Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 221/22h×

Entscheidung 7 Ob 221/22h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014805 Rechtssatz 26.04.1983Zivilrecht
List ist bewusste Täuschung und immer dann anzunehmen, wenn der Vertragspartner durch vorsätzliche Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen in Irrtum geführt oder in seinem Irrtum belassen oder sogar bestärkt und hiedurch zum Abschluss des …
RS0014807 Rechtssatz 26.04.1983Zivilrecht
Der durch List Getäuschte kann die Aufhebung des Vertrags selbst bei unwesentlichen Motivirrtum verlangen.
RS0014811 Rechtssatz 20.02.1979Zivilrecht
Es besteht zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung einen Einfluss haben können, doch ist sie dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverk …
RS0014817 Rechtssatz 10.07.1963Zivilrecht
Schweigen kann insbesondere dann Arglist beinhalten, wenn der Schweigende eine ihm obliegende Aufklärungspflicht unterlässt.
RS0014837 Rechtssatz 04.05.1955Zivilrecht
Listiges Handeln mit dolus eventualis.
RS0032483 Rechtssatz 21.02.1980Zivilrecht
Gegenüber Haftpflichtversicherern abgegebene Abfindungserklärungen sind bei Annahme durch diese als Vergleich im Sinne der Vorschriften der § 1380 ff ABGB zu beurteilen.
RS0032511 Rechtssatz 17.05.1950Zivilrecht
Ein Vergleich kann - arglistige Irreführung ausgenommen - wegen Irrtums nur in den Punkten angefochten werden, die als unstreitig angesehen wurden. Bloße, wenn auch wahrheitswidrige Behauptungen des Vertragspartners, deren Überprüfung dem anderen Teil offen …
RS0032529 Rechtssatz 14.05.1974Zivilrecht
Nur ein Irrtum über von den Parteien als feststehend angenommene Umstände, also über die "Vergleichsgrundlage", kann - unter den Voraussetzungen der § 870 ff ABGB - eine Vergleichsanfechtung rechtfertigen.
RS0032537 Rechtssatz 25.01.1967Zivilrecht
Gegenstand eines Vergleiches kann auch ein Recht sein, wenn nur die Höhe des Anspruches streitig oder zweifelhaft ist (SZ 15/246).
RS0032543 Rechtssatz 26.09.1974Zivilrecht
Die Anfechtung eines Vergleiches nach § 1385 ABGB setzt die Geltendmachung eines Irrtums über Umstände voraus, die die Parteien beim Abschluss des Vergleiches als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben.
RS0032567 Rechtssatz 08.05.1979Zivilrecht
Sinn einer Abfindungserklärung ist die einvernehmliche endgültige Feststellung eines vorher streitigen oder zweifelhaften Rechtes.
RS0032681 Rechtssatz 23.01.1974Zivilrecht
Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte.