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Entscheidung 7 Ob 223/17w×

Entscheidung 7 Ob 223/17w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob223/17w

Entscheidungsdatum

24.01.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. U***** J*****, vertreten durch Dr. Harald Rittler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T***** römisch fünf.a.G., *****, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 7.650 EUR sA, infolge der „außerordentlichen Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2017, GZ 5 R 34/17m-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 7. August 2017, GZ 12 C 58/17d-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt vom beklagten Kraftfahrzeug-Kaskoversicherer 7.650 EUR, weil ihm eine Versicherungsleistung von 35.000 EUR zustehe, er von der unfallgegnerischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aber nur 27.350 EUR erhalten habe.

Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, weil der Kläger von der unfallgegnerischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bereits mehr erhalten habe, als der Beklagte nach dem Versicherungsvertrag zu leisten gehabt hätte.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu.

Dagegen wendet sich der Kläger mit einer „außerordentlichen Revision“.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht der Rechtslage.

Für den zur Bestimmung der Revisionszulässigkeit maßgebenden Wert des Entscheidungsgegenstands ist nur der Streitwert maßgebend, über den das Berufungsgericht tatsächlich entschieden hat. Dies ist selbst bei einer – hier nicht vorliegenden – Teileinklagung der Fall (RIS-Justiz RS0042348, RS0042500).

Der Wert des berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstands beträgt hier 7.650 EUR.

Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (Paragraph 508, Absatz 2, Satz 1 ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; dieser darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623, RS0109501 [T4]).

Das Rechtsmittel ist demnach dem Berufungsgericht vorzulegen. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623).

Textnummer

E120935

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00223.17W.0124.000

Im RIS seit

25.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2018

Dokumentnummer

JJT_20180124_OGH0002_0070OB00223_17W0000_000