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Entscheidung 7 Ob 23/99d×

Entscheidung 7 Ob 23/99d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob23/99d

Entscheidungsdatum

09.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Dr. Huber und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des Verstorbenen Dr. Franz B*****, wohnhaft gewesen in ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Noterben 1) Ilse W***** und

2) Ernst P*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, beide Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 5. November 1998, GZ 15

R 196/98v, 210/98b-52, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Selbst wenn die erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung - derartiges war im zweitinstanzlichen Rekurs nämlich nicht einmal angedeutet worden - zuträfe, daß die dem anwaltlichen Vertreter der Rechtsmittelwerber (Noterben) am Montag, den 28. 9. 1998, zugestellte Beschlußausfertigung der bekämpften Entscheidung des Erstgerichtes ON 45 weder die Unterschrift des Richters noch dessen Unterfertigungsstampiglie mit Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung noch das Beschlußdatum enthielt, und er (nach entsprechender Urgenz) eine um diese Fehlerhaftigkeiten bereinigte bzw berichtigte Ausfertigung erst am Montag, den 12. 10. 1998, neu zugestellt erhielt, sodaß der am Dienstag, den 27. 10. 1998, zur Post gegebene Rekurs rechtzeitig gewesen wäre und vom Rekursgericht nicht als verspätet zurückgewiesen hätte werden dürfen, wäre hieraus für die Zulässigkeit des nunmehr erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses nichts zu gewinnen: Die Revisionsrekursausführungen begründen die Erheblichkeit einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nämlich ausschließlich mit Argumenten, die gar nicht diesen, vom Rekursgericht wegen (wie behauptet wird fälschlicherweise angenommener) Verspätetheit zurückgewiesenen Beschluß betreffen, sondern sich einzig und allein gegen den vom Rekursgericht ohnedies meritorisch behandelten (zweiten und gleichzeitig erledigten) Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 41 wenden. Nur in diesem war nämlich die Übertragung der Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung an einen Gerichtskommissär Gegenstand der (abweislichen) Entscheidung, welche vom Rekursgericht (zufolge jedenfalls rechtzeitigen und auch als rechtzeitig behandelten Rekurses) vollinhaltlich bestätigt wurde. Gegen diesen Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet sich jedoch der außerordentliche Revisionsrekurs - wie einleitend des anwaltlich verfaßten Rechtsmittels ausdrücklich ausgeführt wird - gerade nicht. Der von der Annahme der Verspätetheit betroffene Beschluß des Rekursgerichtes betrifft vielmehr die Abweisung eines Antrages der Noterben auf Nachlaßseparation (ON 45), welche aber im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs mit keinem Wort behandelt (bekämpft), geschweige denn zum Gegenstand von Ausführungen über eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG gemacht wird. Damit ist aber davon auszugehen - zumal es sich bei den Rechtsmittelwerbern um von Anfang an (bereits bei Antragstellung in erster Instanz) anwaltlich vertretene Personen handelt, denen gegenüber eine besondere Rechtsführsorge wie sonst in Außerstreitsachen nicht Platz greifen muß vergleiche im Zusammenhang mit Rechtsmitteln etwa EvBl 1997/45; Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen [1998], Rz 16 zu Paragraph 2,) -, daß sie sich durch die (von der Zurückweisung durch das Rekursgericht allein betroffene) Entscheidung des Erstgerichtes betreffend Abweisung ihres Antrages auf Nachlaßseparation gar nicht beschwert erachten (wird doch diese Entscheidung im Revisionsrekurs mit keinem Wort inhaltlich bekämpft).

Es wäre daher aufgrund dieser besonderen Konstellation nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes ein überflüssiger Formalismus, dem Rekurs- bzw allenfalls Erstgericht in einem Zwischenverfahren aufzutragen, nähere Erhebungen zu pflegen, ob der im Rechtsmittel gemachte Vorwurf einer zunächst fehlerhaften Ausfertigungszustellung überhaupt zutreffend ist oder nicht, weil sich die Rechtsmittelwerber an die dritte Instanz ohnedies ausschließlich nur wegen einer zwar dieselbe Rechtssache, aber einen ganz anderen Themenkreis betreffenden Entscheidung des Rekursgerichtes wenden, hiezu jedoch einleitend ihres Rechtsmittels selbst ausdrücklich deponierten, diese gar nicht anfechten zu wollen.

Diese Erwägungen müssen daher zur sofortigen Zurückweisung ihres außerordentlichen Rechtsmittels als unzulässig führen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Zum gleichen Ergebnis gelangt man übrigens, sollte man die wiedergegebenen Ausführungen im Rechtsmittel dahin verstehen, daß mit diesem - entgegen der ausdrücklichen Anführung - in Wirklichkeit der vom Rekursgericht bestätigte Beschluß ON 41 angefochten werden sollte, weil der Oberste Gerichtshof auch hierin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu erblicken vermag.

Anmerkung

E53031 07A00239

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00023.99D.0209.000

Dokumentnummer

JJT_19990209_OGH0002_0070OB00023_99D0000_000