Entscheidung 7 Ob 2316/96f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.10.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Waizer und Dr.Peter Waizer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Maria Luise B*****, vertreten durch Dr.Hansjörg Zink ua Rechtsanwälte in Kufstein, wegen S 105.600,-- sA infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß und außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekurs- und Berufungsgericht vom 15. November 1995, GZ 3 R 157, 158/95-28, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1. Der Revisionsrekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).2. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die rechtsirrige Annahme des Erstgerichtes, daß sich die zwischen den Streitteilen getroffene Schiedsvereinbarung nicht auch auf Streitigkeiten aus dem Mietvertrag beziehe, wurde vom Rekurs- bzw. Berufungsgericht korrigiert. Dieses ging bei Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses auf Zurückweisung der von der klagenden Partei erhobenen Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes zutreffend von einem Verzicht der Klägerin auf diese Einreden zufolge der vorliegenden Klagsführung und der korrespondierenden Erklärung der Beklagten, ebenfalls auf diese Einrede zu verzichten, aus. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes liegt hier eine bestätigende Entscheidung im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor. Daß die Bestätigung aus anderen Gründen als jenen des Erstgerichtes erfolgt ist, ändert nichts an der Unzulässigkeit des Rekurses (vgl. MietSlg. 35.817 uva). Eine Ausnahme davon macht die Rechtsprechung nur dann, wenn die Rechtsfolgewirkung des Beschlusses zweiter Instanz eine andere als jene des Beschlusses erster Instanz ist (vgl. Kodek in Rechberger ZPO § 528 Rz 4).Die rechtsirrige Annahme des Erstgerichtes, daß sich die zwischen den Streitteilen getroffene Schiedsvereinbarung nicht auch auf Streitigkeiten aus dem Mietvertrag beziehe, wurde vom Rekurs- bzw. Berufungsgericht korrigiert. Dieses ging bei Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses auf Zurückweisung der von der klagenden Partei erhobenen Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes zutreffend von einem Verzicht der Klägerin auf diese Einreden zufolge der vorliegenden Klagsführung und der korrespondierenden Erklärung der Beklagten, ebenfalls auf diese Einrede zu verzichten, aus. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes liegt hier eine bestätigende Entscheidung im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vor. Daß die Bestätigung aus anderen Gründen als jenen des Erstgerichtes erfolgt ist, ändert nichts an der Unzulässigkeit des Rekurses vergleiche MietSlg. 35.817 uva). Eine Ausnahme davon macht die Rechtsprechung nur dann, wenn die Rechtsfolgewirkung des Beschlusses zweiter Instanz eine andere als jene des Beschlusses erster Instanz ist vergleiche Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 528, Rz 4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02316.96F.1023.000
Dokumentnummer
JJT_19961023_OGH0002_0070OB02316_96F0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung