; 8 Ob 61/77 ua; vgl. auch Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 49 zu § 1325). Die von der beklagten Partei vom Kläger verlangte Teileinklagung könnte demnach, insbesondere bei sofortiger Anerkennung des geringeren Betrages durch den Haftverpflichtversicherer, da der Grund des Anspruches nicht strittig ist, zum Verlust eines weiteren, allenfalls berechtigten Schmerzengeldanspruches des Klägers führen. Dies könnte auch durch einen in der Klage erklärten Vorbehalt weiterer Schmerzengeldansprüche nicht abgewendet werden, weil einem solchen Vorbehalt keine rechtliche Bedeutung zukommt. Daraus ergibt sich, daß das Verlangen der beklagten Partei unberechtigt war. Es kann dem Kläger dann aber nicht als Obliegenheitsverletzung angelastet werden, wenn er dem unberechtigten Verlangen nach Teileinklagung nicht entsprach.Auszugehen ist davon, daß die beklagte Partei vom Kläger verlangte, vorerst (unter Vorbehalt weiterer Ansprüche) nur einen Teilbetrag von S 30.000 bis S 40.000 des von ihm behaupteten Schmerzengeldanspruches einzuklagen, und dem Klagevertreter einen Auftrag zur Einbringung einer Klage in diesem Sinne erteilte. Ein Verlangen nach vorläufiger Einklagung eines von ihm bestimmten Teilanspruches darf der Versicherer nach Artikel 7, Absatz 6, Litera b, ARB stellen, soweit die Interessen des Versicherten dadurch nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung, beeinträchtigt werden. Unbillig ist ein solches Verlangen dann, wenn dem Versicherungsnehmer dadurch, daß er nur einen Anspruchsteil gerichtlich geltend macht, Rechtsnachteile entstehen können (vgl.Harbauer, ARB-Komm.Rdz 13 zu Paragraph 15,). Bei dem mit Leistungsklage geltend zu machenden Anspruch des Klägers handelte es sich um einen Schmerzengeldanspruch. Nun hat aber der Oberste Gerichtshof in Ablehnung der vereinzelt, insbesondere bei der Geltendmachung von weiteren Schmerzengeldansprüchen nach einem Adhäsionsverfahren vertretenen Auffassung (SZ 24/281; vgl.auch SZ 40/7), wiederholt ausgesprochen, daß eine Teileinklagung von Schmerzengeld nur ausnahmsweise zulässig ist, und zwar dann, wenn die Folgen der Verletzung noch nicht voll überblickt werden können (ZVR 1983/345, 1973/8, 1979/308, 1970/37; 8 Ob 39/77; 8 Ob 61/77 ua; vergleiche auch Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 49 zu Paragraph 1325,). Die von der beklagten Partei vom Kläger verlangte Teileinklagung könnte demnach, insbesondere bei sofortiger Anerkennung des geringeren Betrages durch den Haftverpflichtversicherer, da der Grund des Anspruches nicht strittig ist, zum Verlust eines weiteren, allenfalls berechtigten Schmerzengeldanspruches des Klägers führen. Dies könnte auch durch einen in der Klage erklärten Vorbehalt weiterer Schmerzengeldansprüche nicht abgewendet werden, weil einem solchen Vorbehalt keine rechtliche Bedeutung zukommt. Daraus ergibt sich, daß das Verlangen der beklagten Partei unberechtigt war. Es kann dem Kläger dann aber nicht als Obliegenheitsverletzung angelastet werden, wenn er dem unberechtigten Verlangen nach Teileinklagung nicht entsprach.
Aber auch der Vorwurf,der Kläger habe eine unnötige Kostenerhöhung iS des Art.6 Abs.5 ARB verursacht, ist nicht stichhältig. Bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Schmerzengeldanspruches könnte eine offensichtliche überklagung einen solchen Vorwurf rechtfertigen. Die beklagte Partei hat aber eine offensichtliche überklagung nicht dargetan, und es liegen für eine solche Mehrforderung auch keine Anhaltspunkte vor. Nach der von der beklagten Partei vertretenen Meinung rechtfertigten zwar die Verletzungen des Klägers nach dem vom Haftpflichtversicherer des Schädigers beigebrachten Sachverständigengutachten nicht den vom Kläger begehrten Betrag, der Standpunkt des Klägers, daß von diesem Gutachten nicht die gesamten Schmerzperioden berücksichtigt worden seien, blieb von der beklagten Partei jedoch unwidersprochen. Die beklagte Partei verlangte in der Folge nur die Einklagung lediglich eines Teilbetrages unter Vorbehalt weiterer Ansprüche, ohne zum Ausdruck zu bringen, daß sie keinesfalls einen höheren als den einzuklagenden Betrag für gerechtfertigt erachte. Schließlich erfolgte auch die Auftragserteilung an den Rechtsanwalt durch die beklagte Partei.Aber auch der Vorwurf,der Kläger habe eine unnötige Kostenerhöhung iS des Artikel 6, Absatz 5, ARB verursacht, ist nicht stichhältig. Bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Schmerzengeldanspruches könnte eine offensichtliche überklagung einen solchen Vorwurf rechtfertigen. Die beklagte Partei hat aber eine offensichtliche überklagung nicht dargetan, und es liegen für eine solche Mehrforderung auch keine Anhaltspunkte vor. Nach der von der beklagten Partei vertretenen Meinung rechtfertigten zwar die Verletzungen des Klägers nach dem vom Haftpflichtversicherer des Schädigers beigebrachten Sachverständigengutachten nicht den vom Kläger begehrten Betrag, der Standpunkt des Klägers, daß von diesem Gutachten nicht die gesamten Schmerzperioden berücksichtigt worden seien, blieb von der beklagten Partei jedoch unwidersprochen. Die beklagte Partei verlangte in der Folge nur die Einklagung lediglich eines Teilbetrages unter Vorbehalt weiterer Ansprüche, ohne zum Ausdruck zu bringen, daß sie keinesfalls einen höheren als den einzuklagenden Betrag für gerechtfertigt erachte. Schließlich erfolgte auch die Auftragserteilung an den Rechtsanwalt durch die beklagte Partei.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.