Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 221/98w×

Entscheidung 7 Ob 221/98w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob221/98w

Entscheidungsdatum

15.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerda T*****, vertreten durch Dr. Johann Quendler und Dr. Alexander Klaus, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Firma F*****Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 24. Juni 1998, GZ 6 R 123/98z-12, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10. April 1998, GZ 28 Cg 132/97s-7, bestätigt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Rechtssache wird dem Gericht zweiter Instanz zur Ergänzung des Spruches dahin zurückgestellt, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,- übersteigt oder nicht und ob er bei Übersteigen von S 52.000,- auch S 260.000,- übersteigt oder nicht.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte die Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses. Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, weil für derartige Rechtsstreitigkeiten ein Schiedsvertrag geschlossen worden sei. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

Wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO eine Bewertung in dem im Spruch aufgezeigten Sinn vorzunehmen. Dieser für den OGH bindende Ausspruch (Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 4, ZPO) ist gemäß Paragraph 528, ZPO für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses von wesentlicher Bedeutung. Bei einem S 52.000,- nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig (RZ 1991/12). Bei einem solchen zwischen S 52.000,- und S 260.000,- kann eine Partei gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Abänderungsantrag an das Rekursgericht stellen, das zunächst als hiefür funktionell zuständiges Gericht zu entscheiden hat (Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 3 bis 6 ZPO). Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn ein Beschluß des Erstgerichtes, mit dem eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vom Erstgericht zurückgewiesen wurde, vom Gericht zweiter Instanz bestätigt wurde (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO).

Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-, nicht aber S 260.000,- übersteigt, wird zu beachten sein, daß dem Kläger die Möglichkeit offen steht, binnen der ab Zustellung des Ergänzungsbeschlusses laufenden Rechtsmittelfrist einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht zu stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Der bereits eingebrachte Revisionsrekurs enthält keine solche ausdrückliche Erklärung, obgleich darin bereits ausgeführt wurde, warum die Klägerin entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes die den Revisionsrekurs für zulässig erachtet.

Nur bei einem anderen Bewertungsausspruch wird der Revisionsrekurs abermals unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

Dem Gericht zweiter Instanz war daher der im Spruch bezeichnete Verbesserungsauftrag zu erteilen (Paragraph 430, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 419, und 423 ZPO).

Textnummer

E51335

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00221.98W.0915.000

Im RIS seit

15.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Dokumentnummer

JJT_19980915_OGH0002_0070OB00221_98W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung