Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist aber ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluss, mit dem das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird, nur zulässig, wenn dies das Berufungsgericht ausgesprochen hat. Damit wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes gebunden ist (RIS-Justiz RS0043880 uva). Da keine Zulassung erfolgte, ist der Rekurs unzulässig.Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist aber ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluss, mit dem das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird, nur zulässig, wenn dies das Berufungsgericht ausgesprochen hat. Damit wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes gebunden ist (RIS-Justiz RS0043880 uva). Da keine Zulassung erfolgte, ist der Rekurs unzulässig.
Zu 2.:
In ihrem als "Revisionsbeantwortung" bezeichneten Schriftsatz verweist die Klägerin ausdrücklich nur auf die "Unzulässigkeit der außerordentlichen Revision". Dieser Schriftsatz ist nicht zulässig, da die Klägerin nicht zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung im Sinne des § 507a ZPO aufgefordert wurde und sie ausdrücklich darauf hinweist, dass dieser Schriftsatz noch nicht als eine vorweggenommene Revisionsbeantwortung im Sinn des § 507a ZPO zu verstehen sei. Der Schriftsatz ist auch nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.In ihrem als "Revisionsbeantwortung" bezeichneten Schriftsatz verweist die Klägerin ausdrücklich nur auf die "Unzulässigkeit der außerordentlichen Revision". Dieser Schriftsatz ist nicht zulässig, da die Klägerin nicht zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung im Sinne des Paragraph 507 a, ZPO aufgefordert wurde und sie ausdrücklich darauf hinweist, dass dieser Schriftsatz noch nicht als eine vorweggenommene Revisionsbeantwortung im Sinn des Paragraph 507 a, ZPO zu verstehen sei. Der Schriftsatz ist auch nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Zu 3.:
Soweit sich das Rechtsmittel des Beklagten gegen das Teilzwischen- und Teilurteil des Berufungsgerichtes wendet, ist auszuführen, dass gemäß § 508 ZPO dann, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, auch die außerordentliche Revision nicht zulässig ist. Es kann aber eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, wobei mit demselben Schriftsatz die ordentliche Revision auszuführen ist. Gemäß § 508 Abs 2 ZPO ist dieser Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision beim Prozessgericht einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (7 Ob 81/01i, 7 Ob 206/01x, RIS-Justiz RS0109623 uva).Soweit sich das Rechtsmittel des Beklagten gegen das Teilzwischen- und Teilurteil des Berufungsgerichtes wendet, ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 508, ZPO dann, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, auch die außerordentliche Revision nicht zulässig ist. Es kann aber eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, wobei mit demselben Schriftsatz die ordentliche Revision auszuführen ist. Gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO ist dieser Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision beim Prozessgericht einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (7 Ob 81/01i, 7 Ob 206/01x, RIS-Justiz RS0109623 uva).
Der Antrag nach § 507b Abs 2 ZPO ist dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf darüber erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist.Der Antrag nach Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO ist dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf darüber erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist.
Im vorliegenden Fall wurde das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und auch darin ausgeführt, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision doch für zulässig erachtet werde. Der Revision fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde. Ist das Erstgericht der Meinung, dass der Vorlage an das Berufungsgericht das Fehlen des ausdrücklichen Antrages, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, entgegenstehe und es genüge die im Rechtsmittel enthaltene Zulässigkeitsbeschwerde deshalb nicht, weil diese nicht an das Berufungsgericht gerichtet sei, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (7 Ob 81/01i, 7 Ob 179/00z, RIS-Justiz RS0109501 uva).Im vorliegenden Fall wurde das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und auch darin ausgeführt, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision doch für zulässig erachtet werde. Der Revision fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) gestellt werde. Ist das Erstgericht der Meinung, dass der Vorlage an das Berufungsgericht das Fehlen des ausdrücklichen Antrages, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, entgegenstehe und es genüge die im Rechtsmittel enthaltene Zulässigkeitsbeschwerde deshalb nicht, weil diese nicht an das Berufungsgericht gerichtet sei, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (7 Ob 81/01i, 7 Ob 179/00z, RIS-Justiz RS0109501 uva).
Es war daher im Übrigen der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.