Entscheidungsgründe:
Am 20. Jänner 1985 hat der Kläger in Brunn am Gebirge bei Schießübungen in der Felsenkeller-Schießhalle (einem behördlich genehmigten Schießstand) durch unsachgemäßes Hantieren seiner Pistole Marke Steyr-Pieper, wodurch sich ein Schuß löste, den Johann S*** schwer verletzt. Der Kläger wurde deswegen mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. August 1985 des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verletzte macht Schadenersatzansprüche gegen den Kläger geltend. Der Kläger war nicht im Besitz eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte. Er hatte die Pistole samt Munition vor etwa 8 Jahren im Wiener Prater gekauft.Am 20. Jänner 1985 hat der Kläger in Brunn am Gebirge bei Schießübungen in der Felsenkeller-Schießhalle (einem behördlich genehmigten Schießstand) durch unsachgemäßes Hantieren seiner Pistole Marke Steyr-Pieper, wodurch sich ein Schuß löste, den Johann S*** schwer verletzt. Der Kläger wurde deswegen mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. August 1985 des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verletzte macht Schadenersatzansprüche gegen den Kläger geltend. Der Kläger war nicht im Besitz eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte. Er hatte die Pistole samt Munition vor etwa 8 Jahren im Wiener Prater gekauft.
Der Kläger hat mit der beklagten Partei eine Haushaltsversicherung abgeschlossen, die auch eine Haftpflichtversicherung umfaßt und der die Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH), Fassung 1980 (im folgenden nur ABH) zugrunde liegen. Nach Art. 17 Abs. 1 der ABH erstreckt sich der Versicherungsschutz aus der Haftpflichtversicherung auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson unter anderem aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd (lit. e) und aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schußwaffen und deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung (lit. f). Art. 22Der Kläger hat mit der beklagten Partei eine Haushaltsversicherung abgeschlossen, die auch eine Haftpflichtversicherung umfaßt und der die Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH), Fassung 1980 (im folgenden nur ABH) zugrunde liegen. Nach Artikel 17, Absatz eins, der ABH erstreckt sich der Versicherungsschutz aus der Haftpflichtversicherung auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson unter anderem aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd (Litera e,) und aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schußwaffen und deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung (Litera f,). Artikel 22
Abs. 2 des ABH bestimmt als Obliegenheit des Versicherungsnehmers im Sinne des § 6 Abs. 3 VersVG, den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis des Versicherungsfalles zu informieren.Absatz 2, des ABH bestimmt als Obliegenheit des Versicherungsnehmers im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG, den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis des Versicherungsfalles zu informieren.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei für das obgenannte Schadensereignis. Nach dem Standpunkt der beklagten Partei falle die Verwendung der Pistole nicht unter das versicherte Risiko. Der Kläger habe die Pistole nur ausprobieren wollen und sie daher nicht als Sportgerät verwendet. Er habe weder einen Waffenpaß noch eine Waffenbesitzkarte gehabt. Sein Besitz der Pistole sei daher unerlaubt gewesen. Die beklagte Partei machte überdies Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach Art. 22 Abs. 2 ABH geltend.Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei für das obgenannte Schadensereignis. Nach dem Standpunkt der beklagten Partei falle die Verwendung der Pistole nicht unter das versicherte Risiko. Der Kläger habe die Pistole nur ausprobieren wollen und sie daher nicht als Sportgerät verwendet. Er habe weder einen Waffenpaß noch eine Waffenbesitzkarte gehabt. Sein Besitz der Pistole sei daher unerlaubt gewesen. Die beklagte Partei machte überdies Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach Artikel 22, Absatz 2, ABH geltend.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen suchten der Kläger, Michael G***, Karl S*** und Herbert H*** die Schießhalle auf, um dort zu schießen. Michael G*** und Herbert H*** sind Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Vom Geschäftsführer der Schießhalle wurde dem Michael G*** der Stand 3 und dem Herbert H*** der Stand 5 zugewiesen. Dem Gechäftsführer wurde mitgeteilt, daß auch der Kläger und Karl S*** am Stand des Michael G*** mit dessen Waffe zu schießen beabsichtigen. Herbert H*** wollte sein gutes Trefferergebnis dem Michael G*** zeigen. Als dieser und Karl S*** zu Herbert H*** gingen, nahm der Kläger seine Pistole aus seiner Hosentasche, um damit Richtung Schießscheibe zu schießen. Da sich kein Schuß löste - die Pistole wies verschiedene Mängel auf - nahm er den Zeigefinger vom Zügel und schwenkte die Waffe nach links. Hiebei löste sich ein Schuß, der Johann S*** traf. Der Kläger verheimlichte zunächst, daß er geschossen hat. Er gab auch bei seiner Einvernahme durch die Gendarmerie nicht an, daß er Johann S*** verletzt hat. Erst als aufgrund der weiteren Erhebungen, insbesondere der Schußentfernungsbestimmungen der Tatverdacht auf den Kläger fiel, gab er zu, geschossen zu haben. Im Feber 1985 nahm der Kläger zu seinem rechtsfreundlichen Vertreter Kontakt auf. Erst hiebei erfuhr er, daß ein derartiger Schaden durch die Haushaltsversicherung gedeckt sei. Daraufhin erstattete der Kläger die Schadensmeldung Beilage 2.
Rechtlich vertrat das Erstgericht den Standpunkt, daß das Ereignis jedenfalls vom Versicherungsschutz nach Art. 17 Abs. 1 lit. e ABH umfaßt sei, da es im Verlaufe einer nicht berufsmäßigen Sportausübung eingetreten sei. Die beklagte Partei sei jedoch wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach Art. 22 Abs. 1 und 2 ABH durch den Kläger leistungsfrei.Rechtlich vertrat das Erstgericht den Standpunkt, daß das Ereignis jedenfalls vom Versicherungsschutz nach Artikel 17, Absatz eins, Litera e, ABH umfaßt sei, da es im Verlaufe einer nicht berufsmäßigen Sportausübung eingetreten sei. Die beklagte Partei sei jedoch wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach Artikel 22, Absatz eins und 2 ABH durch den Kläger leistungsfrei.
Das Berufungsgericht gab der Klage statt und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes falle das Schadenereignis unter das in Art. 17 Abs. 1 lit. f genannte Risiko. Diese Risikoumschreibung sei gegenüber der in lit. e die speziellere, auf die Sportausübung mit Hieb-, Stich- und Schußwaffen abgestellte Bestimmung. Dem Kläger sei zwar nach § 16 WaffenG der Besitz und das Führen einer Faustfeuerwaffe nicht erlaubt gewesen. Er habe jedoch die Waffe auf einem behördlich genehmigten Schießstand benützt, weshalb gemäß § 15 Abs. 1 WaffenG die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen nicht anzuwenden seien. Der Kläger sei daher als erlaubter Besitzer der Faustfeuerwaffe anzusehen und habe diese auch als Sportgerät verwendet. Das Berufungsgericht verneinte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung durch den Kläger. Sei einem Versicherungsnehmer, wie im vorliegenden Fall, gar nicht bekannt, daß eine das Haftpflichtrisiko deckende Versicherung bestehe, scheide Vorsatz jedenfalls aus. Mangels Vorsatzes sei dann davon auszugehen, daß die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der der beklagten Partei obliegenden Leistungen einen Einfluß gehabt habe, sodaß die beklagte Partei selbst bei Annahme grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Klägers zur Versicherungsleistung verpflichtet sei. Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der beklagten Partei ist berechtigt.Das Berufungsgericht gab der Klage statt und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes falle das Schadenereignis unter das in Artikel 17, Absatz eins, Litera f, genannte Risiko. Diese Risikoumschreibung sei gegenüber der in Litera e, die speziellere, auf die Sportausübung mit Hieb-, Stich- und Schußwaffen abgestellte Bestimmung. Dem Kläger sei zwar nach Paragraph 16, WaffenG der Besitz und das Führen einer Faustfeuerwaffe nicht erlaubt gewesen. Er habe jedoch die Waffe auf einem behördlich genehmigten Schießstand benützt, weshalb gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WaffenG die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen nicht anzuwenden seien. Der Kläger sei daher als erlaubter Besitzer der Faustfeuerwaffe anzusehen und habe diese auch als Sportgerät verwendet. Das Berufungsgericht verneinte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung durch den Kläger. Sei einem Versicherungsnehmer, wie im vorliegenden Fall, gar nicht bekannt, daß eine das Haftpflichtrisiko deckende Versicherung bestehe, scheide Vorsatz jedenfalls aus. Mangels Vorsatzes sei dann davon auszugehen, daß die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der der beklagten Partei obliegenden Leistungen einen Einfluß gehabt habe, sodaß die beklagte Partei selbst bei Annahme grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Klägers zur Versicherungsleistung verpflichtet sei. Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der beklagten Partei ist berechtigt.