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Entscheidung 7 Ob 222/15w×

Entscheidung 7 Ob 222/15w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014160 Rechtssatz 10.04.1975Zivilrecht
Maßgeblichkeit des objektiven Erklärungswertes einer Willensäußerung (Koziol - Welser, Grundriss I 3.Auflage 68 f).
RS0018055 Rechtssatz 02.12.1976Zivilrecht
Der Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht das Versicherungsverhältnis in besonderem Maß.
RS0034591 Rechtssatz 11.05.1978Zivilrecht
Der Rechtsverlust tritt bei einer Präklusivfrist auch dann ein, wenn die Geltendmachung des Rechtes während ihrer Laufzeit unverschuldet unterbleiben ist.
RS0082216 Rechtssatz 23.02.1988Zivilrecht
Zweck der Bestimmung ist es, zweifelhafte Spätschäden vom Versicherungsschutz auszunehmen.
RS0082222 Rechtssatz 19.05.1988Zivilrecht
Ohne den Hinweis des Versicherers, dass er in der erstatteten Schadensmeldung weder die Geltendmachung eines Anspruches auf Leistung für dauernde Invalidität noch auch einen ärztlichen Befundbericht erblickt, und dass die Geltendmachung des Anspruches und d …
RS0082244 Rechtssatz 12.11.1987Zivilrecht
Bei unfallsbedingter Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Hand durch Verlust oder teilweisen Verlust einzelner Finger ist für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gliedertaxe für die einzelnen Finger zugrunde zu legen.
RS0082292 Rechtssatz 03.12.1981Zivilrecht
Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität nach Art 8 II 2 AUVB 1965 (Art 7 II 2 AVoB) ist innerhalb von fünfzehn Monaten vom Unfallstag geltend zu machen. Es handelt sich hiebei um eine Ausschlussfrist; wird sie versäumt, so erlischt der Entschädig …
RS0113932 Rechtssatz 17.05.2000Zivilrecht
Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die …
RS0120515 Rechtssatz 25.01.2006Zivilrecht
Die zwangsläufigen Folgen der Verletzung eines rumpfferneren Teiles eines Körpergliedes für die Funktion der gesamten Extremität sind mit den Prozentsätzen der Gliedertaxe für Verlust und Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Gliedmaßenabschnittes bereits …