[5] In seiner außerordentlichen Revision vertritt der Kläger die Auffassung, das Berufungsgericht habe die zivilrechtliche Einordnung des „Hawala“-Systems verkannt, das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis zu Unrecht als gemäß § 879 ABGB nichtig beurteilt und die Parteien mit dieser Rechtsansicht zur Nichtigkeit des Vertrags überrascht. In seiner außerordentlichen Revision vertritt der Kläger die Auffassung, das Berufungsgericht habe die zivilrechtliche Einordnung des „Hawala“-Systems verkannt, das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis zu Unrecht als gemäß Paragraph 879, ABGB nichtig beurteilt und die Parteien mit dieser Rechtsansicht zur Nichtigkeit des Vertrags überrascht.
[6] 1. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO kann nur dann vorliegen, wenn die Entscheidung gerade von deren Lösung abhängt. Die maßgebende Rechtsfrage muss daher präjudiziell sein (RS0088931 [T2]). Stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere Begründungen und bekämpft die Revision nur eine (Hilfs-)Begründung, so mangelt es an der Präjudizialität dieser Rechtsfrage. Die Revision vermag daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darzustellen, wenn sie eine von mehreren Begründungen des Berufungsgerichts, die selbständig tragfähig ist, unbekämpft lässt (RS0118709 [insb T3, T7]). 1. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann nur dann vorliegen, wenn die Entscheidung gerade von deren Lösung abhängt. Die maßgebende Rechtsfrage muss daher präjudiziell sein (RS0088931 [T2]). Stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere Begründungen und bekämpft die Revision nur eine (Hilfs-)Begründung, so mangelt es an der Präjudizialität dieser Rechtsfrage. Die Revision vermag daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darzustellen, wenn sie eine von mehreren Begründungen des Berufungsgerichts, die selbständig tragfähig ist, unbekämpft lässt (RS0118709 [insb T3, T7]).
[7] 2. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das in Rede stehende Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen die geldwäscherechtlichen Schutzbestimmungen gemäß § 879 ABGB nichtig sei, ausdrücklich offengelassen. Die fehlende Berechtigung des Zahlungsbegehrens leitete es vielmehr aus anderen Erwägungen ab. Auch die Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens wurde zwar unter anderem mit einem Unterlaufen dieser Schutzbestimmungen begründet, jedoch zusätzlich und davon unabhängig auf die selbständig tragfähige, näher ausgeführte Begründung gestützt, dem Kläger fehle es an einem vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung von Belegen über die Transaktionen. Die außerordentliche Revision richtet sich ausschließlich gegen die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Nichtigkeit nach § 879 ABGB, setzt sich jedoch mit der weiteren, selbständig tragenden Begründung nicht auseinander. Schon aus diesem Grund gelingt es dem Kläger nicht, eine für die Entscheidung präjudizielle erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen (RS0118709). Die in der Revision als erheblich bezeichneten Rechtsfragen haben damit nur theoretische Bedeutung und es erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit diesen, weshalb auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit nicht vorliegt. 2. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das in Rede stehende Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen die geldwäscherechtlichen Schutzbestimmungen gemäß Paragraph 879, ABGB nichtig sei, ausdrücklich offengelassen. Die fehlende Berechtigung des Zahlungsbegehrens leitete es vielmehr aus anderen Erwägungen ab. Auch die Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens wurde zwar unter anderem mit einem Unterlaufen dieser Schutzbestimmungen begründet, jedoch zusätzlich und davon unabhängig auf die selbständig tragfähige, näher ausgeführte Begründung gestützt, dem Kläger fehle es an einem vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung von Belegen über die Transaktionen. Die außerordentliche Revision richtet sich ausschließlich gegen die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Nichtigkeit nach Paragraph 879, ABGB, setzt sich jedoch mit der weiteren, selbständig tragenden Begründung nicht auseinander. Schon aus diesem Grund gelingt es dem Kläger nicht, eine für die Entscheidung präjudizielle erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen (RS0118709). Die in der Revision als erheblich bezeichneten Rechtsfragen haben damit nur theoretische Bedeutung und es erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit diesen, weshalb auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit nicht vorliegt.
[8] 3. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen. 3. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.