Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der Kläger ist zulässig, obwohl sie mit ihrer Berufung die begehrte Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes erwirkt haben, weil sie sich gegen eine ihrem Prozeßstandpunkt nicht entsprechende Rechtsansicht wenden, von der das Berufungsgericht im bekämpften Beschluß ausgegangen ist (SZ 48/79 mwN). Die Kläger beantragen primär, den Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde D***** über die Auflassung des öffentlichen Benutzungsrechtes am Stimpflweg gemäß Art 89 Abs 2 und 139 Abs 1 B-VG anzufechten. Die Kläger meinen, das Verfahren zweiter Instanz sei deshalb mangelhaft geblieben, weil eine solche Verordnungsanfechtung unterblieben sei, obwohl die Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung einen derartigen Antrag gestellt hätten.Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der Kläger ist zulässig, obwohl sie mit ihrer Berufung die begehrte Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes erwirkt haben, weil sie sich gegen eine ihrem Prozeßstandpunkt nicht entsprechende Rechtsansicht wenden, von der das Berufungsgericht im bekämpften Beschluß ausgegangen ist (SZ 48/79 mwN). Die Kläger beantragen primär, den Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde D***** über die Auflassung des öffentlichen Benutzungsrechtes am Stimpflweg gemäß Artikel 89, Absatz 2 und 139 Absatz eins, B-VG anzufechten. Die Kläger meinen, das Verfahren zweiter Instanz sei deshalb mangelhaft geblieben, weil eine solche Verordnungsanfechtung unterblieben sei, obwohl die Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung einen derartigen Antrag gestellt hätten.
Den Klägern ist insoweit zunächst entgegenzuhalten, daß ein subjektives Recht darauf, daß ein Gericht von der Anfechtungsbefugnis im Sinn des Art 89 Abs 2 B-VG Gebrauch macht, nicht besteht (Mayer, MKK/B-VG Anm III 2 zu Art 89 B-VG).Den Klägern ist insoweit zunächst entgegenzuhalten, daß ein subjektives Recht darauf, daß ein Gericht von der Anfechtungsbefugnis im Sinn des Artikel 89, Absatz 2, B-VG Gebrauch macht, nicht besteht (Mayer, MKK/B-VG Anmerkung römisch drei 2 zu Artikel 89, B-VG).
Gemäß Art 89 Abs 2 und Art 139 Abs 1 B-VG ist jedes Gericht zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zwecks Prüfung einer Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit berufen. Der erkennende Senat sieht aber ebenfalls keine Veranlassung zu einer solchen Vorgangsweise. Denn die Frage der Gesetzmäßigkeit der betreffenden Verordnung ist für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreites ohne jede Bedeutung (vgl Mayer aaO, Anm II zu Art 89 B-VG; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes8, Rz 1110).Gemäß Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 139, Absatz eins, B-VG ist jedes Gericht zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zwecks Prüfung einer Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit berufen. Der erkennende Senat sieht aber ebenfalls keine Veranlassung zu einer solchen Vorgangsweise. Denn die Frage der Gesetzmäßigkeit der betreffenden Verordnung ist für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreites ohne jede Bedeutung vergleiche Mayer aaO, Anmerkung römisch zwei zu Artikel 89, B-VG; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes8, Rz 1110).
Die Kläger gründeten ihr Begehren von Anfang an auf die Behauptung, daß ihnen eine entsprechende, auf einem Privatrechtstitel beruhende Dienstbarkeit am Stimpflweg zustehe. Sie begehren nicht die Gestattung des Befahrens und Begehens des Stimpflweges, weil der Stimpflweg zum öffentlichen Weg erklärt worden sei. Sie machen also nicht einen aus einem Akt der Verwaltungsbehörde entspringenden öffentlich-rechtlichen Titel geltend und könnten ein auf einen solchen Titel gestütztes Begehren im Rechtsweg auch nicht durchsetzen, weil über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen die Verwaltungsbehörden auch dann entscheiden, wenn der Weg über Privatgrund führt (SZ 27/4). Die Frage, ob den Klägern ein Privatrechtstitel, sei es jener der Ersitzung oder jener des Servitutsvertrages, im Sinne eines Geh- und Fahrtrechts am Stimpflweg zusteht, wird durch die Frage, ob der Weg nach wie vor eine öffentliche Straße im Sinn des § 2 des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes ist oder ob die öffentliche Gemeindestraße inzwischen wirksam bzw gesetzeskonform im Sinn des § 8 Abs 3 des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes aufgelassen wurde, in keiner Weise berührt.Die Kläger gründeten ihr Begehren von Anfang an auf die Behauptung, daß ihnen eine entsprechende, auf einem Privatrechtstitel beruhende Dienstbarkeit am Stimpflweg zustehe. Sie begehren nicht die Gestattung des Befahrens und Begehens des Stimpflweges, weil der Stimpflweg zum öffentlichen Weg erklärt worden sei. Sie machen also nicht einen aus einem Akt der Verwaltungsbehörde entspringenden öffentlich-rechtlichen Titel geltend und könnten ein auf einen solchen Titel gestütztes Begehren im Rechtsweg auch nicht durchsetzen, weil über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen die Verwaltungsbehörden auch dann entscheiden, wenn der Weg über Privatgrund führt (SZ 27/4). Die Frage, ob den Klägern ein Privatrechtstitel, sei es jener der Ersitzung oder jener des Servitutsvertrages, im Sinne eines Geh- und Fahrtrechts am Stimpflweg zusteht, wird durch die Frage, ob der Weg nach wie vor eine öffentliche Straße im Sinn des Paragraph 2, des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes ist oder ob die öffentliche Gemeindestraße inzwischen wirksam bzw gesetzeskonform im Sinn des Paragraph 8, Absatz 3, des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes aufgelassen wurde, in keiner Weise berührt.
Die Kläger begehren in ihrem Rekurs weiters die Abänderung des Beschlusses des Berufungsgerichtes im Sinn einer Klagsstattgebung mit der Begründung, daß bereits aufgrund der vorliegenden Feststellungen des Erstgerichtes eine Vertragsergänzung dahin vorzunehmen sei, daß den Klägern als den Käufern ein für allemal das Recht zustehen sollte, den Stimpflweg als Zufahrt zu benützen, und zwar unabhängig davon, ob der Stimpflweg der Allgemeinheit zur Verfügung stehe oder nicht.
Auf die Frage, ob der Stimpflweg seit 1936 im Gemeingebrauch stand, kommt der Rekurs nicht mehr zurück, sondern geht selbst davon aus, daß der Stimpflweg zum Zeitpunkt des Ankaufes der Grundstücke im Jahr 1971 eine öffentliche Gemeindestraße war. Ebenso unbekämpft blieb die Ansicht der Vorinstanzen, daß eine Ersitzung des Wegerechtes durch die Kläger infolge der Rechtsausübung seitens der Kläger bloß im Rahmen des Gemeingebrauches nicht stattfinden konnte. Der in erster Instanz geltend gemachte rechtserzeugende Rechtsgrund der Ersitzung wurde nicht mehr aufrechterhalten, sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist (EvBl 1985/154 ua).
Die Beklagten, die selbst keinen Rekurs erhoben haben, halten den Rekursausführungen in ihrer Rekursbeantwortung entgegen, daß die Rechtssache schon aufgrund des nunmehr feststehenden Sachverhaltes im Sinn einer Klagsabweisung spruchreif sei.
Im Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse wie dem hier vorliegenden gilt das Verbot der reformatio in peius nicht. Anstelle des Aufhebungsbeschlusses kann der Oberste Gerichtshof daher auch auf Rekurs der Kläger ein Urteil auf Klagsabweisung fällen (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 520 ZPO mwN). Ausgehend von den vom Erstgericht insgesamt getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen erweist sich die Rechtssache entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes als spruchreif, sodaß der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst, wenn auch zum Nachteil der Kläger, zu entscheiden befugt ist.Im Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse wie dem hier vorliegenden gilt das Verbot der reformatio in peius nicht. Anstelle des Aufhebungsbeschlusses kann der Oberste Gerichtshof daher auch auf Rekurs der Kläger ein Urteil auf Klagsabweisung fällen (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 520, ZPO mwN). Ausgehend von den vom Erstgericht insgesamt getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen erweist sich die Rechtssache entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes als spruchreif, sodaß der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst, wenn auch zum Nachteil der Kläger, zu entscheiden befugt ist.
Eine ausdrückliche oder auch nur schlüssige Servitutseinräumung ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen zu verneinen.
Der Umstand, daß der Parteiwille nicht auf eine Servitutseinräumung gerichtet war, steht zwar im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichtes einer ergänzenden Auslegung nicht im Wege, weil es bei der ergänzenden Auslegung gerade um die Lösung von Problemfällen geht, für die die vertragschließenden Parteien nichts geregelt haben (Rummel in Rummel, ABGB2, II, Rz 9 zu § 914 ABGB).Der Umstand, daß der Parteiwille nicht auf eine Servitutseinräumung gerichtet war, steht zwar im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichtes einer ergänzenden Auslegung nicht im Wege, weil es bei der ergänzenden Auslegung gerade um die Lösung von Problemfällen geht, für die die vertragschließenden Parteien nichts geregelt haben (Rummel in Rummel, ABGB2, römisch zwei, Rz 9 zu Paragraph 914, ABGB).
Als Mittel der ergänzenden Auslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs (Verkehrssitte), Treu und Glauben, hilfsweise auch die Verkehrsauffassung in Betracht. Die Frage, was die Parteien gewollt hätten, hätten sie für sie unvorhersehbare Entwicklungen bedacht, kann sich aus der Natur und dem Zweck des Vertrages, aus Vorverhandlungen oder anderen "Umständen des Geschäftes" beantworten (vgl Rummel aaO, Rz 11, 12 zu § 914 ABGB). Eine ergänzende Vertragsauslegung müßte, um dem Begehren der Kläger zum Erfolg zu verhelfen, ergeben, daß nach den angeführten Kriterien ein Wegerecht vereinbart worden wäre oder als vereinbart zu gelten hätte, wenn man damals vorhergesehen und bedacht hätte, daß der Stimpflweg als öffentlicher Weg aufgelassen und als Ersatz hiefür ein etwas anders verlaufender öffentlicher Weg als Verbindung zwischen den beiden Straßenzügen, von denen einer zu den angekauften Grundstücken der Kläger führt, angelegt wird. Nach den vom Erstgericht getroffenen und vom Gericht zweiter Instanz ausdrücklich übernommenen Feststellungen hiezu hätte für die Parteien keine Notwendigkeit bestanden, eine Vereinbarung einer Zufahrtsmöglichkeit über den Stimpflweg zu treffen, wenn damals bereits die "heutige" Gemeindestraße vorhanden gewesen wäre. Aus dem Zweck des Kaufvertrages, Liegenschaften jenseits der Gemeindestraße Parzelle Nr 214 zu erwerben und diese zu bewirtschaften, läßt sich somit zugunsten der Kläger nichts gewinnen. Sie können dieses Ziel auch ohne Wegedienstbarkeit über den Stimpflweg, wenn auch etwas beschwerlicher, ohne weiteres über den nunmehr angelegten Gemeindeweg erreichen. Die Tatsache, daß ein offenbar geringfügiger Umweg zurückzulegen ist (die Kläger brachten selbst vor, nunmehr "rund 240 m" auf der Landesstraße fahren zu müssen, um zum neuen Verbindungsweg zu gelangen) und auch der Umstand, daß die Landesstraße nicht bloß zu überqueren, sondern daß in diese einzubiegen und von ihr abzubiegen und eine zusätzliche Kurve zu durchfahren ist, lassen keineswegs den Schluß zu, daß die zugekauften Grundstücke nur bei Beibehaltung der bisherigen "Abkürzung" sinnvoll bewirtschaftet werden könnten. Eine Abwägung der Interessen muß hier zugunsten der Beklagten berücksichtigen, daß der über ihre Parzellen und unmittelbar an ihrem Gehöft vorbeiführende Weg eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung darstellt, wenn er von außenstehenden Personen zum Gehen und Fahren benützt wird, ohne daß hiefür eine zwingende Notwendigkeit besteht. Eine ergänzende Vertragsauslegung in dem von den Klägern gewünschten Sinn läßt sich daher auch nicht mit dem Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben oder auf die redliche Verkehrsanschauung rechtfertigen.Als Mittel der ergänzenden Auslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs (Verkehrssitte), Treu und Glauben, hilfsweise auch die Verkehrsauffassung in Betracht. Die Frage, was die Parteien gewollt hätten, hätten sie für sie unvorhersehbare Entwicklungen bedacht, kann sich aus der Natur und dem Zweck des Vertrages, aus Vorverhandlungen oder anderen "Umständen des Geschäftes" beantworten vergleiche Rummel aaO, Rz 11, 12 zu Paragraph 914, ABGB). Eine ergänzende Vertragsauslegung müßte, um dem Begehren der Kläger zum Erfolg zu verhelfen, ergeben, daß nach den angeführten Kriterien ein Wegerecht vereinbart worden wäre oder als vereinbart zu gelten hätte, wenn man damals vorhergesehen und bedacht hätte, daß der Stimpflweg als öffentlicher Weg aufgelassen und als Ersatz hiefür ein etwas anders verlaufender öffentlicher Weg als Verbindung zwischen den beiden Straßenzügen, von denen einer zu den angekauften Grundstücken der Kläger führt, angelegt wird. Nach den vom Erstgericht getroffenen und vom Gericht zweiter Instanz ausdrücklich übernommenen Feststellungen hiezu hätte für die Parteien keine Notwendigkeit bestanden, eine Vereinbarung einer Zufahrtsmöglichkeit über den Stimpflweg zu treffen, wenn damals bereits die "heutige" Gemeindestraße vorhanden gewesen wäre. Aus dem Zweck des Kaufvertrages, Liegenschaften jenseits der Gemeindestraße Parzelle Nr 214 zu erwerben und diese zu bewirtschaften, läßt sich somit zugunsten der Kläger nichts gewinnen. Sie können dieses Ziel auch ohne Wegedienstbarkeit über den Stimpflweg, wenn auch etwas beschwerlicher, ohne weiteres über den nunmehr angelegten Gemeindeweg erreichen. Die Tatsache, daß ein offenbar geringfügiger Umweg zurückzulegen ist (die Kläger brachten selbst vor, nunmehr "rund 240 m" auf der Landesstraße fahren zu müssen, um zum neuen Verbindungsweg zu gelangen) und auch der Umstand, daß die Landesstraße nicht bloß zu überqueren, sondern daß in diese einzubiegen und von ihr abzubiegen und eine zusätzliche Kurve zu durchfahren ist, lassen keineswegs den Schluß zu, daß die zugekauften Grundstücke nur bei Beibehaltung der bisherigen "Abkürzung" sinnvoll bewirtschaftet werden könnten. Eine Abwägung der Interessen muß hier zugunsten der Beklagten berücksichtigen, daß der über ihre Parzellen und unmittelbar an ihrem Gehöft vorbeiführende Weg eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung darstellt, wenn er von außenstehenden Personen zum Gehen und Fahren benützt wird, ohne daß hiefür eine zwingende Notwendigkeit besteht. Eine ergänzende Vertragsauslegung in dem von den Klägern gewünschten Sinn läßt sich daher auch nicht mit dem Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben oder auf die redliche Verkehrsanschauung rechtfertigen.
Da die bereits vorliegenden Feststellungen ohnehin ausreichen, um die vertragliche Einräumung einer Servitut selbst bei Zuhilfenahme ergänzender Vertragsauslegung zu verneinen, war die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Rekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.