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Entscheidung 7 Ob 2235/96v×

Entscheidung 7 Ob 2235/96v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob2235/96v

Entscheidungsdatum

18.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Herbert U*****, vertreten durch Dr.Johannes Hübner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Waltraud B*****, vertreten durch Dr.Heinrich Keller und Dr.Rainer Cuscoleca, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 10.April 1996, GZ 41 R 216/96k-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es ist zwar richtig, daß der gesamte Vertragsinhalt dafür spricht, daß lediglich das Datum des 27.Geburtstages der Beklagten irrtümlich falsch errechnet wurde (15.2.1995 statt richtig 15.2.1994) und daß es sich um einen Studentenmietvertrag handelte, der ex lege mit Vollendung des 27.Lebensjahres erlischt (Paragraph 29, Absatz 2, MRG).

Daraus ergibt sich aber, daß der Kläger in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Bestandzeit am 15.2.1994 (Vollendung des 27.Lebensjahres der Beklagten) seinen Willen zum Ausdruck hätte bringen müssen, den Vertrag nicht fortzusetzen, um die stillschweigende Erneuerung des Mietvertrages zu verhindern (Paragraph 569, ZPO, Paragraph 1114, ABGB). Die Räumungsklage wurde jedoch erst am 4.7.1995 eingebracht. Das Mietverhältnis wurde daher nach der Vollendung des 27. Lebensjahres der Beklagten stillschweigend erneuert und damit faktisch auf unbestimmte Zeit verlängert (Paragraph 29, Absatz 3, MRG in Verbindung mit Paragraph 1114, dritter Satz ABGB - vergleiche WoBl 1991/83, 136; WoBl 1991/161, 258; WoBl 1995/7, 21; Mecenovic, WoBl 1992, 102).

Anmerkung

E43752 07A22356

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02235.96V.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19960918_OGH0002_0070OB02235_96V0000_000