Begründung:
Bei der Betroffenen besteht eine wahnhafte Störung mit sensitiv paranoiden Zügen, sodass ihr Kritikvermögen und ihr Realitätsbezug sowie ihre Urteilsbildungsfähigkeit vermindert sind. Im Zusammenhang mit ihrem laufenden Scheidungsverfahren besteht bei ihr eine affektive Labilität mit einer vorwiegend dysphorischen Verstimmung mit rezidivierenden Affektdurchbrüchen.
Das Erstgericht bestellte für die Betroffene gemäß § 273 ABGB Rechtsanwalt Dr. Ulf Z***** als Sachwalter und beauftragte ihn gemäß Abs 3 Z 2 leg cit mit der Besorgung der Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie der Vertretung vor Ämtern und Behörden.Das Erstgericht bestellte für die Betroffene gemäß Paragraph 273, ABGB Rechtsanwalt Dr. Ulf Z***** als Sachwalter und beauftragte ihn gemäß Absatz 3, Ziffer 2, leg cit mit der Besorgung der Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie der Vertretung vor Ämtern und Behörden.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Die Feststellungen des Erstgerichtes betreffend die psychische Störung der Betroffenen beruhten auf einem Sachverständigengutachten, an dessen Richtigkeit auch das Rekursgericht keinen Zweifel hege. Da § 241 Abs 1 AußStrG die Beiziehung mehrerer Sachverständiger lediglich für den Fall anordne, dass dies "erforderlich" sei, ein derart schwieriger Fall aber nicht vorliege, stelle die Abweisung des diesbezüglichen - in erster Instanz auch nicht begründeten - Antrages weder einen Verfahrensmangel noch eine Nichtigkeit dar. Die Betroffene bedürfe nicht nur im Ehescheidungsverfahren, sondern auch in den übrigen anhängigen Verfahren und bei der Regelung ihrer finanziellen Verhältnisse eines Sachwalters. Da die Besorgung der Angelegenheiten der Betroffenen vorwiegend Rechtskenntnisse erfordere, sei gemäß § 281 Abs 3 ABGB ein Anwalt zum Sachwalter zu bestellen gewesen.Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Die Feststellungen des Erstgerichtes betreffend die psychische Störung der Betroffenen beruhten auf einem Sachverständigengutachten, an dessen Richtigkeit auch das Rekursgericht keinen Zweifel hege. Da Paragraph 241, Absatz eins, AußStrG die Beiziehung mehrerer Sachverständiger lediglich für den Fall anordne, dass dies "erforderlich" sei, ein derart schwieriger Fall aber nicht vorliege, stelle die Abweisung des diesbezüglichen - in erster Instanz auch nicht begründeten - Antrages weder einen Verfahrensmangel noch eine Nichtigkeit dar. Die Betroffene bedürfe nicht nur im Ehescheidungsverfahren, sondern auch in den übrigen anhängigen Verfahren und bei der Regelung ihrer finanziellen Verhältnisse eines Sachwalters. Da die Besorgung der Angelegenheiten der Betroffenen vorwiegend Rechtskenntnisse erfordere, sei gemäß Paragraph 281, Absatz 3, ABGB ein Anwalt zum Sachwalter zu bestellen gewesen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Das Rekursgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.
Der Sachwalter macht in der Zulassungsbeschwerde des im Namen der Betroffenen und im eigenen Namen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses geltend, es fehle oberstgerichtliche Judikatur zu den Fragen,
1.) "ob bei einer ausschließlichen Fremddiagnose des Leidens der Besachwalteten eine Beiziehung eines zweiten Sachverständigen notwendig erscheint" und
2.) "ob bei einer massiv verschuldeten Betroffenen allein die Bestellung eines Anwaltes, der eine Allgemeinkanzlei am Land führt und keinerlei Spezialkenntnisse im Wirtschaftsrecht besitzt, als geeignete Person als Sachwalter bestellt werden kann".
Damit wird von den Revisionsrekurswerbern kein tauglicher Zulassungsgrund aufgezeigt: