Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Hinsicht geht die Revision teilweise nicht von jenem Sachverhalt aus, welchen die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der §§ 442 Abs 1, 396 ZPO der Entscheidung zugrunde legten. Nach dem Inhalt des bereits wiedergegebenen Klagsvorbringens wurden beide Versicherungen in Ansehung der gegenständlichen Heizplattenpresse auf fremde Rechnung geschlossen, wobei für die Versicherer erkennbar gewesen sein soll, daß der Beklagte die Versicherungen in Ansehung der Heizplattenpresse auf fremde Rechnung nehmen wollte und auf fremde Rechnung nahm. In diesem Vorbringen liegt nicht bloß die Behauptung der Erkennbarkeit für die Versicherer, sondern entgegen den Revisionsausführungen auch die Behauptung, daß der Beklagte die Versicherungen in Ansehung der Heizplattenpresse für fremde Rechnung nehmen wollte, also dies beabsichtigte, ferner auch genommen, also seine Absicht auch verwirklicht hat.In rechtlicher Hinsicht geht die Revision teilweise nicht von jenem Sachverhalt aus, welchen die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Paragraphen 442, Absatz eins, 396, ZPO der Entscheidung zugrunde legten. Nach dem Inhalt des bereits wiedergegebenen Klagsvorbringens wurden beide Versicherungen in Ansehung der gegenständlichen Heizplattenpresse auf fremde Rechnung geschlossen, wobei für die Versicherer erkennbar gewesen sein soll, daß der Beklagte die Versicherungen in Ansehung der Heizplattenpresse auf fremde Rechnung nehmen wollte und auf fremde Rechnung nahm. In diesem Vorbringen liegt nicht bloß die Behauptung der Erkennbarkeit für die Versicherer, sondern entgegen den Revisionsausführungen auch die Behauptung, daß der Beklagte die Versicherungen in Ansehung der Heizplattenpresse für fremde Rechnung nehmen wollte, also dies beabsichtigte, ferner auch genommen, also seine Absicht auch verwirklicht hat.
Die Frage, ob für die Versicherungsgesellschaften der Abschluß einer Versicherung auf (teilweise) fremde Rechnung erkennbar war, stellt allerdings eine Schlußfolgerung dar, welche einer rechtlichen Nachprüfung zugänglich ist. Die beim Beklagten vorhandene Absicht und die Verwirklichung dieser Absicht - beides wurde übrigens im vorliegenden Fall durch keinerlei Schlußfolgerungen aus irgendwelchen Vorkommnissen abgeleitet - sind hingegen als tatsächliche Feststellungen von der Revisionsinstanz nicht überprüfbar (SZ 40/96 u a).
Demzufolge ist hier davon auszugehen, daß der Beklagte in Ansehung der gegenständlichen Heizplattenpresse das Interesse der Klägerin versichern wollte und versichert hat, ohne daß dies den beiden Versicherungsgesellschaften bekanntgegeben worden wäre. Bei Beurteilung der Frage, ob dieser Sachverhalt die Annahme einer Versicherung auf fremde Rechnung rechtfertigt, ist festzuhalten, daß § 80 Abs 1 zwar die Vermutung ausspricht, daß die Versicherung als für eigene Rechnung genommen gilt, wenn sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, daß diese Vermutung aber - entsprechend den Umständen - leicht widerlegbar ist (Prölss, VersVG[17] Anm 1 zu § 80 u a).Demzufolge ist hier davon auszugehen, daß der Beklagte in Ansehung der gegenständlichen Heizplattenpresse das Interesse der Klägerin versichern wollte und versichert hat, ohne daß dies den beiden Versicherungsgesellschaften bekanntgegeben worden wäre. Bei Beurteilung der Frage, ob dieser Sachverhalt die Annahme einer Versicherung auf fremde Rechnung rechtfertigt, ist festzuhalten, daß Paragraph 80, Absatz eins, zwar die Vermutung ausspricht, daß die Versicherung als für eigene Rechnung genommen gilt, wenn sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, daß diese Vermutung aber - entsprechend den Umständen - leicht widerlegbar ist (Prölss, VersVG[17] Anmerkung 1 zu Paragraph 80, u a).
Für die Sachwertversicherung gegen Brandschaden besagt Art 2 Abs 1 AFB 1960 (Erl des BMF vom 25. Oktober 1960, 139.973-19/60), daß die vom Versicherungsnehmer unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sachen, die von ihm übernommen wurden, mitversichert sind. Bei der Sachwertversicherung ist grundsätzlich das Eigentümerinteresse als versichert anzusehen (Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht, 208 u a), ferner ist es bei der Sachwertversicherung dem Versicherer regelmäßig gleichgültig, wessen Interesse versichert sein soll (vgl Art 2 Abs 1 AFB, § 85 letzter Satz VersVG u a). In einem derartigen Fall ist die Versicherung als für fremde Rechnung genommen anzusehen, falls der Wille des Versicherungsnehmers darauf gerichtet ist (ebenso Prölss, VersG[17], Anm zu § 80, Kisch, Privatversicherungsrecht III 407, vgl SZ 16/97, BGH 10, 376 = VersR 1953, 448).Für die Sachwertversicherung gegen Brandschaden besagt Artikel 2, Absatz eins, AFB 1960 (Erl des BMF vom 25. Oktober 1960, 139.973-19/60), daß die vom Versicherungsnehmer unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sachen, die von ihm übernommen wurden, mitversichert sind. Bei der Sachwertversicherung ist grundsätzlich das Eigentümerinteresse als versichert anzusehen (Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht, 208 u a), ferner ist es bei der Sachwertversicherung dem Versicherer regelmäßig gleichgültig, wessen Interesse versichert sein soll vergleiche Artikel 2, Absatz eins, AFB, Paragraph 85, letzter Satz VersVG u a). In einem derartigen Fall ist die Versicherung als für fremde Rechnung genommen anzusehen, falls der Wille des Versicherungsnehmers darauf gerichtet ist (ebenso Prölss, VersG[17], Anmerkung zu Paragraph 80,, Kisch, Privatversicherungsrecht römisch drei 407, vergleiche SZ 16/97, BGH 10, 376 = VersR 1953, 448).
Im vorliegenden Fall war nach den der Entscheidung zugrunde zu legenden Klagsbehauptungen die Absicht des Beklagten darauf gerichtet, die gegenständlichen Versicherungen in Ansehung der Heizplattenpresse für Rechnung des Klägers zu nehmen. Insoweit war somit die Klägerin die tatsächlich Versicherte, sie ist daher insoweit gemäß § 75 Abs 1 VersVG aus den Versicherungsverträgen anspruchsberechtigt. Allerdings kann sie zufolge § 75 Abs 2 VersVG ihre Ansprüche, im vorliegenden Fall die Auszahlung des Betrages von 45.680 S s A, nur mit Zustimmung des Beklagten in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer realisieren (ebenso Prölss VersVG, Anm 3 zu § 75 ua).Im vorliegenden Fall war nach den der Entscheidung zugrunde zu legenden Klagsbehauptungen die Absicht des Beklagten darauf gerichtet, die gegenständlichen Versicherungen in Ansehung der Heizplattenpresse für Rechnung des Klägers zu nehmen. Insoweit war somit die Klägerin die tatsächlich Versicherte, sie ist daher insoweit gemäß Paragraph 75, Absatz eins, VersVG aus den Versicherungsverträgen anspruchsberechtigt. Allerdings kann sie zufolge Paragraph 75, Absatz 2, VersVG ihre Ansprüche, im vorliegenden Fall die Auszahlung des Betrages von 45.680 S s A, nur mit Zustimmung des Beklagten in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer realisieren (ebenso Prölss VersVG, Anmerkung 3 zu Paragraph 75, ua).
Da der Beklagte diese Zustimmung nicht erteilte und das gegenständliche Begehren vom Ausgleich des Beklagten nicht berührt wird, weil die Versicherungssumme im Umfang der Anspruchsberechtigung der Klägerin nicht zum Vermögen des Beklagten gehört (ebenso Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht, 223, Bartsch - Pollak, Kommentar zur AO, 116 Anm 9), wurde das Klagebegehren von den Vorinstanzen zutreffend als berechtigt angesehen (vgl SZ 33/23).Da der Beklagte diese Zustimmung nicht erteilte und das gegenständliche Begehren vom Ausgleich des Beklagten nicht berührt wird, weil die Versicherungssumme im Umfang der Anspruchsberechtigung der Klägerin nicht zum Vermögen des Beklagten gehört (ebenso Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht, 223, Bartsch - Pollak, Kommentar zur AO, 116 Anmerkung 9), wurde das Klagebegehren von den Vorinstanzen zutreffend als berechtigt angesehen vergleiche SZ 33/23).