Die Revision ist nicht begründet.
Die Beklagte macht den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO geltend und behauptet, durch eine unrichtige Protokollierung ihres Vorbringens bei der I. Instanz sei ihr die Möglichkeit entzogen worden, vor Gericht zu verhandeln. Sie habe nämlich dem Erstrichter nicht erklärt, die Forderung nicht bestreiten zu können, sie habe vielmehr gesagt, dass sie die Forderung nicht bezahlen könne.Die Beklagte macht den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO geltend und behauptet, durch eine unrichtige Protokollierung ihres Vorbringens bei der römisch eins. Instanz sei ihr die Möglichkeit entzogen worden, vor Gericht zu verhandeln. Sie habe nämlich dem Erstrichter nicht erklärt, die Forderung nicht bestreiten zu können, sie habe vielmehr gesagt, dass sie die Forderung nicht bezahlen könne.
Der Revisionsgrund der Nichtigkeit ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte nicht eine Nichtigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens, sondern eine Nichtigkeit behauptet, die im Verfahren I. Instanz vorgefallen sein soll. Nichtigkeiten aber, die in I. Instanz unterlaufen sind, können in der Revision nicht geltend gemacht werden (EvBl 1967 Nr 145, RSpr 1934 Nr 365, Slg 2.160 ua). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte die angebliche Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens nicht geltend gemacht.Der Revisionsgrund der Nichtigkeit ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte nicht eine Nichtigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens, sondern eine Nichtigkeit behauptet, die im Verfahren römisch eins. Instanz vorgefallen sein soll. Nichtigkeiten aber, die in römisch eins. Instanz unterlaufen sind, können in der Revision nicht geltend gemacht werden (EvBl 1967 Nr 145, RSpr 1934 Nr 365, Slg 2.160 ua). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte die angebliche Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens nicht geltend gemacht.
Eine Mangelhaftigkeit des „gesamten Verfahrens“ soll auf die unrichtige Protokollierung der Prozessbehauptungen der Beklagten in der ersten Tagsatzung zurückzuführen sein.
Der Erstrichter ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die prozessualen Voraussetzungen für die Erlassung eines Versäumungsurteils gegeben waren. Die Unrichtigkeit dieser Ansicht würde eine Verletzung der Prozessgesetze darstellen. Ein derartiger Verstoß könnte, da keine materiell-rechtliche Vorschrift verletzt wurde, nur als Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz wahrgenommen werden (JBl 1960 S 156; MietSlg Nr 4936, Nr 5298 uva). Das Berufungsgericht ist dem Erstrichter darin beigetreten, dass die formellen Voraussetzungen für die Erlassung eines Versäumungsurteils vorlagen; es hat sohin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nicht als gegeben angenommen. Nun kann aber nach wiederholten Entscheidungen (EvBl 1969 Nr 263 S 379, SZ XXVII 4, SZ XII 106 ua) eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nur einmal, und zwar in der nächst höheren Instanz wahrgenommen werden. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche erkannt wurden, können daher im Revisionsstadium nicht wieder aufgegriffen werden. Der Oberste Gerichtshof hat sich daher nicht mit der Frage zu befassen, ob die prozessualen Voraussetzungen für die Erlassung eines Versäumungsurteils gegeben waren.Der Erstrichter ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die prozessualen Voraussetzungen für die Erlassung eines Versäumungsurteils gegeben waren. Die Unrichtigkeit dieser Ansicht würde eine Verletzung der Prozessgesetze darstellen. Ein derartiger Verstoß könnte, da keine materiell-rechtliche Vorschrift verletzt wurde, nur als Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz wahrgenommen werden (JBl 1960 S 156; MietSlg Nr 4936, Nr 5298 uva). Das Berufungsgericht ist dem Erstrichter darin beigetreten, dass die formellen Voraussetzungen für die Erlassung eines Versäumungsurteils vorlagen; es hat sohin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nicht als gegeben angenommen. Nun kann aber nach wiederholten Entscheidungen (EvBl 1969 Nr 263 S 379, SZ römisch 27 4, SZ römisch zwölf 106 ua) eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nur einmal, und zwar in der nächst höheren Instanz wahrgenommen werden. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche erkannt wurden, können daher im Revisionsstadium nicht wieder aufgegriffen werden. Der Oberste Gerichtshof hat sich daher nicht mit der Frage zu befassen, ob die prozessualen Voraussetzungen für die Erlassung eines Versäumungsurteils gegeben waren.
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Die Beklagte behauptet, das Berufungsgericht sei zu einem unrichtigen rechtlichen Schluss gekommen, weil es den Sachverhalt nicht ausreichend geklärt habe. Bei Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist jedoch von dem festgestellten Sachverhalt auszugehen; es ist unzulässig, seinen Rechtsausführungen einen anderen als den festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen. Da die Rechtsausführungen der Beklagten dieses Gebot nicht beachten, ist auf die Rechtsrüge mangels gesetzlicher Darstellung nicht weiter einzugehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.