Entscheidung 7 Ob 232/18w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.12.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. A***** W*****, 2. K***** E*****, beide vertreten durch Dr. Roland Mühlschuster, Rechtsanwalt in Wels, gegen die Beklagte A***** GmbH, *****, vertreten durch Waitz Rechtsanwälte GmbH in Linz, und deren Nebenintervenientin U***** AG, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Weilguni, Rechtsanwalt in Wien, wegen 70.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. September 2018, GZ 2 R 113/18b-34, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag der Nebenintervenientin auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag der Nebenintervenientin auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der behauptete Fehler der beklagten Maklerin, nämlich die Absendung des Antrags auf Abschluss der Lebensversicherung zunächst ohne notwendige Anhänge, wäre – selbst nach der Rechtsansicht der Kläger – schon deshalb nicht ursächlich für die Leistungsfreiheit des Versicherers gewesen, weil nach den Feststellungen des Erstgerichts auch dann, wenn mit der E-Mail vom 25. 8. 2014 die Anhänge übermittelt worden wären, die Polizzierung der Lebensversicherung aufgrund von Fehlern des Versicherten beim Ausfüllen des Antrags nicht bis zum Bekanntwerden seiner Krebserkrankung erfolgt wäre.
2. Die Vorinstanzen haben die mangelnde Ursächlichkeit des behaupteten Fehlers der Maklerin überdies darauf gestützt, dass der Versicherer auch wegen eines vom Versicherten verschwiegenen Krankenhausaufenthalts leistungsfrei gewesen wäre. Dieser selbstständig tragfähigen weiteren Begründung treten die Kläger in ihrer Revision nicht entgegen (RIS-Justiz RS0118709).
3. Die Kläger machen somit keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher nicht zulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). 3. Die Kläger machen somit keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision daher nicht zulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00232.18W.1219.000
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Dokumentnummer
JJT_20181219_OGH0002_0070OB00232_18W0000_000