[10] Da der Kläger in seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO): Da der Kläger in seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
[11] 1. Der Oberste Gerichtshof ist zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht jedenfalls, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Dass die Auslegung von Versicherungsbedingungen, zu denen nicht bereits höchstgerichtliche Judikatur existiert, im Hinblick darauf, dass sie in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen, grundsätzlich revisibel ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung dann nicht, wenn der Wortlaut der betreffenden Bestimmung so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel verbleiben können (RS0121516 [T6]; 7 Ob 204/20f; 7 Ob 143/25t). Ein solcher Fall liegt vor:
[12] 1.1. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden (RS0080166 [T10]; vgl RS0080068). 1.1. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden (RS0080166 [T10]; vergleiche RS0080068).
[13] 1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trifft den Versicherungsnehmer für das Vorliegen des Versicherungsfalls nach der allgemeinen Risikoumschreibung die Beweislast (RS0043438). Der Versicherungsnehmer, der eine Versicherungsleistung behauptet, muss somit die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalls beweisen (RS0080003). Den Versicherungsnehmer trifft auch die Beweislast, dass der Schaden während der Versicherungszeit eingetreten und demnach als Versicherungsfall zu behandeln ist (7 Ob 211/19h). Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat hingegen der Versicherer zu führen (RS0107031 [T3]).
[14] 1.3. Gemäß Art 3.1. AWB 2009 erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, auch wenn sie erst nach Beginn des Versicherungsschutzes in Erscheinung treten. Davon abweichend sind vorvertragliche Schäden nach Punkt 2.19.1 IGV gedeckt, sofern aus einem Vorvertrag dem Grunde nach Deckung bestand, jedoch wegen Beendigung der Versicherungslaufzeit bzw Umdeckung keine Deckung gewährt wird. 1.3. Gemäß Artikel 3 Punkt eins, AWB 2009 erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, auch wenn sie erst nach Beginn des Versicherungsschutzes in Erscheinung treten. Davon abweichend sind vorvertragliche Schäden nach Punkt 2.19.1 IGV gedeckt, sofern aus einem Vorvertrag dem Grunde nach Deckung bestand, jedoch wegen Beendigung der Versicherungslaufzeit bzw Umdeckung keine Deckung gewährt wird.
[15] Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ergibt sich daraus in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, dass Punkt 2.19.1 IGV eine primäre Risikoumschreibung darstellt. Die Klausel umschreibt die Voraussetzungen dafür, dass vorvertragliche Schäden (ausnahmsweise) versichert sind. Die von der Revision ins Treffen geführte Rechtsprechung zu Risikoausschlüssen ist daher schon grundsätzlich nicht anwendbar.
[16] Somit bedarf die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Beweislast für das Vorliegen der in Punkt 2.19.1 IGV umschriebenen Voraussetzungen den Kläger treffe, keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Wie der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür trägt, dass der Schaden während der Versicherungslaufzeit eingetreten ist, trägt er bei einer Deckungserweiterung auf vorvertragliche Schäden auch die Beweislast dafür, dass ein solcher versicherter Vorschaden vorliegt. Dies umfasst hier denknotwendig auch die Frage, ob nach dem Inhalt des Vorvertrags mit dem Drittversicherer eine Deckung für den eingetretenen Schaden bestand. Für mögliche Beweiserleichterungen (vgl RS0102499) gibt es keine sachliche Rechtfertigung, weil der Versicherungsnehmer nur die Polizze und die Versicherungsbedingungen zum Vorvertrag vorlegen muss. Somit bedarf die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Beweislast für das Vorliegen der in Punkt 2.19.1 IGV umschriebenen Voraussetzungen den Kläger treffe, keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Wie der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür trägt, dass der Schaden während der Versicherungslaufzeit eingetreten ist, trägt er bei einer Deckungserweiterung auf vorvertragliche Schäden auch die Beweislast dafür, dass ein solcher versicherter Vorschaden vorliegt. Dies umfasst hier denknotwendig auch die Frage, ob nach dem Inhalt des Vorvertrags mit dem Drittversicherer eine Deckung für den eingetretenen Schaden bestand. Für mögliche Beweiserleichterungen vergleiche RS0102499) gibt es keine sachliche Rechtfertigung, weil der Versicherungsnehmer nur die Polizze und die Versicherungsbedingungen zum Vorvertrag vorlegen muss.
[17] 2. Die Revision stützt sich weiters darauf, dass nach Punkt 2.19.26 IGV Allmählichkeitsschäden generell, also auch wenn sie vor dem Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten seien, gedeckt seien.
[18] 2.1. Das Berufungsgericht verwarf die Rechtsrüge des Klägers in diesem Punkt mit zwei Alternativbegründungen. Einerseits habe der Kläger in erster Instanz nicht vorgebracht, dass aufgrund dieser Klausel Deckung bestünde und seine Klage somit darauf nicht gestützt. Andererseits bedeute die Klarstellung zum Versicherungsschutz für Allmählichkeitsschäden nicht, dass dadurch entgegen der eindeutigen Vereinbarung in Punkt 2.19.1 IGV derartige Schäden generell einbezogen werden sollen, selbst wenn sie vor Beginn des Versicherungsschutzes lägen.
[19] 2.2. Das Berufungsgericht nahm daher primär einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot an. Diese Begründung lässt die Revision unbekämpft. Wird die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese bekämpft werden (RS0118709 [T7, T8]). Unterlässt dies die Revision, so vermag sie schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen (RS0118709 [T2, T12]). 2.2. Das Berufungsgericht nahm daher primär einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot an. Diese Begründung lässt die Revision unbekämpft. Wird die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese bekämpft werden (RS0118709 [T7, T8]). Unterlässt dies die Revision, so vermag sie schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen (RS0118709 [T2, T12]).
[20] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.