Wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, hat das Rekursgericht gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO eine Bewertung in dem im Spruch aufgezeigten Sinn vorzunehmen. Dieser für den OGH bindende Ausspruch (§ 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 4 ZPO) ist gemäß § 528 ZPO für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses von wesentlicher Bedeutung. Bei einem S 52.000,- nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig (RZ 1991/12). Bei einem solchen zwischen S 52.000,- und S 260.000,- kann eine Partei gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Abänderungsantrag an das Rekursgericht stellen, das zunächst als hiefür funktionell zuständiges Gericht zu entscheiden hat (§ 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 3 bis 6 ZPO). Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn ein Beschluß des Erstgerichtes, mit dem eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vom Erstgericht zurückgewiesen wurde, vom Gericht zweiter Instanz bestätigt wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).Wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO eine Bewertung in dem im Spruch aufgezeigten Sinn vorzunehmen. Dieser für den OGH bindende Ausspruch (Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 4, ZPO) ist gemäß Paragraph 528, ZPO für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses von wesentlicher Bedeutung. Bei einem S 52.000,- nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig (RZ 1991/12). Bei einem solchen zwischen S 52.000,- und S 260.000,- kann eine Partei gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Abänderungsantrag an das Rekursgericht stellen, das zunächst als hiefür funktionell zuständiges Gericht zu entscheiden hat (Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 3 bis 6 ZPO). Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn ein Beschluß des Erstgerichtes, mit dem eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vom Erstgericht zurückgewiesen wurde, vom Gericht zweiter Instanz bestätigt wurde (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO).
Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-, nicht aber S 260.000,- übersteigt, wird zu beachten sein, daß dem Kläger die Möglichkeit offen steht, binnen der ab Zustellung des Ergänzungsbeschlusses laufenden Rechtsmittelfrist einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht zu stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Der bereits eingebrachte Revisionsrekurs enthält keine solche ausdrückliche Erklärung, obgleich darin bereits ausgeführt wurde, warum die Klägerin entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes die den Revisionsrekurs für zulässig erachtet.
Nur bei einem anderen Bewertungsausspruch wird der Revisionsrekurs abermals unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.
Dem Gericht zweiter Instanz war daher der im Spruch bezeichnete Verbesserungsauftrag zu erteilen (§ 430 ZPO iVm §§ 419 und 423 ZPO).Dem Gericht zweiter Instanz war daher der im Spruch bezeichnete Verbesserungsauftrag zu erteilen (Paragraph 430, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 419, und 423 ZPO).