Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber - zumindest im Ergebnis - aus den folgenden Erwägungen nicht berechtigt.
Einleitend ist zu sagen, dass das Totenrecht im heutigen Privatrecht das auffallendste Beispiel einer Gesetzeslücke bildet, bei der Analogiegrundlagen fehlen. Wen Recht und Pflicht der sogenannten Totenfürsorge treffen und wer deshalb insbesondere Art und Ort des Begräbnisses zu bestimmen hat, ist weder ausdrücklich geregelt noch den Gründen "verwandter" gesetzlicher Bestimmungen zu entnehmen (vgl Bydlinski in Rummel2 Rz 13 zu § 7 ABGB). Nach hM (aM Edelbacher ÖJZ 1965, 449) gilt der Leichnam nicht als Sache, weshalb für seine rechtliche Behandlung nach ganz allgemeiner Ansicht erbrechtliche Bestimmungen nicht maßgeblich sein können (vgl für viele Eccher in Schwimann ABGB2 III Rz 57 zu § 531 sowie Klicka ebendort Rz 4 f zu § 285 mwN; in jüngster Zeit auch Wilhelm in ecolex 1994, 73 sowie Plöchl in Ware Mensch, 141) der nur für entnommene Organe und Körperteile den Sachbegriff heranzieht. Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 45/133 ausführt, muss daher auf allgemein anerkannte Grundsätze zurückgegriffen werden. Danach entscheidet über das Schicksal des Leichnams, insbesondere die Beisetzung und sonstige "Totenpflege" im Rahmen öffentlich-rechtlicher Vorschriften und der guten Sitten (Klang in Klang2 II 2; Edlbacher, ÖJZ 1965, 452 f) auf Grund seines - über den Tod hinaus fortwirkenden (SZ 57/98; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 17; Raschauer, Namensrecht 272; Aicher in Rummel2 Rz 28 zu § 16 ABGB) - Persönlichkeitsrechtes der Verstorbenen selbst. Primär ist also nach hL und stRspr der Wille des Verstorbenen zu respektieren, soweit dies mit den bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Der Wille braucht hiebei nicht in einer bestimmten Form kundgetan worden zu sein, sondern kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 914 ABGB auch aus den Umständen gefolgert oder hypothetisch ermittelt werden (SZ 45/133; Welser in Rummel2 Rz 13 zu § 531 ABGB). Auch im Fall einer beabsichtigten Umbettung, Exhumierung odgl ist auf Grund des fortwirkenden Persönlichkeitsrechtes des Verstorbenen dessen ausdrücklicher oder mutmaßlicher Wille maßgeblich (vgl Edenhofer in Palandt58 Einl v § 1922 BGB Rz 10); in diesem Zusammenhang ist aber auch der allgemeinem sittlichen Empfinden entsprechende Grundsatz der Totenruhe zu beachten (vgl SZ 13/127; SZ 45/133).Einleitend ist zu sagen, dass das Totenrecht im heutigen Privatrecht das auffallendste Beispiel einer Gesetzeslücke bildet, bei der Analogiegrundlagen fehlen. Wen Recht und Pflicht der sogenannten Totenfürsorge treffen und wer deshalb insbesondere Art und Ort des Begräbnisses zu bestimmen hat, ist weder ausdrücklich geregelt noch den Gründen "verwandter" gesetzlicher Bestimmungen zu entnehmen vergleiche Bydlinski in Rummel2 Rz 13 zu Paragraph 7, ABGB). Nach hM (aM Edelbacher ÖJZ 1965, 449) gilt der Leichnam nicht als Sache, weshalb für seine rechtliche Behandlung nach ganz allgemeiner Ansicht erbrechtliche Bestimmungen nicht maßgeblich sein können vergleiche für viele Eccher in Schwimann ABGB2 römisch drei Rz 57 zu Paragraph 531, sowie Klicka ebendort Rz 4 f zu Paragraph 285, mwN; in jüngster Zeit auch Wilhelm in ecolex 1994, 73 sowie Plöchl in Ware Mensch, 141) der nur für entnommene Organe und Körperteile den Sachbegriff heranzieht. Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 45/133 ausführt, muss daher auf allgemein anerkannte Grundsätze zurückgegriffen werden. Danach entscheidet über das Schicksal des Leichnams, insbesondere die Beisetzung und sonstige "Totenpflege" im Rahmen öffentlich-rechtlicher Vorschriften und der guten Sitten (Klang in Klang2 römisch zwei 2; Edlbacher, ÖJZ 1965, 452 f) auf Grund seines - über den Tod hinaus fortwirkenden (SZ 57/98; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 17; Raschauer, Namensrecht 272; Aicher in Rummel2 Rz 28 zu Paragraph 16, ABGB) - Persönlichkeitsrechtes der Verstorbenen selbst. Primär ist also nach hL und stRspr der Wille des Verstorbenen zu respektieren, soweit dies mit den bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Der Wille braucht hiebei nicht in einer bestimmten Form kundgetan worden zu sein, sondern kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 914, ABGB auch aus den Umständen gefolgert oder hypothetisch ermittelt werden (SZ 45/133; Welser in Rummel2 Rz 13 zu Paragraph 531, ABGB). Auch im Fall einer beabsichtigten Umbettung, Exhumierung odgl ist auf Grund des fortwirkenden Persönlichkeitsrechtes des Verstorbenen dessen ausdrücklicher oder mutmaßlicher Wille maßgeblich vergleiche Edenhofer in Palandt58 Einl v Paragraph 1922, BGB Rz 10); in diesem Zusammenhang ist aber auch der allgemeinem sittlichen Empfinden entsprechende Grundsatz der Totenruhe zu beachten vergleiche SZ 13/127; SZ 45/133).
Soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen über Art und Ort der Bestattung etc nicht vorliegt oder aus öffentlich-rechtlichen Gründen undurchführbar ist, tritt das Recht und die Pflicht der nächsten Angehörigen des Verstorbenen - ohne Rücksicht auf ihre Erbenstellung - ein, über den Leichnam zu bestimmen, dh in der Regel über die Art der Bestattung zu entscheiden und die letzte Ruhestätte für ihn auszusuchen. Auch der aus öffentlich-rechtlicher Sicht hier maßgebliche § 17 OÖ Leichenbestattungsgesetz 1985, der als mögliche Bestattungsarten die Beerdigung, die Beisetzung in einer Gruft und die Feuerbestattung nennt, weist für den Fall des Fehlens einer Erklärung bzw des Fehlens der Erkennbarkeit des Willens des Verstorbenen das Recht, die Bestattungsart zu bestimmen, den nächsten Verwandten zu. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheiden zunächst der Ehegatte, sodann nähere Verwandte vor entfernteren, wobei Angehörige, die mit dem Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod offenkundig in Feindschaft gelebt haben, ausdrücklich ausgenommen werden. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings in SZ 13/127 = NZ 1931, 152 ausgeführt, dass sich die Frage, ob Angehörige vor anderen berechtigt seien, die Art der Ausübung der Totenfürsorge zu bestimmen, nicht nach einer starren Aneinanderreihung verwandtschaftlicher Grade allgmein lösen lasse, sondern nur von dem "wirklich bestandenen Näheverhältnis" im einzelnen Falle abhängen könne. Auch von Welser (aaO), der grundsätzlich den überlebenden Gatten, dann die Deszendenten, die Aszendenten und zuletzt die Seitenverwandten entscheiden lassen will, wird betont, dass es doch auf die Verhältnisse des Einzelfalles ankomme (in diesem Sinne schon Edlbacher aaO, 454).Soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen über Art und Ort der Bestattung etc nicht vorliegt oder aus öffentlich-rechtlichen Gründen undurchführbar ist, tritt das Recht und die Pflicht der nächsten Angehörigen des Verstorbenen - ohne Rücksicht auf ihre Erbenstellung - ein, über den Leichnam zu bestimmen, dh in der Regel über die Art der Bestattung zu entscheiden und die letzte Ruhestätte für ihn auszusuchen. Auch der aus öffentlich-rechtlicher Sicht hier maßgebliche Paragraph 17, OÖ Leichenbestattungsgesetz 1985, der als mögliche Bestattungsarten die Beerdigung, die Beisetzung in einer Gruft und die Feuerbestattung nennt, weist für den Fall des Fehlens einer Erklärung bzw des Fehlens der Erkennbarkeit des Willens des Verstorbenen das Recht, die Bestattungsart zu bestimmen, den nächsten Verwandten zu. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheiden zunächst der Ehegatte, sodann nähere Verwandte vor entfernteren, wobei Angehörige, die mit dem Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod offenkundig in Feindschaft gelebt haben, ausdrücklich ausgenommen werden. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings in SZ 13/127 = NZ 1931, 152 ausgeführt, dass sich die Frage, ob Angehörige vor anderen berechtigt seien, die Art der Ausübung der Totenfürsorge zu bestimmen, nicht nach einer starren Aneinanderreihung verwandtschaftlicher Grade allgmein lösen lasse, sondern nur von dem "wirklich bestandenen Näheverhältnis" im einzelnen Falle abhängen könne. Auch von Welser (aaO), der grundsätzlich den überlebenden Gatten, dann die Deszendenten, die Aszendenten und zuletzt die Seitenverwandten entscheiden lassen will, wird betont, dass es doch auf die Verhältnisse des Einzelfalles ankomme (in diesem Sinne schon Edlbacher aaO, 454).
Zu diesen, eben dargestellten Ergebnissen kommen auch die deutsche Rechtsprechung und Lehre bei ganz vergleichbarer Rechtslage: auch dort fehlt im Gesetz geregeltes privates Recht zur Totenfürsorge weitgehend und ist die Bestattung der Leiche gewohnheitsrechtlich (Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts6 117 f; Marotzke in Staudinger [1994] Rn 117 zu § 1922 BGB) den Familienangehörigen des Verstorbenen anvertraut. Art und Weise der Bestattung richtet sich wie in Österreich in erster Linie nach dem Willen des Verstorbenen, subsidiär - soweit ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar ist - ist die Bestattungsart nach Gewohnheitsrecht von seinen nächsten Angehörigen zu bestimmen (BGH FamRZ 78, 15; FamRZ 92, 657; Marotzke aaO RN 122; vgl auch Siegmann in Münchkom3 RN 7 zu § 1968 BGB). Im Hinblick auf den maßgeblichen Willen des Verstorbenen ist das Totenfürsorgerecht dem zuzubilligen, den er mit der Wahrnehmung der Totenfürsorge beauftragt hat; dies selbst dann, wenn diese Person nicht zum Kreis der Angehörigen zählt; zB etwa der Testamentsvollstrecker (vgl Edenhofer aaO Einl v § 1922 BGB Rz 9).Zu diesen, eben dargestellten Ergebnissen kommen auch die deutsche Rechtsprechung und Lehre bei ganz vergleichbarer Rechtslage: auch dort fehlt im Gesetz geregeltes privates Recht zur Totenfürsorge weitgehend und ist die Bestattung der Leiche gewohnheitsrechtlich (Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts6 117 f; Marotzke in Staudinger [1994] Rn 117 zu Paragraph 1922, BGB) den Familienangehörigen des Verstorbenen anvertraut. Art und Weise der Bestattung richtet sich wie in Österreich in erster Linie nach dem Willen des Verstorbenen, subsidiär - soweit ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar ist - ist die Bestattungsart nach Gewohnheitsrecht von seinen nächsten Angehörigen zu bestimmen (BGH FamRZ 78, 15; FamRZ 92, 657; Marotzke aaO RN 122; vergleiche auch Siegmann in Münchkom3 RN 7 zu Paragraph 1968, BGB). Im Hinblick auf den maßgeblichen Willen des Verstorbenen ist das Totenfürsorgerecht dem zuzubilligen, den er mit der Wahrnehmung der Totenfürsorge beauftragt hat; dies selbst dann, wenn diese Person nicht zum Kreis der Angehörigen zählt; zB etwa der Testamentsvollstrecker vergleiche Edenhofer aaO Einl v Paragraph 1922, BGB Rz 9).
Wendet man die dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist zunächst festzuhalten, dass die Erdbestattung der Tochter der Streitteile deren Wunsch und Willen - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - eindeutig widersprochen hat. Dies allein rechtfertigt allerdings die von der Beklagten beabsichtigte Exhumierung zum Zwecke der Feuerbestattung noch nicht. Vielmehr ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass auch diesbezüglich der Wille der Verstorbenen ausschlaggebend sein muss. Es stellt sich daher die Frage, ob die Tochter der Streitteile mutmaßlich (eine betreffende Willensäußerung kann nach der Aktenlage ausgeschlossen werden), mit der nun gegebenen Situation konfrontiert, das beabsichtigte Vorgehen ihrer Mutter gutgeheißen bzw selbst gewünscht hätte.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kann auf Grund des Wunsches der Tochter der Streitteile, nicht beerdigt, sondern feuerbestattet zu werden, wohl nicht unbedingt auch darauf geschlossen werden, dass sie sich für den Falle der nun gegebenen Situation jedenfalls für eine Exhumierung und nachträgliche Feuerbestattung entschieden hätte. Der hypothetische Wille auch eines Verstorbenen, der grundsätzlich eine Feuerbestattung wünschte, könnte mehr als 2 Jahre nach der Beerdigung doch dahin gehen, "lieber in Ruhe gelassen zu werden" (vgl Marotzke aaO Rz 127 zu § 1922 BGB).Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kann auf Grund des Wunsches der Tochter der Streitteile, nicht beerdigt, sondern feuerbestattet zu werden, wohl nicht unbedingt auch darauf geschlossen werden, dass sie sich für den Falle der nun gegebenen Situation jedenfalls für eine Exhumierung und nachträgliche Feuerbestattung entschieden hätte. Der hypothetische Wille auch eines Verstorbenen, der grundsätzlich eine Feuerbestattung wünschte, könnte mehr als 2 Jahre nach der Beerdigung doch dahin gehen, "lieber in Ruhe gelassen zu werden" vergleiche Marotzke aaO Rz 127 zu Paragraph 1922, BGB).
Kann demnach ein hypothetischer Wille der Verstorbenen hier mit entsprechender Sicherheit bzw Wahrscheinlichkeit nicht ermittelt werden, haben im Zweifel die im Sinne der oben angestellten Erwägungen berufenen nächsten Angehörigen zu entscheiden. Sind diese, wie hier, uneins, so gibt die engere Nahebeziehung zum Verstorbenen den Ausschlag. Im vorliegenden Fall ist daher das Entscheidungsrecht der Beklagten zuzubilligen.
Von Marotzke wird aaO die Regel, dass die Entscheidung über eine Umbettung den nächsten Angehörigen zu überlassen sei, wenn es an einer diesbezüglichen Willensbekundung des Verstorbenen fehle, unter Hinweis auf deutsche Judikatur dahin eingeschränkt, dass dies nicht gelte, wenn sich die betreffende Person durch die Wahl des Ortes der ursprünglichen Bestattung bewußt über den Willen des Verstorbenen hinweggesetzt hat; diese Person solle die Exhumierung schon wegen ihres vorangegangen Tuns nicht verlangen können; ihre Reue sei für sich allein kein ausreichender Grund für eine Exhumierung. Dem kann sich der Oberste Gerichtshof in einem Fall wie dem vorliegenden nicht anschließen. Bedenkt man die ganz außerordentlich belastende Situation, in der sich die Beklagte durch den plötzlichen und völlig unerwarteten Tod ihrer kaum neunzehnjährigen Tochter befand, kann ihr daraus, dass sie einer, insbesondere im ländlichen Bereich, aus dem die Streitteile stammen, nahezu selbstverständlichen Erdbestattung schließlich keinen Widerstand entgegengesetzt hat, kein Vorwurf gemacht werden, der eine derartige Konsequenz rechtfertigte. Ob dem Kläger oder der Beklagten eher der Vorwurf zu machen ist, den Bestattungswunsch ihrer Tochter nicht respektiert zu haben, ist daher nicht entscheidungsrelevant. Damit konnte es aber auch das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, ob der Kläger, wie er behauptet, über den Bestattungswunsch nicht informiert war, oder ob er, wie vom Erstgericht festgestellt, noch vor der Beerdigung davon in Kenntnis gesetzt wurde und dennoch auf einer Erdbestattung bestanden hat.
Auch besonders berücksichtigungswürdige persönliche Interessen des Klägers als Vater der Verstorbenen, wie etwa die Unmöglichkeit bzw. wesentliche Erschwerung, die neue von der Beklagten ins Auge gefasste letzte Ruhestätte seiner Tochter aufsuchen zu können, sind nicht gegeben. Der Kläger hat im übrigen selbst betont, keine grundsätzlichen Einwände gegen eine Feuerbestattung zu haben.
Die Motivation der Beklagten, dem Wunsch ihrer Tochter nach Feuerbestattung doch noch nachzukommen und dadurch einen Zustand zu beenden, den die Tochter wiederholt als sie ängstigend bezeichnet hat, ist ein Ausdruck der Pietät und rechtfertigt die beabsichtigte Exhumierung. Auch aus dem Blickwinkel der Totenruhe ist kein entscheidender Einwand gegen das Vorhaben der Beklagten zu erheben. Hingegen erweisen sich die Widerstände - und damit das Unterlassungsbegehren - des Klägers als unberechtigt. Seine Revision muss erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.