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Entscheidung 7 Ob 224/06a×

Entscheidung 7 Ob 224/06a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob224/06a

Entscheidungsdatum

29.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz K*****, und 2. Leopoldine K*****, beide: ***** vertreten durch Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KEG in Zwettl, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 88.198,07 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2006, GZ 13 R 229/05z-23, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes dazu bestehe, wie Artikel 5 Punkt 2, AFB 1984 auszulegen sei.

Rechtliche Beurteilung

Diese Rechtsfrage stellt sich im Hinblick auf die festgestellte vergleichsweise Bereinigung der Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsfall nicht. Die Beklagte gab nach dem Wortlaut eine unbedingte Zahlungsverpflichtung ab, die auch von den Klägerin angenommen wurde. Selbst wenn man die Vereinbarung so auslegt, dass die Bezahlung der zweiten Rate erst bei Sicherung des Wiederaufbaus fällig wurde, dann ist der Wiederaufbau nun gesichert. Auf die Auslegung von Artikel 5 Punkt 2, AFB 1984 kommt es jedenfalls im Hinblick auf den Vergleich nicht an.

Die Auslegung eines Vertrages ist immer eine Frage des Einzelfalls und ist damit nicht erheblich (RIS-Justiz RS0044298; RS0042936). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E82823 7Ob224.06a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00224.06A.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20061129_OGH0002_0070OB00224_06A0000_000