Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VersVG setzt ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wußte oder wissen mußte, daß es geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern (JBl. 1979, 657, VersR 1984, 48, ZVR 1979/28 u.a.). Es kommt nicht auf die Zahl, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes an (ZVR 1979/104 u.a.).Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 61, VersVG setzt ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wußte oder wissen mußte, daß es geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern (JBl. 1979, 657, VersR 1984, 48, ZVR 1979/28 u.a.). Es kommt nicht auf die Zahl, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes an (ZVR 1979/104 u.a.).
An sich darf schon ein Sorgfaltsverstoß, der darin gelegen ist, daß ein Kraftfahrer eine Fahrt antritt, obwohl ihm bewußt sein muß, daß auf Grund der von ihm konsumierten Alkoholmenge bei ihm eine verminderte Reaktionsfähigkeit möglich ist, nicht unterschätzt werden. Mag dieser Umstand für sich allein noch nicht unbedingt grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VersVG begründen, so wird dieser Vorwurf im Regelfall dann gerechtfertigt sein, wenn zu dem Sorgfaltsverstoß noch andere schwerwiegende Verstöße kommen. Inwieweit eine bloße überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für sich allein als solcher schwerwiegender Verstoß anzusehen ist, muß hier nicht erörtert werden. Die bloße überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darf nämlich nicht mit der Vornahme eines riskanten überholmanövers trotz erkennbarem Gegenverkehr gleichgesetzt werden. Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, daß nicht nur ein überholmanöver trotz erkennbarem Gegenverkehr begonnen wurde, sondern daß dieses überholmanöver noch insoferne riskanter als im Normalfall war, weil nicht nur ein Fahrzeug, sondern zwei Fahrzeuge zu überholen waren und sich demnach die erhebliche Gefahrenstrecke wesentlich vergrößert hatte. Geht man also davon aus, daß der Kläger im vorliegenden Fall ein außergewöhnlich riskantes überholmanöver begonnen hat, wobei er nicht mehr nur den Gegenverkehr, sondern auch seine durch Alkohol beeinträchtigte Reaktionsfähigkeit außer Betracht ließ, so erweist sich der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit als gerechtfertigt. Dagegen spricht auch nicht die in der Revision zitierte Entscheidung (ZVR 225/75), weil dieser nicht ein überholmanöver zugrundelag, also nicht die Gefahr einer Begegnungskollision, die in der Regel schwerwiegendere Folgen mit sich bringt, als ein Unfall auf einer Straße ohne Gegenverkehr.An sich darf schon ein Sorgfaltsverstoß, der darin gelegen ist, daß ein Kraftfahrer eine Fahrt antritt, obwohl ihm bewußt sein muß, daß auf Grund der von ihm konsumierten Alkoholmenge bei ihm eine verminderte Reaktionsfähigkeit möglich ist, nicht unterschätzt werden. Mag dieser Umstand für sich allein noch nicht unbedingt grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 61, VersVG begründen, so wird dieser Vorwurf im Regelfall dann gerechtfertigt sein, wenn zu dem Sorgfaltsverstoß noch andere schwerwiegende Verstöße kommen. Inwieweit eine bloße überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für sich allein als solcher schwerwiegender Verstoß anzusehen ist, muß hier nicht erörtert werden. Die bloße überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darf nämlich nicht mit der Vornahme eines riskanten überholmanövers trotz erkennbarem Gegenverkehr gleichgesetzt werden. Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, daß nicht nur ein überholmanöver trotz erkennbarem Gegenverkehr begonnen wurde, sondern daß dieses überholmanöver noch insoferne riskanter als im Normalfall war, weil nicht nur ein Fahrzeug, sondern zwei Fahrzeuge zu überholen waren und sich demnach die erhebliche Gefahrenstrecke wesentlich vergrößert hatte. Geht man also davon aus, daß der Kläger im vorliegenden Fall ein außergewöhnlich riskantes überholmanöver begonnen hat, wobei er nicht mehr nur den Gegenverkehr, sondern auch seine durch Alkohol beeinträchtigte Reaktionsfähigkeit außer Betracht ließ, so erweist sich der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit als gerechtfertigt. Dagegen spricht auch nicht die in der Revision zitierte Entscheidung (ZVR 225/75), weil dieser nicht ein überholmanöver zugrundelag, also nicht die Gefahr einer Begegnungskollision, die in der Regel schwerwiegendere Folgen mit sich bringt, als ein Unfall auf einer Straße ohne Gegenverkehr.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.