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Entscheidung 7 Ob 233/18t×

Entscheidung 7 Ob 233/18t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob233/18t

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Minderjährige S***** B*****, geboren am ***** 2001, vertreten durch die Mutter Z***** B*****, gegen den Gegner der gefährdeten Partei F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung nach Paragraph 382 e, EO (hier: Ablehnung), über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 10. Oktober 2018, GZ 13 R 144/18v-12, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. April 2018, GZ 13 Nc 14/18m-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies einen Ablehnungsantrag des Gegners der gefährdeten Partei gegen die Richterinnen des Landesgerichts Wiener Neustadt HR Mag. W*****, Mag. T***** und Mag. A***** zurück, die in einem ihn betreffenden Rechtsmittelverfahren tätig gewesen waren. Die vom Gegner der gefährdeten Partei geltend gemachten Ablehnungsgründe lägen nicht vor.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der ungeachtet dieses Ausspruchs erhobene Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei ist unzulässig.

Paragraph 24, Absatz 2, JN wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS-Justiz RS0098751; RS0122963). Ein weiteres Rechtsmittel des Gegners der gefährdeten Partei gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Ablehnungsantrags erweist sich damit als absolut unzulässig, weil Paragraph 24, Absatz 2, JN eine abschließende Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern darstellt und die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt (RIS-Justiz RS0046010).

Textnummer

E123979

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00233.18T.1219.000

Im RIS seit

12.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019

Dokumentnummer

JJT_20181219_OGH0002_0070OB00233_18T0000_000