Begründung:
Am 21. Dezember 1985 ereignete sich in Wien ein Verkehrsunfall, an dem das vom Kläger gehaltene und gelenkte Fahrzeug der Type VW Golf mit dem Kennzeichen O-3021 und das von Dusan S*** gehaltene und gelenkte Fahrzeug der Type Audi 100 mit dem Kennzeichen W 622.301 beteiligt waren.
Mit Mahnklage vom 23. Juli 1986 begehrte der Kläger die Erlassung eines Zahlungsbefehles über den Betrag von S 25.561,-- s.A. gegen den zunächst mitbeklagten Dusan S*** und die beklagte Partei. Durch den Unfall sei an seinem Fahrzeug ein Schaden von S 24.974,50 entstanden; überdies seien dem Kläger Wechselspesen von S 586,50 aufgelaufen.
Der gegen Dusan S*** erlassene Zahlungsbefehl ist
rechtskräftig geworden.
Die beklagte Partei erhob Einspruch und beantragte die Abweisung der Klage. Sie sei dem Kläger gegenüber leistungsfrei. Dusan S*** sei mit Schreiben vom 5. November 1985 mitgeteilt worden, daß die beklagte Partei einen von ihm gestellten Antrag auf Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für einen PKW Audi 100 und einen PKW Volvo nicht annehme bzw. die Zusage der vorläufigen Deckung mit Wirkung vom 11. November 1985 aufkündige. Die Aufkündigung der vorläufigen Deckung sei am 11. November 1985 gemäß § 61 Abs 4 KFG dem Verkehrsamt mitgeteilt worden. Mit Verständigung vom 14. November 1985 habe das Verkehrsamt mitgeteilt, daß die Aufhebung zur Zulassung hinsichtlich des Audi 100 per 14. November 1985 erfolge; hinsichtlich des PKW Volvo sei keine Zulassung gespeichert. Die Einmonatsfrist des § 158 c Abs 2 VersVG habe somit am 14. November 1985 zu laufen begonnen, weshalb der Verkehrsunfall vom 21. Dezember 1985 vom Haftpflichtversicherungsschutz nicht mehr erfaßt werde. Das Erstgericht gab der Klage statt und traf folgende, für das Verfahren noch wesentliche Feststellungen:Die beklagte Partei erhob Einspruch und beantragte die Abweisung der Klage. Sie sei dem Kläger gegenüber leistungsfrei. Dusan S*** sei mit Schreiben vom 5. November 1985 mitgeteilt worden, daß die beklagte Partei einen von ihm gestellten Antrag auf Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für einen PKW Audi 100 und einen PKW Volvo nicht annehme bzw. die Zusage der vorläufigen Deckung mit Wirkung vom 11. November 1985 aufkündige. Die Aufkündigung der vorläufigen Deckung sei am 11. November 1985 gemäß Paragraph 61, Absatz 4, KFG dem Verkehrsamt mitgeteilt worden. Mit Verständigung vom 14. November 1985 habe das Verkehrsamt mitgeteilt, daß die Aufhebung zur Zulassung hinsichtlich des Audi 100 per 14. November 1985 erfolge; hinsichtlich des PKW Volvo sei keine Zulassung gespeichert. Die Einmonatsfrist des Paragraph 158, c Absatz 2, VersVG habe somit am 14. November 1985 zu laufen begonnen, weshalb der Verkehrsunfall vom 21. Dezember 1985 vom Haftpflichtversicherungsschutz nicht mehr erfaßt werde. Das Erstgericht gab der Klage statt und traf folgende, für das Verfahren noch wesentliche Feststellungen:
Am 11. Oktober 1985 waren von Dusan S*** ein PKW der Type Volvo und ein weiterer PKW der Type Audi 100 für das Kennzeichen W 622.301 als Wechselkennzeichen beim Verkehrsamt angemeldet worden. Am 7. Oktober 1985 hatte Dusan S*** bei der beklagten Partei einen Antrag auf Abschluß einer Haftpflichtversicherung für beide Fahrzeuge gestellt, der von der beklagten Partei wegen Zahlungsproblemen mittels Schreibens vom 5. November 1985 abgelehnt worden war, sodaß die vorläufige Deckung für beide Fahrzeuge per 11. November 1985, 0.00 Uhr, gekündigt worden war. Hierüber war das Verkehrsamt am 12. oder 14. November 1985, das genaue Datum konnte nicht festgestellt werden, von der beklagten Partei mittels Datenträgers informiert worden. Wenn Mitteilungen über Datenträger erfolgen, werden Ausdrucke beim Empfänger der Mitteilung angefertigt. Da jedoch beim Verkehrsamt über die vorgenannte Mitteilung der beklagten Partei vom 12. oder 14. November 1985 keinerlei Unterlagen existieren, konnte der Inhalt der Anzeige der beklagten Partei nicht festgestellt werden. Auf Grund dieser Anzeige der beklagten Partei war diese jedoch vom Verkehrsamt darüber informiert worden, daß hinsichtlich des Volvo keine entsprechende Zulassung gespeichert sei und die Aufhebung der Zulassung hinsichtlich des Audi per 14. November 1985 erfolge. Mitteilungen dieses Inhalts waren bei der beklagten Partei ausgedruckt worden. Obwohl für beide Fahrzeuge des Dusan S*** von der beklagten Partei die vorläufige Deckung der Haftpflichtversicherung zum selben Zeitpunkt gekündigt worden war und aus diesem Grunde die Bestätigungen gleich lauten hätten müssen, fragte die beklagte Partei deswegen beim Verkehrsamt nicht nach und ersuchte auch nicht um Klärung dieser Divergenz.
Erst im Dezember 1986 wurde das Verkehrsamt durch ein Schreiben des Vertreters der beklagten Partei darüber informiert, daß am 14. November 1985 dem Verkehrsamt mitgeteilt worden sei, daß das Versicherungsverhältnis für dieses Kennzeichen von der beklagten Partei beendet wurde. Auf Grund dieses Schreibens wurde mit Bescheid des Verkehrsamtes vom 19. Jänner 1987 die Zulassung des gegenständlichen Kennzeichens betreffend das Fahrzeug Volvo aufgehoben.
Nach Erhalt einer Anzeige gemäß § 61 Abs 4 KFG wird vom Verkehrsamt nicht die Rechtskraft des Bescheides, mit welchem die Zulassung eines Kraftfahrzeuges aufgehoben wird, abgewartet, sondern es wird zugleich mit der Zustellung des Bescheides an den Versicherungsnehmer auch die Sicherheitswache verständigt, um die Einziehung des Kennzeichens zu veranlassen. Eine Mitteilung über die Aufhebung der Zulassung an die Versicherung ergeht allerdings erst dann, wenn der Bescheid, mit dem die Zulassung aufgehoben wurde, rechtskräftig wurde.Nach Erhalt einer Anzeige gemäß Paragraph 61, Absatz 4, KFG wird vom Verkehrsamt nicht die Rechtskraft des Bescheides, mit welchem die Zulassung eines Kraftfahrzeuges aufgehoben wird, abgewartet, sondern es wird zugleich mit der Zustellung des Bescheides an den Versicherungsnehmer auch die Sicherheitswache verständigt, um die Einziehung des Kennzeichens zu veranlassen. Eine Mitteilung über die Aufhebung der Zulassung an die Versicherung ergeht allerdings erst dann, wenn der Bescheid, mit dem die Zulassung aufgehoben wurde, rechtskräftig wurde.
Hieraus ergibt sich, daß die Bestätigung des Verkehrsamtes vom 14. November 1985 mittels Datenträgers an die beklagte Partei betreffend den PKW Audi nicht richtig sein kann.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, Dusan S*** treffe an dem Unfall vom 21. Dezember 1985 das Alleinverschulden. Die von der beklagten Partei dem Verkehrsamt erstattete Anzeige habe nicht den Voraussetzungen des § 61 Abs 4 KFG entsprochen, weil sie nicht in zweifacher Ausfertigung erstattet worden sei. § 61 Abs 4 KFG sei als Schutzbestimmung zugunsten geschädigter Dritter streng auszulegen. Die Leistungsfreiheit gegenüber dem geschädigten Dritten nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 158 c Abs 2 VersVG trete daher hier nicht ein. Der beklagten Partei sei auch vorzuwerfen daß sie Unstimmigkeiten in den Bestätigungen des Verkehrsamtes vom 14. November 1985 nicht erkannt habe und untätig genlieben sei, zumal solche Bestätigungen im allgemeinen erst nach Rechtskraft des die Zulassung aufhebenden Bescheides erteilt würden. Die zweite Instanz hob die Entscheidung des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Die Feststellungen des Erstgerichtes seien in einem wesentlichen Punkt widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weil ihnen nicht zweifelsfrei entnommen werden könne, ob die Anzeige der beklagten Partei dem Verkehrsamt zugegangen sei oder nicht. Das Erstgericht werde im zweiten Rechtsgang hiezu eindeutige Feststellungen zu treffen haben. Bei dem Erfordernis einer zweifachen Ausfertigung der Anzeige im Sinne des § 61 Abs 4 KFG handle es sich im übrigen um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung lediglich zu einem Verbesserungsauftrag durch das Verkehrsamt hätte führen können. Die Unterlassung eines Verbesserungsauftrages durch das Verkehrsamt könne der beklagten Partei nicht angelastet werden, zumal die Behörde er2a.mäßig angewiesen sei, eine Anzeige einer Versicherungsunternehmung nach § 61 Abs 4 KFG mit größter Beschleunigung und mit allem Nachdruck zwecks Bewirkung der Kennzeichenabnahme zu behandeln. Die Anzeige der beklagten Partei mittels Datenträgers sei in einer von § 13 Abs 1 AVG erfaßten zulässigen Form erfolgt, zumal Eingaben, durch die der Lauf einer Frist bestimmt werde, auch telegraphisch eingebracht werden könnten. Zur Frage, ob eine Anzeige nach § 158 Abs 2 VersVG mittels Datenträgers erstattet werden dürfe, fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß sei daher zuzulassen gewesen.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, Dusan S*** treffe an dem Unfall vom 21. Dezember 1985 das Alleinverschulden. Die von der beklagten Partei dem Verkehrsamt erstattete Anzeige habe nicht den Voraussetzungen des Paragraph 61, Absatz 4, KFG entsprochen, weil sie nicht in zweifacher Ausfertigung erstattet worden sei. Paragraph 61, Absatz 4, KFG sei als Schutzbestimmung zugunsten geschädigter Dritter streng auszulegen. Die Leistungsfreiheit gegenüber dem geschädigten Dritten nach Ablauf der einmonatigen Frist des Paragraph 158, c Absatz 2, VersVG trete daher hier nicht ein. Der beklagten Partei sei auch vorzuwerfen daß sie Unstimmigkeiten in den Bestätigungen des Verkehrsamtes vom 14. November 1985 nicht erkannt habe und untätig genlieben sei, zumal solche Bestätigungen im allgemeinen erst nach Rechtskraft des die Zulassung aufhebenden Bescheides erteilt würden. Die zweite Instanz hob die Entscheidung des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Die Feststellungen des Erstgerichtes seien in einem wesentlichen Punkt widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weil ihnen nicht zweifelsfrei entnommen werden könne, ob die Anzeige der beklagten Partei dem Verkehrsamt zugegangen sei oder nicht. Das Erstgericht werde im zweiten Rechtsgang hiezu eindeutige Feststellungen zu treffen haben. Bei dem Erfordernis einer zweifachen Ausfertigung der Anzeige im Sinne des Paragraph 61, Absatz 4, KFG handle es sich im übrigen um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung lediglich zu einem Verbesserungsauftrag durch das Verkehrsamt hätte führen können. Die Unterlassung eines Verbesserungsauftrages durch das Verkehrsamt könne der beklagten Partei nicht angelastet werden, zumal die Behörde er2a.mäßig angewiesen sei, eine Anzeige einer Versicherungsunternehmung nach Paragraph 61, Absatz 4, KFG mit größter Beschleunigung und mit allem Nachdruck zwecks Bewirkung der Kennzeichenabnahme zu behandeln. Die Anzeige der beklagten Partei mittels Datenträgers sei in einer von Paragraph 13, Absatz eins, AVG erfaßten zulässigen Form erfolgt, zumal Eingaben, durch die der Lauf einer Frist bestimmt werde, auch telegraphisch eingebracht werden könnten. Zur Frage, ob eine Anzeige nach Paragraph 158, Absatz 2, VersVG mittels Datenträgers erstattet werden dürfe, fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß sei daher zuzulassen gewesen.