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Entscheidung 7 Ob 225/07z×

Entscheidung 7 Ob 225/07z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob225/07z

Entscheidungsdatum

17.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Nicole P*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei W***** AG *****, vertreten durch Dr. Günther Romauch und Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 79,16 sA, über die „außerordentliche" Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 68,90) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 3. August 2007, GZ 17 R 104/07z-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 7. Mai 2007, GZ 38 C 1297/06f-13, infolge Berufung der beklagten Partei bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „außerordentliche" Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte von der Beklagten EUR 79,16 (sA) an Anwaltskosten, die sie zur Abwehr einer ungerechtfertigten „Dauerrabattrückforderung" der Beklagten aufwenden habe müssen. Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von EUR 68,90 (sA) und wies das Mehrbegehren von EUR 10,26 ab. Das Berufungsgericht bestätigte die im Umfang des Zuspruchs von der Beklagten bekämpfte Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei. Die Beklagte erhob dessen ungeachtet „außerordentliche" Revision, die entsprechend dem zutreffenden Ausspruch des Berufungsgerichtes unzulässig ist:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert EUR 4.000 nicht übersteigt. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO kommt ebenso wie jene des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO mangels Vorliegens der dort aufgezählten Fälle hier nicht in Betracht. Daher ist die Revision absolut unzulässig, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhinge. Der absolute Rechtsmittelausschluss des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO verhindert jede Anfechtung des berufungsgerichtlichen Urteils (RIS-Justiz RS0042941).

Das „außerordentliche" Rechtsmittel der Beklagten ist demnach zurückzuweisen.

Anmerkung

E85723 7Ob225.07z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00225.07Z.1017.000

Dokumentnummer

JJT_20071017_OGH0002_0070OB00225_07Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung