Aus der Begründung:
Nach § 94 Abs. 2 JN. können Prozeßbevollmächtigte ihre Ansprüche auf Gebühren und Auslagen beim Gerichte des Hauptprozesses geltend machen. Der Grund dieser Gesetzesbestimmung liegt darin, daß das Gericht des Hauptprozesses die Honoraransprüche am besten bewerten kann (Pollak, System, 2. Aufl. S. 336). Schon aus ihrer Fassung ergibt sich, daß unter "Auslagen" nur die Baraufwendungen gemeint sein können, die den Bevollmächtigten im Hauptprozeß durch ihre Vertretung erwachsen sind, also Stempelgebühren, Sachverständigengebührenvorschüsse u. dgl. zutreffend hat auch das Erstgericht zur Erläuterung des Begriffes der "Auslagen" auf die Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifes hingewiesen. Der Umstand, daß unter die Bestimmungen des § 94 Abs. 2 JN. nicht nur Rechtsanwälte fallen, schließt nicht aus, daß der Rechtsanwaltstarif zur Erforschung der Frage herangezogen wird, was nach der Gesetzesterminologie unter "Auslagen" zu verstehen ist. Nach § 18 RAT. sind Auslagen für Stempel und Postgebühren sowie andere Barauslagen abgesondert zu vergüten. Daß unter den Begriff dieser Auslagen nicht etwa Beträge, die der Anwalt für die Bezahlung von Schulden seines Klienten aufgewendet hat, zu verstehen sind, ist selbstverständlich. Die Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Beträge folgt schon aus den Bestimmungen des Obligationenrechtes; die Bestimmung, daß hier eine abgesonderte Vergütung Platz zu greifen habe, wäre daher überflüssig und unverständlich. Der Begriff der "Auslagen" ist ferner durch die Bestimmung des § 42 Abs. 2 ZPO. erläutert. Diese Gesetzesstelle spricht von den "durch die Prozeßführung verursachten notwendigen Barauslagen", im Gegensatz zu den Gebühren des Rechtsanwaltes. Es kann daher auch im § 94 Abs. 2 JN., wo einerseits von den Gebühren und andererseits von den Auslagen die Rede ist, der Begriff der Auslagen nur in diesem Sinne verstanden werden. Damit stimmt auch der Begriff der "baren Auslagen" im § 1014 ABGB. überein. Aus der Textierung dieser Gesetzesstelle ist zu entnehmen, daß der Gewaltgeber zur Leistung eines angemessenen Vorschusses zwecks Bestreitung der "baren Auslagen" nur insofern verbunden ist, als diese Auslagen zur Besorgung des Geschäftes erforderlich sind; er muß also im Falle der Bevollmächtigung zur Führung eines Prozesses einen Vorschuß zur Deckung der für die Führung des Prozesses erforderlichen Auslagen geben.Nach Paragraph 94, Absatz 2, JN. können Prozeßbevollmächtigte ihre Ansprüche auf Gebühren und Auslagen beim Gerichte des Hauptprozesses geltend machen. Der Grund dieser Gesetzesbestimmung liegt darin, daß das Gericht des Hauptprozesses die Honoraransprüche am besten bewerten kann (Pollak, System, 2. Aufl. S. 336). Schon aus ihrer Fassung ergibt sich, daß unter "Auslagen" nur die Baraufwendungen gemeint sein können, die den Bevollmächtigten im Hauptprozeß durch ihre Vertretung erwachsen sind, also Stempelgebühren, Sachverständigengebührenvorschüsse u. dgl. zutreffend hat auch das Erstgericht zur Erläuterung des Begriffes der "Auslagen" auf die Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifes hingewiesen. Der Umstand, daß unter die Bestimmungen des Paragraph 94, Absatz 2, JN. nicht nur Rechtsanwälte fallen, schließt nicht aus, daß der Rechtsanwaltstarif zur Erforschung der Frage herangezogen wird, was nach der Gesetzesterminologie unter "Auslagen" zu verstehen ist. Nach Paragraph 18, RAT. sind Auslagen für Stempel und Postgebühren sowie andere Barauslagen abgesondert zu vergüten. Daß unter den Begriff dieser Auslagen nicht etwa Beträge, die der Anwalt für die Bezahlung von Schulden seines Klienten aufgewendet hat, zu verstehen sind, ist selbstverständlich. Die Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Beträge folgt schon aus den Bestimmungen des Obligationenrechtes; die Bestimmung, daß hier eine abgesonderte Vergütung Platz zu greifen habe, wäre daher überflüssig und unverständlich. Der Begriff der "Auslagen" ist ferner durch die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 2, ZPO. erläutert. Diese Gesetzesstelle spricht von den "durch die Prozeßführung verursachten notwendigen Barauslagen", im Gegensatz zu den Gebühren des Rechtsanwaltes. Es kann daher auch im Paragraph 94, Absatz 2, JN., wo einerseits von den Gebühren und andererseits von den Auslagen die Rede ist, der Begriff der Auslagen nur in diesem Sinne verstanden werden. Damit stimmt auch der Begriff der "baren Auslagen" im Paragraph 1014, ABGB. überein. Aus der Textierung dieser Gesetzesstelle ist zu entnehmen, daß der Gewaltgeber zur Leistung eines angemessenen Vorschusses zwecks Bestreitung der "baren Auslagen" nur insofern verbunden ist, als diese Auslagen zur Besorgung des Geschäftes erforderlich sind; er muß also im Falle der Bevollmächtigung zur Führung eines Prozesses einen Vorschuß zur Deckung der für die Führung des Prozesses erforderlichen Auslagen geben.
In diesen Rahmen fällt der Betrag, den der Kläger nach seiner Behauptung für die Beklagten aufgewendet hat, nicht. Hier handelt es sich um eine Zahlung, die in Wahrheit mit der Stellung des Klägers als eines Prozeßbevollmächtigten nichts zu tun hat und daher weder im rechtlichen noch im tatsächlichen Zusammenhang mit seiner Forderung auf Zahlung der Gebühren für die rechtsfreundliche Vertretung steht. Wohl war die durch die Prozesse, in denen die Beklagten durch den Kläger vertreten waren, den Beklagten entstandene Kostenschuld der Anlaß der vom Kläger für die Beklagten geleisteten Zahlung. Aber diese Zahlung ergab sich nicht aus der Stellung des Klägers als des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten (SZ. XXIII 155), sondern war ein Darlehen an die Beklagten, das in gleicher Weise von irgendeiner anderen Person hätte gewährt werden können. Es kann daher keine Rede davon sein, daß sie unter den Begriff der "Auslagen" im Sinne des § 94 Abs. 2 JN., nämlich der durch die Prozeßführung verursachten Barauslagen, fällt. Es mangelt daher für den Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung von 3471 S 92 g an der örtlichen Zuständigkeit und daher gemäß § 227 ZPO. auch an der Möglichkeit, diesen Anspruch zusammen mit dem Gebührenanspruch des Klägers in einer Klage beim Bezirksgericht Steyr geltend zu machen. Daß auch der Gerichtsstand des § 93 JN., der übrigens vom Kläger gar nicht geltend gemacht wurde, für diesen Anspruch nicht in Frage kommt (SZ. VII 149), hat schon das Erstgericht zutreffend hervorgehoben.In diesen Rahmen fällt der Betrag, den der Kläger nach seiner Behauptung für die Beklagten aufgewendet hat, nicht. Hier handelt es sich um eine Zahlung, die in Wahrheit mit der Stellung des Klägers als eines Prozeßbevollmächtigten nichts zu tun hat und daher weder im rechtlichen noch im tatsächlichen Zusammenhang mit seiner Forderung auf Zahlung der Gebühren für die rechtsfreundliche Vertretung steht. Wohl war die durch die Prozesse, in denen die Beklagten durch den Kläger vertreten waren, den Beklagten entstandene Kostenschuld der Anlaß der vom Kläger für die Beklagten geleisteten Zahlung. Aber diese Zahlung ergab sich nicht aus der Stellung des Klägers als des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten (SZ. römisch 23 155), sondern war ein Darlehen an die Beklagten, das in gleicher Weise von irgendeiner anderen Person hätte gewährt werden können. Es kann daher keine Rede davon sein, daß sie unter den Begriff der "Auslagen" im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, JN., nämlich der durch die Prozeßführung verursachten Barauslagen, fällt. Es mangelt daher für den Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung von 3471 S 92 g an der örtlichen Zuständigkeit und daher gemäß Paragraph 227, ZPO. auch an der Möglichkeit, diesen Anspruch zusammen mit dem Gebührenanspruch des Klägers in einer Klage beim Bezirksgericht Steyr geltend zu machen. Daß auch der Gerichtsstand des Paragraph 93, JN., der übrigens vom Kläger gar nicht geltend gemacht wurde, für diesen Anspruch nicht in Frage kommt (SZ. römisch sieben 149), hat schon das Erstgericht zutreffend hervorgehoben.
Es war daher in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Beschluß der ersten Instanz wiederherzustellen.