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Entscheidung 7 Ob 228/06i×

Entscheidung 7 Ob 228/06i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob228/06i

Entscheidungsdatum

23.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Elvira U*****, und

2. Michael U*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Brigitte Weiser, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Helga Z*****; 2. Karl-Heinz Z*****, ebendort, wegen Räumung (6 C 492/03f des Bezirksgerichtes Liesing) sowie 3. Karl-Heinz Z***** GmbH & Co KG, *****, wegen Aufkündigung (6 C 493/03b des Bezirksgerichtes Liesing), sämtliche beklagten Parteien vertreten durch Dr. Stefan Zöhrer, Rechtsanwalt in Wien, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2006, GZ 40

R 157/06v-39, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof war in dieser Rechtssache bereits befasst (7 Ob 116/05t). Im zweiten Rechtsgang wurde nicht nur von den Vorinstanzen (unbekämpft) festgestellt, dass - im Sinne dieser Vorentscheidung - die drittbeklagte Personengesellschaft nach wie vor über (wenngleich geringe) vermögenswerte Provisionsansprüche aus früheren Vermittlungsverträgen verfügt (und damit trotz Löschung im Firmenbuch als rechtlich existent und parteifähig anzusehen ist), sondern auch, dass den Klägern mangels vorwerfbarer Kenntnis die Scheinnatur des zwischen der Drittbeklagten (statt den Erst- und Zweitbeklagten) und ihren Rechtsvorgängern zur „Steuerschonung" geschlossenen Bestandvertrages nicht entgegengehalten werden kann (Paragraph 916, Absatz 2, ABGB). Solange daher einerseits das Abwicklungs-(Liquidations-)stadium der Gesellschaft nicht abgeschlossen (Paragraphen 145, ff HGB) und deren Bestandverhältnis rechtswirksam aufgelöst ist, andererseits aber den übrigen beiden Beklagten als natürliche Personen damit die Rolle „geborener" Liquidatoren nach Paragraph 146, Absatz eins, HGB zukommt, sodass sie kraft ihrer Stellung als nach wie vor aufrechte Gesellschaftsorgane Rechte von der (im aufrechten Bestandverhältnis stehenden) Gesellschaft ableiten können, liegt auch ihrerseits keine rechtstitellos zur Räumung führende Benützung des Bestandobjektes vor. Das Berufungsgericht hat damit - im Ergebnis zutreffend - die hierauf gerichteten Klagebegehren abgewiesen. Eine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E82430 7Ob228.06i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00228.06I.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20061023_OGH0002_0070OB00228_06I0000_000