Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Der Rechtsrüge der Revisionswerberin kann nicht gefolgt werden, daß nach dem Inhalt der vorangegangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen nur dann kein Versicherungsschutz gegeben wäre, wenn die Teppiche durch einen Brand vernichtet worden wären. Die Äußerung des Obersten Gerichtshofes, daß der mindere Versicherungsschutz aus dem alten Vertrag nicht vor dem Inkrafttreten der höheren Deckung aus dem neuen Vertrag verlorengehen sollte, bedeutete nicht mehr, als daß die Frage der Deckung aus dem alten Vertrag noch zu prüfen war. In diesem Sinn haben die Vorinstanzen mit Recht untersucht, ob die strittigen Teppiche zur versicherten Büroeinrichtung im Rahmen des alten Vertrages gehörten.
Diese Frage war allerdings nicht nur Tat-, sondern auch Rechtsfrage. Zum Tatsächlichen gehörte die Feststellung, ob und welche besondere Vereinbarung die Parteien getroffen haben. Die vom Berufungsgericht übernommene "Feststellung" des Erstrichters, daß im alten Versicherungsvertrag nur die gesamte Büroeinrichtung ohne Teppiche versichert war, ist in diesem Zusammenhang undeutlich. Die Vorinstanzen haben nämlich übersehen, daß nach § 54 VersVG eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen wurde (hier: "die gesamte Büroeinrichtung"), die jeweils zu dem Inbegriff gehörigen Sachen umfaßt. Die kaufmännische Betriebseinrichtung ist ein typischer Fall der Versicherung eines solchen Inbegriffs einer Mehrheit von Sachen, die wegen ihrer Zweckverbundenheit im Verkehr als Einheit betrachtet werden (Prölss-Martin, VVG 23 320). Die Versicherung eines Inbegriffs stellt sich versicherungstechnisch häufig als summarische Versicherung dar; die Versicherungssumme wird für sämtliche, meist nur sehr generell bezeichnete Gegenstände des Inbegriffs ausgeworfen. Soweit nicht Entschädigungsgrenzen vereinbart sind, darf der Inbegriff aus Sachen der vereinbarten Art nach Belieben zusammengesetzt sein. Selbst ein steigender Anteil an Wertsachen (hier: Teppichen) ist nicht Gefahrerhöhung, selbst wenn im Antragsformular zwecks Prämienfestsetzung nach der Zusammensetzung des Inbegriffs gefragt war; daß sich die Zusammensetzung später ändert, muß der Versicherer mangels klarer abweichender Bestimmungen in den AVB in Kauf nehmen (Prölss-Martin aaO 321). Selbst wenn daher die strittigen Teppiche beim Abschluß des ersten Versicherungsvertrages noch nicht vorhanden waren und die Parteien dabei an eine spätere Einbringung nicht dachten, umfaßte die Versicherung der gesamten Büroeinrichtung auch später eingebrachte Teppiche, soweit sie als Büroeinrichtung bestimmt waren und zu diesem Zweck verwendet wurden (was allerdings noch nicht feststeht).Diese Frage war allerdings nicht nur Tat-, sondern auch Rechtsfrage. Zum Tatsächlichen gehörte die Feststellung, ob und welche besondere Vereinbarung die Parteien getroffen haben. Die vom Berufungsgericht übernommene "Feststellung" des Erstrichters, daß im alten Versicherungsvertrag nur die gesamte Büroeinrichtung ohne Teppiche versichert war, ist in diesem Zusammenhang undeutlich. Die Vorinstanzen haben nämlich übersehen, daß nach Paragraph 54, VersVG eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen wurde (hier: "die gesamte Büroeinrichtung"), die jeweils zu dem Inbegriff gehörigen Sachen umfaßt. Die kaufmännische Betriebseinrichtung ist ein typischer Fall der Versicherung eines solchen Inbegriffs einer Mehrheit von Sachen, die wegen ihrer Zweckverbundenheit im Verkehr als Einheit betrachtet werden (Prölss-Martin, VVG 23 320). Die Versicherung eines Inbegriffs stellt sich versicherungstechnisch häufig als summarische Versicherung dar; die Versicherungssumme wird für sämtliche, meist nur sehr generell bezeichnete Gegenstände des Inbegriffs ausgeworfen. Soweit nicht Entschädigungsgrenzen vereinbart sind, darf der Inbegriff aus Sachen der vereinbarten Art nach Belieben zusammengesetzt sein. Selbst ein steigender Anteil an Wertsachen (hier: Teppichen) ist nicht Gefahrerhöhung, selbst wenn im Antragsformular zwecks Prämienfestsetzung nach der Zusammensetzung des Inbegriffs gefragt war; daß sich die Zusammensetzung später ändert, muß der Versicherer mangels klarer abweichender Bestimmungen in den AVB in Kauf nehmen (Prölss-Martin aaO 321). Selbst wenn daher die strittigen Teppiche beim Abschluß des ersten Versicherungsvertrages noch nicht vorhanden waren und die Parteien dabei an eine spätere Einbringung nicht dachten, umfaßte die Versicherung der gesamten Büroeinrichtung auch später eingebrachte Teppiche, soweit sie als Büroeinrichtung bestimmt waren und zu diesem Zweck verwendet wurden (was allerdings noch nicht feststeht).
Dennoch ist die Rechtssache im Sinne einer Bestätigung des das Klagebegehren abweisenden angefochtenen Urteiles spruchreif:
Einerseits wurde in der Berufungsverhandlung zuletzt außer Streit gestellt, daß alle strittigen Teppiche nicht der Revisionswerberin, sondern deren Geschäftsführer persönlich gehören. Andererseits hat sich die beklagte Partei unter anderem auf ihre Leistungsfreiheit nach Art. 4 Abs 1 der für den alten Versicherungsvertrag geltenden AEB berufen. Ihm zufolge sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur die dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen (und die von ihm gekauften Sachen, die ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben sind, und die dem Versicherungsnehmer verpfändeten Sachen) versichert. Eine besondere Vereinbarung in diesem Sinn hat die klagende Partei nicht einmal behauptet. Auch die schon erwähnte "Feststellung" der Vorinstanzen, daß die Teppiche von der alten Versicherung nicht umfaßt waren, läßt keinen Zweifel daran, daß darüber zumindest keine besondere Vereinbarung im Sinne der Einbeziehung von im Fremdeigentum stehenden Teppichen getroffen wurde. Damit kommt die Ausschlußklausel zum Tragen. Die Revisionswerberin hat dazu die Rechtsbehauptung vorgebracht, es genüge ihr Besitz an den im Fremdeigentum stehenden Teppichen. Für diese Annahme bietet aber weder der Wortlaut noch der erkennbare Sinn der Ausschlußbestimmung einen Anhaltspunkt. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob die Mitversicherung von Fremdeigentum zu einer höheren Prämie geführt hätte. Die Revisionswerberin hätte vielmehr schon beim Abschluß des Versicherungsvertrages oder aber auch bei der späteren Einbringung der im Fremdeigentum stehenden Teppiche auf einen besonderen Einschluß in die bestehende Versicherung dringen müssen. Im vorliegenden gegenteiligen Fall tritt der vereinbarte Risikoausschluß (vgl BGH VersR 1975, 846) in Kraft. Eine Sittenwidrigkeit der Berufung der beklagten Partei auf den vereinbarten Risikoausschluß hat der Revisionswerber nur mit der nach den Tatsachenfeststellungen widerlegten Begründung behauptet, es sei der beklagten Partei bekannt gewesen, daß die Teppiche vom (alten ?) Versicherungsvertrag umfaßt seien.Einerseits wurde in der Berufungsverhandlung zuletzt außer Streit gestellt, daß alle strittigen Teppiche nicht der Revisionswerberin, sondern deren Geschäftsführer persönlich gehören. Andererseits hat sich die beklagte Partei unter anderem auf ihre Leistungsfreiheit nach Artikel 4, Absatz eins, der für den alten Versicherungsvertrag geltenden AEB berufen. Ihm zufolge sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur die dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen (und die von ihm gekauften Sachen, die ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben sind, und die dem Versicherungsnehmer verpfändeten Sachen) versichert. Eine besondere Vereinbarung in diesem Sinn hat die klagende Partei nicht einmal behauptet. Auch die schon erwähnte "Feststellung" der Vorinstanzen, daß die Teppiche von der alten Versicherung nicht umfaßt waren, läßt keinen Zweifel daran, daß darüber zumindest keine besondere Vereinbarung im Sinne der Einbeziehung von im Fremdeigentum stehenden Teppichen getroffen wurde. Damit kommt die Ausschlußklausel zum Tragen. Die Revisionswerberin hat dazu die Rechtsbehauptung vorgebracht, es genüge ihr Besitz an den im Fremdeigentum stehenden Teppichen. Für diese Annahme bietet aber weder der Wortlaut noch der erkennbare Sinn der Ausschlußbestimmung einen Anhaltspunkt. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob die Mitversicherung von Fremdeigentum zu einer höheren Prämie geführt hätte. Die Revisionswerberin hätte vielmehr schon beim Abschluß des Versicherungsvertrages oder aber auch bei der späteren Einbringung der im Fremdeigentum stehenden Teppiche auf einen besonderen Einschluß in die bestehende Versicherung dringen müssen. Im vorliegenden gegenteiligen Fall tritt der vereinbarte Risikoausschluß vergleiche BGH VersR 1975, 846) in Kraft. Eine Sittenwidrigkeit der Berufung der beklagten Partei auf den vereinbarten Risikoausschluß hat der Revisionswerber nur mit der nach den Tatsachenfeststellungen widerlegten Begründung behauptet, es sei der beklagten Partei bekannt gewesen, daß die Teppiche vom (alten ?) Versicherungsvertrag umfaßt seien.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.