Begründung:
Die beklagten Parteien haben gegen die am 12. 3. 1999 beim Erstgericht überreichte, auf Vorlage einer Urkunde und Rechnungslegung gerichtete Klage den Einwand der mangelnden Prozessfähigkeit der klagenden Partei erhoben. Da die Klägerin amtswegig gelöscht worden sei, sei sie weder rechts-, noch handlungs- oder geschäftsfähig und daher auch nicht prozessfähig. Der Klagevertreter werde bekanntzugeben haben, wen er vertrete.
Die klagende Partei erwiderte, beim Handelsgericht Wien sei ein Antrag auf Nachtragsliquidation und Bestellung des seinerzeitigen Geschäftsführers Roman K***** als Liquidator gestellt worden. Dieser habe dem Klagevertreter im August 1998 den Auftrag zur Klagsführung erteilt und werde diese (allenfalls) auch nachträglich genehmigen. Der Klagevertreter habe die klagende Partei schon seit Jahren vertreten.
Das Erstgericht wies die Klage zurück und erklärte das bisher durchgeführte Verfahren für nichtig. Es stellte fest:
Die Löschung der im Firmenbuch registrierten klagenden Partei gemäß § 2 AmtsLG wurde am 26. 9. 1998 im Firmenbuch eingetragen. Noch vor der Löschung erteilte der damalige Geschäftsführer der Klägerin Roman K***** dem Klagevertreter den Auftrag zur klagsweisen Geltendmachung der gegenständlichen Forderung. Er erteilte in diesem Zusammenhang auch Vollmacht an den Klagevertreter, wobei über den Inhalt der Vollmacht keine näheren Feststellungen getroffen werden können. Über Antrag des Klagevertreters wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 4. 11. 1999 Roman K***** von Amts wegen zum Liquidator für die Klägerin bestellt, wobei ausgeführt wurde, dass das Vorhandensein von Vermögen durch zwei anhängige Aktivprozesse - nämlich den gegenständlichen und das zu 15 Cg 214/97 HG Wien anhängige Verfahren - bescheinigt worden sei. Der Liquidator werde ermächtigt, alle Vertretungshandlungen für die Gesellschaft mit Rechtswirksamkeit für diese durchzuführen. Dass von Roman K***** als Liquidator die bisherige Prozessführung genehmigt worden wäre, wurde von der klagenden Partei weder behauptet, noch kann derartiges festgestellt werden.Die Löschung der im Firmenbuch registrierten klagenden Partei gemäß Paragraph 2, AmtsLG wurde am 26. 9. 1998 im Firmenbuch eingetragen. Noch vor der Löschung erteilte der damalige Geschäftsführer der Klägerin Roman K***** dem Klagevertreter den Auftrag zur klagsweisen Geltendmachung der gegenständlichen Forderung. Er erteilte in diesem Zusammenhang auch Vollmacht an den Klagevertreter, wobei über den Inhalt der Vollmacht keine näheren Feststellungen getroffen werden können. Über Antrag des Klagevertreters wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 4. 11. 1999 Roman K***** von Amts wegen zum Liquidator für die Klägerin bestellt, wobei ausgeführt wurde, dass das Vorhandensein von Vermögen durch zwei anhängige Aktivprozesse - nämlich den gegenständlichen und das zu 15 Cg 214/97 HG Wien anhängige Verfahren - bescheinigt worden sei. Der Liquidator werde ermächtigt, alle Vertretungshandlungen für die Gesellschaft mit Rechtswirksamkeit für diese durchzuführen. Dass von Roman K***** als Liquidator die bisherige Prozessführung genehmigt worden wäre, wurde von der klagenden Partei weder behauptet, noch kann derartiges festgestellt werden.
Rechtlich führte das Erstgericht dazu aus, wohl werde gemäß § 35 Abs 1 ZPO die Prozessvollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers, noch durch eine Veränderung in Betreff seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben, doch sei diese Bestimmung bei Tod des Vollmachtgebers vor Einleitung des Rechtsstreites nicht anzuwenden, sondern in diesem Fall nach § 1022 ABGB zu prüfen, ob die Vollmacht im Einzelfall so ausgestaltet sei, dass sie ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 1022 ABGB über den Tod - per analogiam:Rechtlich führte das Erstgericht dazu aus, wohl werde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ZPO die Prozessvollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers, noch durch eine Veränderung in Betreff seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben, doch sei diese Bestimmung bei Tod des Vollmachtgebers vor Einleitung des Rechtsstreites nicht anzuwenden, sondern in diesem Fall nach Paragraph 1022, ABGB zu prüfen, ob die Vollmacht im Einzelfall so ausgestaltet sei, dass sie ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des Paragraph 1022, ABGB über den Tod - per analogiam:
die Löschung der Gesellschaft - hinaus fortdauere. Bei Vorliegen einer Generalvollmacht sei demnach Klagseinbringung möglich, bei bloß prozessbezogener Vollmacht dagegen nicht. Die Frage, ob hier Generalvollmacht erteilt wurde, habe sich aber nicht lösen lassen, da dazu vom Klagevertreter keine Behauptungen aufgestellt worden seien und der Liquidator dazu keine Auskunft geben habe können. Da auch nicht davon auszugehen sei, dass die Prozessführung nachträglich durch den Liquidator genehmigt wurde, sei der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO gegeben.die Löschung der Gesellschaft - hinaus fortdauere. Bei Vorliegen einer Generalvollmacht sei demnach Klagseinbringung möglich, bei bloß prozessbezogener Vollmacht dagegen nicht. Die Frage, ob hier Generalvollmacht erteilt wurde, habe sich aber nicht lösen lassen, da dazu vom Klagevertreter keine Behauptungen aufgestellt worden seien und der Liquidator dazu keine Auskunft geben habe können. Da auch nicht davon auszugehen sei, dass die Prozessführung nachträglich durch den Liquidator genehmigt wurde, sei der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO gegeben.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen, die es als Ergebnisse einer unbedenklichen und schlüssigen Beweiswürdigung "übernahm", führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus, da der frühere Geschäftsführer K***** mit Beschluss vom 4. 11. 1999 zum Liquidator für die Klägerin bestellt worden sei, sei kein Verlust der Parteifähigkeit der Klägerin anzunehmen. Wie bereits das Erstgericht ausgeführt habe, erlösche gemäß § 35 Abs 1 ZPO die Prozessvollmacht durch den Tod des Klienten nicht. Sterbe jedoch der Klient vor Anhängigmachung des Prozesses, sei das Vollmachtsverhältnis, insbesondere dessen Beendigung nach § 1022 ABGB zu beurteilen. Da weder das Vorliegen einer Generalvollmacht, noch die nachträgliche Genehmigung behauptet worden seien, sei dem Rekurs der Klägerin nicht Folge zu geben gewesen.Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen, die es als Ergebnisse einer unbedenklichen und schlüssigen Beweiswürdigung "übernahm", führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus, da der frühere Geschäftsführer K***** mit Beschluss vom 4. 11. 1999 zum Liquidator für die Klägerin bestellt worden sei, sei kein Verlust der Parteifähigkeit der Klägerin anzunehmen. Wie bereits das Erstgericht ausgeführt habe, erlösche gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ZPO die Prozessvollmacht durch den Tod des Klienten nicht. Sterbe jedoch der Klient vor Anhängigmachung des Prozesses, sei das Vollmachtsverhältnis, insbesondere dessen Beendigung nach Paragraph 1022, ABGB zu beurteilen. Da weder das Vorliegen einer Generalvollmacht, noch die nachträgliche Genehmigung behauptet worden seien, sei dem Rekurs der Klägerin nicht Folge zu geben gewesen.
Zur Begründung seines Zulassungsausspruchs führte das Rekursgericht aus, zur Frage der Vollmacht des Klagevertreters bei Löschung der Klägerin nach § 2 AmtsLG vor Einleitung des Verfahrens gebe es keine oberstgerichtlichen Entscheidungen; andere ähnliche Fallkonstellationen seien divergierend behandelt worden.Zur Begründung seines Zulassungsausspruchs führte das Rekursgericht aus, zur Frage der Vollmacht des Klagevertreters bei Löschung der Klägerin nach Paragraph 2, AmtsLG vor Einleitung des Verfahrens gebe es keine oberstgerichtlichen Entscheidungen; andere ähnliche Fallkonstellationen seien divergierend behandelt worden.
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist, weil die Vorinstanzen die Rechtslage verkannt haben, zulässig und berechtigt.