1. Das Berufungsgericht gab in Abänderung des klagsabweisenden Urteils des Erstgerichts dem Klagebegehren auf Aufhebung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags über bestimmte Liegenschaftsanteile an einer Kleingartensiedlung in Wien und auf Zahlung von 1.790 EUR (Kosten der Verbücherung) wegen Irrtums über die Zufahrtsmöglichkeit zu diesem Grundstück statt. Rechtlich führte es aus, eine nur faktische Zufahrtsmöglichkeit, die einer bestehenden Flächenwidmung widerspreche und die von der Behörde jederzeit untersagt werden könne, stelle einen Rechtsmangel dar. Dieser sei wesentlich, weil es sich bei der Frage, ob ein Grundstück nur über Fußwege erreicht werden könne oder aber mit dem Auto zum Grundstück (hier: zur Parzelle) zugefahren werden könne, um eine wertbildende Eigenschaft handle, die (der klagenden Käuferin) nicht nur zugesagt, sondern (von ihr) auch nachgefragt worden sei. Ein Irrtum über die legale Zufahrtsmöglichkeit einer Liegenschaft sei ein Geschäftsirrtum, der vom Immobilienmakler, der der beklagten Verkäuferin zuzurechnen sei, veranlasst worden sei. Dass die S*****gasse nicht befahren werden dürfe und dem legalen Befahren des Zufahrtswegs bis zur Parzelle 20 über die Parzelle 20a die Widmung „Grünland, Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel“ entgegenstehe, werde auch von der Beklagten zugestanden und sei festgestellt. Auf Grund der ausdrücklichen Zusage der „Autozufahrt“ sei die Klägerin nicht veranlasst gewesen, Nachforschungen über die Widmung anzustellen.
2. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte die Beklagte vorgebracht, dass die Zufahrtsmöglichkeiten zu einem Kleingarten beschränkt seien und sich in der S*****gasse vor dem Kleingarten ein Fahrverbotsschild befinde. Allerdings gebe es eine „Vereinbarung“ zwischen dem früheren Obmann des Kleingartenvereins und der Bezirksverwaltungsbehörde, dass die Eigentümer des Kleingartens die S*****gasse befahren dürften. Selbst wenn die davon abweichenden Ausführungen in der außerordentlichen Revision zutreffen sollten, dass in der S*****gasse ein Fahrverbot mit der Zusatztafel „ausgenommen Anrainerverkehr“ verordnet wurde, so würde dies lediglich den rechtmäßigen „Verkehr“ von bestimmten Personen auf dieser Straße betreffen (siehe VwGH Zl 84/03/0079; Zl 2002/02/0107). Ob ein derart eingeschränktes Fahrverbot eine Irrtumsanfechtung rechtfertigte, braucht nicht näher geprüft zu werden:
Dem weiteren für die Aufhebung des Kaufvertrags wegen Irrtums maßgeblichen Argument des Berufungsgerichts, dass auch die Widmung „Grünland, Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel“ dem legalen Befahren des Zufahrtswegs bis zur Parzelle 20 über die Parzelle 20a entgegenstehe, tritt die Beklagte nicht entgegen. Diese Begründung betrifft die rechtlich unzulässige Zufahrtsmöglichkeit ab (dem Ende) der S*****gasse. Nach der Begriffsdefinition in § 3 Abs 9 Wiener Naturschutzgesetz (Wr NaturschutzG) ist Grünland die Widmungskategorie „Grünland“ im Sinn des § 4 Abs 2 der Bauordnung für Wien (Wr BauO), wozu auch die im Flächenwidmungsplan als „Grünland, Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel“ (§ 4 Abs 2 lit A sublit c Z 1 Wr BauO) ausgewiesenen Grundflächen zählen. Gemäß § 17 Abs 2 Z 1 Wr NaturschutzG ist aber im Grünland das Fahren mit Kraftfahrzeugen und deren Abstellen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen (hier: außerhalb der S*****gasse) verboten, sodass die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts hinsichtlich des unrechtmäßigen Befahrens des Zufahrtswegs (ab der S*****gasse) bis zur Parzelle 20 über die Parzelle 20a zutrifft. Auf das Bestehen einer Ausnahmebewilligung von diesem Verbot nach der Ermessensbestimmung des § 17 Abs 4 Wr NaturschutzG hat sich die Beklagte nicht berufen. Zudem ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Zl 2008/05/0240) die Verwendung einer als „Grünland, Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel“ gewidmeten Grundfläche für (dort: zwei) Kfz-Stellplätze dem § 6 Abs 3 Wr BauO widersprechen würde und unzulässig wäre.Dem weiteren für die Aufhebung des Kaufvertrags wegen Irrtums maßgeblichen Argument des Berufungsgerichts, dass auch die Widmung „Grünland, Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel“ dem legalen Befahren des Zufahrtswegs bis zur Parzelle 20 über die Parzelle 20a entgegenstehe, tritt die Beklagte nicht entgegen. Diese Begründung betrifft die rechtlich unzulässige Zufahrtsmöglichkeit ab (dem Ende) der S*****gasse. Nach der Begriffsdefinition in Paragraph 3, Absatz 9, Wiener Naturschutzgesetz (Wr NaturschutzG) ist Grünland die Widmungskategorie „Grünland“ im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, der Bauordnung für Wien (Wr BauO), wozu auch die im Flächenwidmungsplan als „Grünland, Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel“ (Paragraph 4, Absatz 2, lit A sublit c Ziffer eins, Wr BauO) ausgewiesenen Grundflächen zählen. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, Wr NaturschutzG ist aber im Grünland das Fahren mit Kraftfahrzeugen und deren Abstellen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen (hier: außerhalb der S*****gasse) verboten, sodass die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts hinsichtlich des unrechtmäßigen Befahrens des Zufahrtswegs (ab der S*****gasse) bis zur Parzelle 20 über die Parzelle 20a zutrifft. Auf das Bestehen einer Ausnahmebewilligung von diesem Verbot nach der Ermessensbestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, Wr NaturschutzG hat sich die Beklagte nicht berufen. Zudem ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Zl 2008/05/0240) die Verwendung einer als „Grünland, Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel“ gewidmeten Grundfläche für (dort: zwei) Kfz-Stellplätze dem Paragraph 6, Absatz 3, Wr BauO widersprechen würde und unzulässig wäre.
3. Zusammenfassend zeigt die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).3. Zusammenfassend zeigt die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).