Dem Spruch des Strafurteiles kann tatsächlich nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob die Überladung des Anhängers als strafbegründendes Tatbestandsmerkmal gewertet worden ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Beklagten auf Grund des klaren Normeninhaltes des § 62 Abs 1 Z 3 KDV (arg.: ein Gesamtgewicht von 6.000 kg darf nicht überschritten werden) ein Verstoß gegen eine Verordnung vorzuwerfen. Es ist davon auszugehen, daß der Versicherer bei Kenntnis der Verwendung eines solchen nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängers bzw bei Kenntnis von dessen Überladung die Übernahme einer Haftpflichtversicherung abgelehnt hätte. Die Annahme des Berufungsgerichtes, der Verstoß des Beklagten sei nicht kausal für das Unfallsgeschehen gewesen, ist verfehlt, weil das Erstgericht zum Ergebnis gekommen ist, daß der Beklagte, hätte er den Anhänger nicht normwidrig überladen, bei gleichstarker Bremsung (als sie tatsächlich erfolgte) noch vor dem späteren Kollisionspunkt anhalten hätte können. Die Frage, inwieweit der Beklagte durch seine Aussage, daß er trotz früherer Sichtmöglichkeit den herannahenden Zug nicht erkannt hat, den Kausalitätsgegenbeweis überhaupt hätte erbringen können, mußte daher nicht weiter untersucht werden. Richtig ist, daß die Rechtsprechung für die Annahme einer Gefahrenerhöhung im Sinne der §§ 23 ff VersVG nicht einen einmaligen, sondern einen doch länger anhaltenden Zustand erfordert, bei dem sich die neue Gefahrenlage auf einem neuen, höheren Niveau stabilisiert und die Grundlage eines neuen, natürlichen Schadensverlaufes bildet (vgl Schauer, Das österreichische Vertragsversicherungsrecht3, 237 mwN). Es kommt aber dabei nach Meinung des erkennenden Senates nicht darauf an, daß die neue Gefahrenlage tatsächlich schon längere Zeit bestanden hat, sondern nur darauf, daß sie ex ante darauf ausgelegt war. Für die Absicht des Beklagten, das von ihm gefahrene Gespann längere Zeit im öffentlichen Verkehr zu verwenden, spricht schon die Belastung des Zugfahrzeuges mit schweren Platten und das Auffüllen der Reifen mit Wasser, um dessen Eigengewicht zu erhöhen. Derartige Maßnahmen werden nach der Lebenserfahrung nicht für nur kurzfristige Transporte zB auf der eigenen Liegenschaft gesetzt, sondern dokumentieren das Bemühen des Versicherungsnehmers, mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen - und überladenen - Anhänger, der die Bremsfähigkeit des Zugfahrzeuges weitestgehend herabsetzt, bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr, bei der in nicht vorhergesehenen Verkehrssituationen doch immer wieder eine entsprechende Bremswirkung erzielt werden muß, diese sich dennoch behelfsmäßig zu beschaffen. Wenn auch im vorliegenden Fall die vom Beklagten befahrene Strecke von seinem Feld bis zu seinem Anwesen in ihrer Länge nicht festgestellt worden ist, reichen diese Umstände doch für die Annahme hin, daß der Beklagte den gegenständlichen Anhänger für alle Beladevorgänge im Zuge der Erntetätigkeit verwenden wollte. Der Beklagte hat damit eine (neue) Gefahrenlage auf einem höheren Niveau, als sie dem bisherigen Versicherungsvertrag zugrundelag, in Kauf genommen.Im vorliegenden Fall ist dem Beklagten auf Grund des klaren Normeninhaltes des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3, KDV (arg.: ein Gesamtgewicht von 6.000 kg darf nicht überschritten werden) ein Verstoß gegen eine Verordnung vorzuwerfen. Es ist davon auszugehen, daß der Versicherer bei Kenntnis der Verwendung eines solchen nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängers bzw bei Kenntnis von dessen Überladung die Übernahme einer Haftpflichtversicherung abgelehnt hätte. Die Annahme des Berufungsgerichtes, der Verstoß des Beklagten sei nicht kausal für das Unfallsgeschehen gewesen, ist verfehlt, weil das Erstgericht zum Ergebnis gekommen ist, daß der Beklagte, hätte er den Anhänger nicht normwidrig überladen, bei gleichstarker Bremsung (als sie tatsächlich erfolgte) noch vor dem späteren Kollisionspunkt anhalten hätte können. Die Frage, inwieweit der Beklagte durch seine Aussage, daß er trotz früherer Sichtmöglichkeit den herannahenden Zug nicht erkannt hat, den Kausalitätsgegenbeweis überhaupt hätte erbringen können, mußte daher nicht weiter untersucht werden. Richtig ist, daß die Rechtsprechung für die Annahme einer Gefahrenerhöhung im Sinne der Paragraphen 23, ff VersVG nicht einen einmaligen, sondern einen doch länger anhaltenden Zustand erfordert, bei dem sich die neue Gefahrenlage auf einem neuen, höheren Niveau stabilisiert und die Grundlage eines neuen, natürlichen Schadensverlaufes bildet vergleiche Schauer, Das österreichische Vertragsversicherungsrecht3, 237 mwN). Es kommt aber dabei nach Meinung des erkennenden Senates nicht darauf an, daß die neue Gefahrenlage tatsächlich schon längere Zeit bestanden hat, sondern nur darauf, daß sie ex ante darauf ausgelegt war. Für die Absicht des Beklagten, das von ihm gefahrene Gespann längere Zeit im öffentlichen Verkehr zu verwenden, spricht schon die Belastung des Zugfahrzeuges mit schweren Platten und das Auffüllen der Reifen mit Wasser, um dessen Eigengewicht zu erhöhen. Derartige Maßnahmen werden nach der Lebenserfahrung nicht für nur kurzfristige Transporte zB auf der eigenen Liegenschaft gesetzt, sondern dokumentieren das Bemühen des Versicherungsnehmers, mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen - und überladenen - Anhänger, der die Bremsfähigkeit des Zugfahrzeuges weitestgehend herabsetzt, bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr, bei der in nicht vorhergesehenen Verkehrssituationen doch immer wieder eine entsprechende Bremswirkung erzielt werden muß, diese sich dennoch behelfsmäßig zu beschaffen. Wenn auch im vorliegenden Fall die vom Beklagten befahrene Strecke von seinem Feld bis zu seinem Anwesen in ihrer Länge nicht festgestellt worden ist, reichen diese Umstände doch für die Annahme hin, daß der Beklagte den gegenständlichen Anhänger für alle Beladevorgänge im Zuge der Erntetätigkeit verwenden wollte. Der Beklagte hat damit eine (neue) Gefahrenlage auf einem höheren Niveau, als sie dem bisherigen Versicherungsvertrag zugrundelag, in Kauf genommen.
Zumindest ist dem Beklagten dabei verschuldete Unkenntnis seines Vorgehens vorzuwerfen, weil ihm nach den bei einem Versicherungsnehmer mit Lenkerberechtigung vorauszusetzenden Kenntnissen klar sein mußte, daß die Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen und überladenen Anhängers auf öffentlichen Straßen unzulässig ist. Der Entscheidung SZ 40/157 lag eine mehrfache Überladung eines LKWs zugrunde, die zu einer Verlängerung des Bremsweges dieses Fahrzeuges geführt hatte. Eine Kompensation dieses Gefahrenzustandes durch ein vom Fahrzeuglenker versuchtes Langsamfahren wurde vom Obersten Gerichtshof als fragwürdig erachtet und dem Versicherungsnehmer unter Hinweis auf die deutsche Rechtsprechung verschuldete Unkenntnis von der Überladung zur Last gelegt. Hingegen war bei dem der Entscheidung VersR 1973, 875 zugrunde gelegten Sachverhalt die Verkehrswidrigkeit des vom Versicherungsnehmer verwendeten, ebenfalls zum Verkehr nicht zugelassenen, aber auch nicht überladenen Anhängers eindeutig nicht unfallskausal. In der Entscheidung 7 Ob 28/79 (= VersR 1981, 768 = Prölss-Martin VVG25, 235) wurde die Verwendung eines Traktors als Zugmaschine für einen nicht zum Verkehr zugelassenen und den Verkehrsvorschriften nicht entsprechenden Anhänger zwar für eine bloß einmalige, unter gefahrdrohenden Umständen vorgenommene Fahrt, wie etwa eine Fortsetzung der Unfallsfahrt oder die Fahrt in eine Reparaturwerkstätte, noch nicht als gefahrenerhöhend beurteilt, wohl aber für das vom dortigen Versicherungsnehmer vorgenommene mehrfache Befahren von Strecken in der Länge von ca. 1 km. Ein Widerspruch zur Rechtsansicht des erkennenden Senates im vorliegenden Fall liegt daher nicht vor.
Sohin hat die klagende Versicherung sowohl die gefahrenerhöhende Obliegenheitsverletzung als auch die leichte Fahrlässigkeit des Beklagten bewiesen (vgl MGA VersVG4 § 23/34 f und 55 ff). Es war daher ihrem Regreßbegehren stattzugeben.Sohin hat die klagende Versicherung sowohl die gefahrenerhöhende Obliegenheitsverletzung als auch die leichte Fahrlässigkeit des Beklagten bewiesen vergleiche MGA VersVG4 Paragraph 23 /, 34, f und 55 ff). Es war daher ihrem Regreßbegehren stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.