Begründung:
Der Kläger begehrt vom Beklagten,
1. auf dessen näher bezeichnetem Grundstück die im Bereich der Grenze zu einem Grundstück des Klägers befindlichen Bäume bzw den Strauchbewuchs auf eine Höhe von maximal 2,5 m zu reduzieren und
2. sein Grundstück an der Nord-, West- und Südseite mit einem ortsüblichen Zaun zu umgeben und diesen in Hinkunft auf eigene Kosten zu erhalten.
Der Kläger stützt seine Begehren im Wesentlichen auf folgende in Punkt XIII. des mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrags enthaltene, nicht verbücherte Verpflichtung des Käufers (des Rechtsvorgängers des Beklagten):Der Kläger stützt seine Begehren im Wesentlichen auf folgende in Punkt römisch dreizehn. des mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrags enthaltene, nicht verbücherte Verpflichtung des Käufers (des Rechtsvorgängers des Beklagten):
„Der Käufer verpflichtet sich hiemit für sich und seine Rechtsnachfolger im Besitz des Kaufobjektes den Verkäufern und deren Rechtsnachfolgern im Besitz der Liegenschaft ... gegenüber, dafür Sorge zu tragen, dass entlang der Grundgrenze des Kaufobjektes zur Liegenschaft der Verkäufer keine Bäume und kein Strauchbewuchs besteht, der höher als zwei einhalb Meter Wuchs aufweist. Weiters noch das Kaufobjekt an der Nord-, Ost- und Südseite mit einem ortsüblichen Zaun zu umgeben und diesen Zaun in Hinkunft auf eigene Kosten zu erhalten.“
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zu Punkt 1. statt und wies jenes zu Punkt 2. ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten gegen den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils nicht Folge. Der Berufung des Klägers gab es teilweise, nämlich dahin Folge, dass es den Beklagten verpflichtete, sein Grundstück an der Nord- und Westseite mit einem ortsüblichen Zaun zu umgeben und diesen in Hinkunft auf eigene Kosten zu erhalten; im Umfang des Mehrbegehrens, nämlich den Zaun auch an der Südseite zu errichten und zu erhalten, bestätigte es die Klagsabweisung.
Das Berufungsgericht sprach unter Hinweis darauf, dass der Kläger seine Ansprüche aus einem Vertrag ableite, aus, dass der Wert seines Entscheidungsgegenstands (gemeint: insgesamt) 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass ein bestimmtes Verhalten des Beklagten (bzw seines Rechtsvorgängers) im Zusammenhang mit der strittigen Zaunerrichtung kein Widersetzen im Sinn des § 1488 ABGB dargestellt habe, solle einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugänglich gemacht werden.Das Berufungsgericht sprach unter Hinweis darauf, dass der Kläger seine Ansprüche aus einem Vertrag ableite, aus, dass der Wert seines Entscheidungsgegenstands (gemeint: insgesamt) 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass ein bestimmtes Verhalten des Beklagten (bzw seines Rechtsvorgängers) im Zusammenhang mit der strittigen Zaunerrichtung kein Widersetzen im Sinn des Paragraph 1488, ABGB dargestellt habe, solle einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugänglich gemacht werden.