Entscheidung 7 Ob 223/04a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.09.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm B*****, vertreten durch Pennerstorfer, Haftner, Schobel, Fischer, Rechtsanwaltspartner in St. Pölten, gegen die beklagte Partei "P*****" *****GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 40.000 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Juli 2004, GZ 5 R 106/04a-19, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht hat die Abweisung des auf eine Gewinnzusage iSd § 5j KSchG gestützten Klagebegehrens (auf Zahlung von EUR 40.000 sA) mit der Begründung bestätigt, dass der beklagten VertriebsGmbH die Passivlegitimation fehle; nach den Feststellungen sei es nämlich nicht die Beklagte gewesen, welche die gegenständliche Sendung gestaltet und an den Kläger übermittelt habe, sondern die K***** GmbH. Der Anspruch nach § 5j KSchG könne daher nur gegen dieses Unternehmen und nicht gegen die Beklagte zustehen.Das Berufungsgericht hat die Abweisung des auf eine Gewinnzusage iSd Paragraph 5 j, KSchG gestützten Klagebegehrens (auf Zahlung von EUR 40.000 sA) mit der Begründung bestätigt, dass der beklagten VertriebsGmbH die Passivlegitimation fehle; nach den Feststellungen sei es nämlich nicht die Beklagte gewesen, welche die gegenständliche Sendung gestaltet und an den Kläger übermittelt habe, sondern die K***** GmbH. Der Anspruch nach Paragraph 5 j, KSchG könne daher nur gegen dieses Unternehmen und nicht gegen die Beklagte zustehen.
Rechtliche Beurteilung
Zur Zulässigkeit seines außerordentlichen Rechtsmittels macht der Revisionswerber geltend, der Frage der Passivlegitimation komme über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zu, weil viele weitere Konsumenten von der "irreführenden Geschäftspraxis der involvierten Gesellschaften" betroffen sein könnten. Darauf ist aber nicht weiter einzugehen. Die Revisionsausführungen entfernen sich nämlich von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, die den Behauptungen des Klägers (dass es sich um eine Verwechslung der Firmenbuchnummern handle, und dass es die Beklagte war, die das Gewinnspiel im Rahmen ihres Versandhandels veranstaltet habe [AS 48/49]) nicht gefolgt sind:
Nach den vom Berufungsgericht - unbekämpft - übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes (an die sich der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, zu halten hat) ist ua von folgendem Sachverhalt auszugehen:
"Tatsächlich versandte die K***** GmbH die oben beschriebene Zusendung im Februar 2003. Die beklagte GmbH bzw die Vorgängerunternehmen haben Ende 2002 ihre Versendungstätigkeit eingestellt" (Seite 6 des Ersturteils).
Die diesbezügliche - irrevisible (Kodek in Rechberger² Rz 1 zu § 503 ZPO) - Beweiswürdigung bekämpft der Revisionswerber als "wohl mehr als zweifelhaft" und versucht damit offenbar, diese Rüge (die in der Berufung nicht erhoben wurde) nachzuholen. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Kodek aaO Rz 3 vorletzter Abs zu § 503 ZPO) wird damit nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, während der in der Rechtsrüge erörterten Frage, ob die gegenständliche Zusendung in den Anwendungsbereich des § 5j KSchG fällt, - wie bereits das Berufungsgericht aufzeigt - keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt: Wurde die Klage doch wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen. Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.Die diesbezügliche - irrevisible (Kodek in Rechberger² Rz 1 zu Paragraph 503, ZPO) - Beweiswürdigung bekämpft der Revisionswerber als "wohl mehr als zweifelhaft" und versucht damit offenbar, diese Rüge (die in der Berufung nicht erhoben wurde) nachzuholen. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Kodek aaO Rz 3 vorletzter Abs zu Paragraph 503, ZPO) wird damit nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, während der in der Rechtsrüge erörterten Frage, ob die gegenständliche Zusendung in den Anwendungsbereich des Paragraph 5 j, KSchG fällt, - wie bereits das Berufungsgericht aufzeigt - keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt: Wurde die Klage doch wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen. Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E74671
7Ob223.04a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00223.04A.0929.000
Dokumentnummer
JJT_20040929_OGH0002_0070OB00223_04A0000_000