Der Rekurs der Beklagten ist, worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat, in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig (RIS-Justiz RS0106977; vgl RS0043882 und RS0042831). Er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs der Beklagten ist, worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat, in Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls zulässig (RIS-Justiz RS0106977; vergleiche RS0043882 und RS0042831). Er ist aber nicht berechtigt.
Der Schriftsatz, mit dem Einspruch erhoben wurde, weist klar und eindeutig nicht die Beklagte, sondern die „(A*****) T***** GmbH“ als Einschreiterin auf, die als beklagte Partei bezeichnet wird. Das Vorbringen der Beklagten, die Anführung ihres Namens sei versehentlich unterlassen worden, wurde im Rekurs erstmals erstattet. Es handelt sich daher um eine unzulässige Neuerung, auf die nicht weiter einzugehen ist. Dass die Beklagte im Einspruch als Zeugin bezeichnet wird, lässt im Übrigen die Richtigkeit dieses Vorbringens bezweifeln. Obwohl der Kläger sogleich ausdrücklich eingewendet hat, dass der Einspruch nicht von der Beklagten erhoben worden sei, hat diese sich - anders als etwa die beklagte Partei in der zu 9 ObA 175/07m behandelten Rechtssache bei ähnlicher Konstellation - nicht veranlasst gesehen, den Schriftsatz dahin zu verbessern, dass nicht die GmbH, sondern sie den Einspruch erhoben habe. Der Einwand der Rekurswerberin, sie wäre vom Erstgericht von Amts wegen zu einer solchen Verbesserung anzuleiten gewesen, setzt sich darüber hinweg, dass der Einspruch - wie die Rekurswerberin selbst betont - keine Formgebrechen aufweist, sondern alle erforderlichen Elemente (Bezeichnung des Gerichts, der Parteien, der für sie handelnden Vertreter und die Bezeichnung des Streitgegenstands) enthält. Richtig weist das Berufungsgericht auch darauf hin, dass selbst wenn dem Erstgericht die Unterlassung einer solchen Aufforderung vorwerfbar wäre, ein Verfahrensmangel vorläge, der hier im Hinblick auf den Streitwert nicht mehr geltend gemacht werden könnte. Hat das Erstgericht - wie hier - über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2.700 EUR nicht übersteigt, so kann das Urteil nach § 501 Abs 1 ZPO nämlich nur wegen Nichtigkeit oder wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung oder Nichtigkeit wird von der Beklagten nicht aufgezeigt. Deren Rechtsmittel muss daher erfolglos bleiben.Der Schriftsatz, mit dem Einspruch erhoben wurde, weist klar und eindeutig nicht die Beklagte, sondern die „(A*****) T***** GmbH“ als Einschreiterin auf, die als beklagte Partei bezeichnet wird. Das Vorbringen der Beklagten, die Anführung ihres Namens sei versehentlich unterlassen worden, wurde im Rekurs erstmals erstattet. Es handelt sich daher um eine unzulässige Neuerung, auf die nicht weiter einzugehen ist. Dass die Beklagte im Einspruch als Zeugin bezeichnet wird, lässt im Übrigen die Richtigkeit dieses Vorbringens bezweifeln. Obwohl der Kläger sogleich ausdrücklich eingewendet hat, dass der Einspruch nicht von der Beklagten erhoben worden sei, hat diese sich - anders als etwa die beklagte Partei in der zu 9 ObA 175/07m behandelten Rechtssache bei ähnlicher Konstellation - nicht veranlasst gesehen, den Schriftsatz dahin zu verbessern, dass nicht die GmbH, sondern sie den Einspruch erhoben habe. Der Einwand der Rekurswerberin, sie wäre vom Erstgericht von Amts wegen zu einer solchen Verbesserung anzuleiten gewesen, setzt sich darüber hinweg, dass der Einspruch - wie die Rekurswerberin selbst betont - keine Formgebrechen aufweist, sondern alle erforderlichen Elemente (Bezeichnung des Gerichts, der Parteien, der für sie handelnden Vertreter und die Bezeichnung des Streitgegenstands) enthält. Richtig weist das Berufungsgericht auch darauf hin, dass selbst wenn dem Erstgericht die Unterlassung einer solchen Aufforderung vorwerfbar wäre, ein Verfahrensmangel vorläge, der hier im Hinblick auf den Streitwert nicht mehr geltend gemacht werden könnte. Hat das Erstgericht - wie hier - über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2.700 EUR nicht übersteigt, so kann das Urteil nach Paragraph 501, Absatz eins, ZPO nämlich nur wegen Nichtigkeit oder wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung oder Nichtigkeit wird von der Beklagten nicht aufgezeigt. Deren Rechtsmittel muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 50 iVm §§ 41, 52 Abs 1 ZPO. Die im Zwischenstreit darüber, ob wirksam Einspruch erhoben wurde, unterlegene Beklagte hat dem Kläger die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraphen 41, 52, Absatz eins, ZPO. Die im Zwischenstreit darüber, ob wirksam Einspruch erhoben wurde, unterlegene Beklagte hat dem Kläger die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.