Aus der Begründung:
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß der Erstrichter dadurch, daß er vor rechtskräftiger Erledigung des gegen ihn gerichteten Ablehnungsantrages den Vater des mj. Karl B. zu einer Unterhaltsleistung beschlußmäßig verpflichtete, die dem vom Vater anerkannten Teilbetrag entsprach, eine Endentscheidung im Sinne des § 25 JN. fällte, ist allerdings unbedenklich. In einem Pflegschaftsverfahren, das in der Regel während der ganzen Zeit der Minderjährigkeit oder der sonst beschränkten Geschäftsfähigkeit läuft, gibt es während dieses Zeitraumes keine das Verfahren abschließende Entscheidung wie das Urteil im Zivilprozeß. Trotzdem kann man hier von einer Endentscheidung im Sinne des § 25 JN. sprechen, weil über den Anspruch auf Unterhalt des Mj., wenn auch vorbehaltlich einer Änderung der Verhältnisse, endgültig entschieden wird. Der Erstrichter hat hiedurch gegen die Vorschrift dieser Gesetzesstelle erstoßen.Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß der Erstrichter dadurch, daß er vor rechtskräftiger Erledigung des gegen ihn gerichteten Ablehnungsantrages den Vater des mj. Karl B. zu einer Unterhaltsleistung beschlußmäßig verpflichtete, die dem vom Vater anerkannten Teilbetrag entsprach, eine Endentscheidung im Sinne des Paragraph 25, JN. fällte, ist allerdings unbedenklich. In einem Pflegschaftsverfahren, das in der Regel während der ganzen Zeit der Minderjährigkeit oder der sonst beschränkten Geschäftsfähigkeit läuft, gibt es während dieses Zeitraumes keine das Verfahren abschließende Entscheidung wie das Urteil im Zivilprozeß. Trotzdem kann man hier von einer Endentscheidung im Sinne des Paragraph 25, JN. sprechen, weil über den Anspruch auf Unterhalt des Mj., wenn auch vorbehaltlich einer Änderung der Verhältnisse, endgültig entschieden wird. Der Erstrichter hat hiedurch gegen die Vorschrift dieser Gesetzesstelle erstoßen.
Die Verletzung dieser prozessualen Vorschrift rechtfertigt jedoch nicht die Aufhebung des vom Erstrichter gefaßten Beschlusses. Wird eine Entscheidung vor der rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages gefällt, dann knüpft das Gesetz an den Erfolg des Ablehnungsantrages die Sanktion der Nichtigkeit. Bei der rechtskräftigen Abweisung des Ablehnungsantrages liegt jedoch höchstens ein Mangel des Verfahrens vor, der aber das Zustandekommen einer richtigen Entscheidung nicht verhindern konnte, daher im Rechtsmittelstadium nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. Fasching, Komm. I S. 213). Die Berechtigung des vom Vater des Mj. gegen den Unterhaltsbemessungsbeschluß erhobenen Rekurses hängt demnach von der rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag ab. Erst nach dieser Entscheidung kann darüber abgesprochen werden, ob der Beschluß über die Unterhaltsbemessung nichtig oder ob er materiell gerechtfertigt ist.Die Verletzung dieser prozessualen Vorschrift rechtfertigt jedoch nicht die Aufhebung des vom Erstrichter gefaßten Beschlusses. Wird eine Entscheidung vor der rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages gefällt, dann knüpft das Gesetz an den Erfolg des Ablehnungsantrages die Sanktion der Nichtigkeit. Bei der rechtskräftigen Abweisung des Ablehnungsantrages liegt jedoch höchstens ein Mangel des Verfahrens vor, der aber das Zustandekommen einer richtigen Entscheidung nicht verhindern konnte, daher im Rechtsmittelstadium nicht mehr zu berücksichtigen ist vergleiche Fasching, Komm. römisch eins S. 213). Die Berechtigung des vom Vater des Mj. gegen den Unterhaltsbemessungsbeschluß erhobenen Rekurses hängt demnach von der rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag ab. Erst nach dieser Entscheidung kann darüber abgesprochen werden, ob der Beschluß über die Unterhaltsbemessung nichtig oder ob er materiell gerechtfertigt ist.
Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht ergibt sich auch aus einem Vergleich mit § 477 (1) Z. 1 ZPO. Nach dieser Gesetzesstelle ist ein Urteil, an dem ein abgelehnter Richter teilnahm, dann als nichtig aufzuheben, wenn dessen Ablehnung als berechtigt erkannt worden ist. Man kann nicht sagen, es läge zwar keine Nichtigkeit, aber Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, weshalb der erstrichterliche Beschluß aufzuheben sei. Das Gesetz ordnet die Aufhebung wegen Nichtigkeit nur für den Fall an, daß der Ablehnung stattgegeben wird und läßt die angefochtene Entscheidung unberührt, wenn die Ablehnung erfolglos bleibt. Bis zur Entscheidung darüber ist die Wirksamkeit der Entscheidung in Schwebe. Diese Regelung wäre sinnlos, wenn es gestattet wäre, die Entscheidung, die der abgelehnte Richter gefällt hat, schon vorher wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben. Dies hätte dieselbe Folge wie die Aufhebung wegen Nichtigkeit. Das Rechtsmittelgericht hat daher auch in diesem Fall die rechtskräftige Entscheidung über den Ablehnungsantrag abzuwarten und sodann erst darüber zu erkennen, ob eine Nichtigkeit im Sinne des § 477 (1) Z. 1 ZPO. vorliegt.Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht ergibt sich auch aus einem Vergleich mit Paragraph 477, (1) Ziffer eins, ZPO. Nach dieser Gesetzesstelle ist ein Urteil, an dem ein abgelehnter Richter teilnahm, dann als nichtig aufzuheben, wenn dessen Ablehnung als berechtigt erkannt worden ist. Man kann nicht sagen, es läge zwar keine Nichtigkeit, aber Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, weshalb der erstrichterliche Beschluß aufzuheben sei. Das Gesetz ordnet die Aufhebung wegen Nichtigkeit nur für den Fall an, daß der Ablehnung stattgegeben wird und läßt die angefochtene Entscheidung unberührt, wenn die Ablehnung erfolglos bleibt. Bis zur Entscheidung darüber ist die Wirksamkeit der Entscheidung in Schwebe. Diese Regelung wäre sinnlos, wenn es gestattet wäre, die Entscheidung, die der abgelehnte Richter gefällt hat, schon vorher wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben. Dies hätte dieselbe Folge wie die Aufhebung wegen Nichtigkeit. Das Rechtsmittelgericht hat daher auch in diesem Fall die rechtskräftige Entscheidung über den Ablehnungsantrag abzuwarten und sodann erst darüber zu erkennen, ob eine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, (1) Ziffer eins, ZPO. vorliegt.
Es war daher dem Amtsrekurs aus diesen Erwägungen Folge zu geben, ohne daß auf dessen Ausführungen eingegangen werden mußte.