Strittig ist im Revisionsverfahren allein noch die Frage der Verjährung des auf § 8 Abs 2 Z 2 AKHB gestützten Regressanspruches. Die Revisionswerberin wendet sich vor allem gegen die Auffassung der Vorinstanzen, das ergänzende Vorbringen einer weiteren Obliegenheitsverletzung nach § 8 Abs 2 Z 2 AKHB im Fortsetzungsantrag habe eine Klagsänderung dargestellt. Das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, dass nach oberstgerichtlicher Judikatur das Vorbringen nur eines Rechtsgrundes nicht schade, wenn aus dem Klagsvorbringen hervorgehe, dass der Kläger den von ihm vorgetragenen Sachverhalt offenbar rechtlich unrichtig qualifiziert habe. Als Klagsgrund sei das tatsächliche Vorbringen, nicht dessen rechtliche Qualifikation anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Änderung der rechtlichen Qualifikation bei gleichbleibenden Klagebegehren keine Klagsänderung.Strittig ist im Revisionsverfahren allein noch die Frage der Verjährung des auf Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB gestützten Regressanspruches. Die Revisionswerberin wendet sich vor allem gegen die Auffassung der Vorinstanzen, das ergänzende Vorbringen einer weiteren Obliegenheitsverletzung nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB im Fortsetzungsantrag habe eine Klagsänderung dargestellt. Das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, dass nach oberstgerichtlicher Judikatur das Vorbringen nur eines Rechtsgrundes nicht schade, wenn aus dem Klagsvorbringen hervorgehe, dass der Kläger den von ihm vorgetragenen Sachverhalt offenbar rechtlich unrichtig qualifiziert habe. Als Klagsgrund sei das tatsächliche Vorbringen, nicht dessen rechtliche Qualifikation anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Änderung der rechtlichen Qualifikation bei gleichbleibenden Klagebegehren keine Klagsänderung.
Davon, dass demnach, wie die Revisionswerberin meint, das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen wäre, weil im Fortsetzungsantrag das Klagsvorbringen nur anders qualifiziert worden sei, also dadurch keine Änderung oder qualitative Erweiterung des Klagebegehrens vorgenommen worden sei, kann aber gar keine Rede sein:
Die von den Vorinstanzen vorgenommene Definition des den sachlichen Umfang des Rechtsstreits abgrenzenden Begriffs des Streitgegenstandes in Form einer Gliederung in Klagebegehren und Klagegrund, also einerseits den Urteilsantrag und andererseits die Tatsachenbehauptungen, auf die sich dieser Antrag gründet, entspricht der herrschenden Meinung (vgl Fasching Zivilprozessrecht2 Rz 1155 ff; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 15 vor § 226 mwN; Rechberger-Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozessrechts4 Rz 252 ff mwH). Nach der Lehre vom zweigliedrigen Streitgegenstand liegt derselbe Streitgegenstand immer dann vor, wenn sowohl der Sachantrag als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen identisch sind (Fasching aaO Rz 1156). Dies trifft im vorliegenden Fall aber keineswegs zu. Die Klägerin hat in der Klage folgendes Vorbringen erstattet.Die von den Vorinstanzen vorgenommene Definition des den sachlichen Umfang des Rechtsstreits abgrenzenden Begriffs des Streitgegenstandes in Form einer Gliederung in Klagebegehren und Klagegrund, also einerseits den Urteilsantrag und andererseits die Tatsachenbehauptungen, auf die sich dieser Antrag gründet, entspricht der herrschenden Meinung vergleiche Fasching Zivilprozessrecht2 Rz 1155 ff; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 15 vor Paragraph 226, mwN; Rechberger-Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozessrechts4 Rz 252 ff mwH). Nach der Lehre vom zweigliedrigen Streitgegenstand liegt derselbe Streitgegenstand immer dann vor, wenn sowohl der Sachantrag als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen identisch sind (Fasching aaO Rz 1156). Dies trifft im vorliegenden Fall aber keineswegs zu. Die Klägerin hat in der Klage folgendes Vorbringen erstattet.
"Wir haben als Haftpflichtversicherer des vom Beklagten gehaltenen PKWs Mercedes FR-S 888 aus einem vom Beklagten verschuldeten Unfall vom 20. 6. 1992 berechtigte Ansprüche der geschädigten Dritten in Höhe von S 159.344,10 erfüllt. Der Beklagte war jedoch zum Unfallszeitpunkt alkoholisiert, sodass wir gemäß § 6 Abs 2 und 3 der AKHB dem Beklagten gegenüber bis zu einem Betrag von S 100.000,-- leistungsfrei sind. Gemäß § 158c VersVG wurde dieser Betrag jedoch an die Geschädigten bereits ausgezahlt, wir sind daher zur Rückforderung berechtigt. Der eingeklagte Betrag wurde trotz Fälligkeit nicht bezahlt.""Wir haben als Haftpflichtversicherer des vom Beklagten gehaltenen PKWs Mercedes FR-S 888 aus einem vom Beklagten verschuldeten Unfall vom 20. 6. 1992 berechtigte Ansprüche der geschädigten Dritten in Höhe von S 159.344,10 erfüllt. Der Beklagte war jedoch zum Unfallszeitpunkt alkoholisiert, sodass wir gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 der AKHB dem Beklagten gegenüber bis zu einem Betrag von S 100.000,-- leistungsfrei sind. Gemäß Paragraph 158 c, VersVG wurde dieser Betrag jedoch an die Geschädigten bereits ausgezahlt, wir sind daher zur Rückforderung berechtigt. Der eingeklagte Betrag wurde trotz Fälligkeit nicht bezahlt."
Das zur Dartuung des Klagebegehrens erstattete Klagsvorbringen hat sich also in der Behauptung einer Alkolholisierung des Beklagten zum Unfallszeitpunkt erschöpft. Daraus wurde eine Obliegenheitsverletzung gemäß § 6 Abs 2 und 3 AKHB abgeleitet, also eine rechtliche Qualifikation vorgenommen.Das zur Dartuung des Klagebegehrens erstattete Klagsvorbringen hat sich also in der Behauptung einer Alkolholisierung des Beklagten zum Unfallszeitpunkt erschöpft. Daraus wurde eine Obliegenheitsverletzung gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 AKHB abgeleitet, also eine rechtliche Qualifikation vorgenommen.
Von der Rechtsprechung wurde betont, dass eine rechtliche Qualifikation des Klagsgrundes durch den Kläger nicht zu verlangen ist, aber wiederholt dann als bindend betrachtet, wenn sie ausdrücklich vorgenommen wurde (s die Entscheidungsnachweise von Rechberger aaO Rz 16 vor § 226 uva). Ob an dieser von Vertretern der Lehre (s etwa Rechberger aaO; Fasching aaO Rz 1448 ua) kritisierten Auffassung festzuhalten ist, muss hier nicht weiter untersucht werden, weil jedenfalls infolge des evidenten Mangels der Identität des Klagegrundes die Einführung eines neuen Streitgegenstandes durch das Vorbringen im Fortsetzungsantrag klar auf der Hand liegt. Lässt sich doch nicht ernsthaft bestreiten, dass aus der bloßen Behauptung einer Alkoholisierung des Versicherungsnehmers dessen Verletzung der Obliegenheit nach § 8 Abs 2 Z 2 AKHB 1988, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, keineswegs ableitbar ist. Die Meinung der Revisionswerberin, ihr Vorbringen im Fortsetzungsantrag ON 10, der am 13. 1. 1998 beim Erstgericht eingelangt ist, stelle keine Klagsänderung dar, ist im Hinblick auf diese evidente Änderung des Klagegrundes rechtsirrig.Von der Rechtsprechung wurde betont, dass eine rechtliche Qualifikation des Klagsgrundes durch den Kläger nicht zu verlangen ist, aber wiederholt dann als bindend betrachtet, wenn sie ausdrücklich vorgenommen wurde (s die Entscheidungsnachweise von Rechberger aaO Rz 16 vor Paragraph 226, uva). Ob an dieser von Vertretern der Lehre (s etwa Rechberger aaO; Fasching aaO Rz 1448 ua) kritisierten Auffassung festzuhalten ist, muss hier nicht weiter untersucht werden, weil jedenfalls infolge des evidenten Mangels der Identität des Klagegrundes die Einführung eines neuen Streitgegenstandes durch das Vorbringen im Fortsetzungsantrag klar auf der Hand liegt. Lässt sich doch nicht ernsthaft bestreiten, dass aus der bloßen Behauptung einer Alkoholisierung des Versicherungsnehmers dessen Verletzung der Obliegenheit nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB 1988, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, keineswegs ableitbar ist. Die Meinung der Revisionswerberin, ihr Vorbringen im Fortsetzungsantrag ON 10, der am 13. 1. 1998 beim Erstgericht eingelangt ist, stelle keine Klagsänderung dar, ist im Hinblick auf diese evidente Änderung des Klagegrundes rechtsirrig.
Demnach ist davon auszugehen, dass die Verjährung des der Klägerin - zufolge ihrer Leistungsfreiheit nach § 8 Abs 2 Z 2 AKHB 1988 gemäß der (dem für die allgemeine Haftpflichtversicherung geltenden § 158f VersVG entsprechenden) Bestimmung des § 24 Abs 4 KHVG- zustehenden Regressanspruches nicht bereits durch die Klage, sondern erst durch die mit dem Fortsetzungsantrag (maßgeblich ist dessen Einlangen bei Gericht - SZ 62/69 verstSen) erfolgte qualitative Klagsänderung unterbrochen wurde, falls Verjährung bis dahin noch nicht eingetreten war.Demnach ist davon auszugehen, dass die Verjährung des der Klägerin - zufolge ihrer Leistungsfreiheit nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB 1988 gemäß der (dem für die allgemeine Haftpflichtversicherung geltenden Paragraph 158 f, VersVG entsprechenden) Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, KHVG- zustehenden Regressanspruches nicht bereits durch die Klage, sondern erst durch die mit dem Fortsetzungsantrag (maßgeblich ist dessen Einlangen bei Gericht - SZ 62/69 verstSen) erfolgte qualitative Klagsänderung unterbrochen wurde, falls Verjährung bis dahin noch nicht eingetreten war.
Zutreffend habe die Vorinstanzen erkannt (und wird dies von der Revisionswerberin auch gar nicht in Frage gestellt), dass die Regressforderung des Versicherers nach § 158f VersVG bzw § 24 Abs 4 KHVG in der gleichen Zeit wie der zugrundeliegende Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten verjährt (stRsp; Heiss/Lorenz, Versicherungsvertragsgesetz 474 uva) und daher im vorliegenden Fall gemäß § 1489 ABGB drei Jahre beträgt.Zutreffend habe die Vorinstanzen erkannt (und wird dies von der Revisionswerberin auch gar nicht in Frage gestellt), dass die Regressforderung des Versicherers nach Paragraph 158 f, VersVG bzw Paragraph 24, Absatz 4, KHVG in der gleichen Zeit wie der zugrundeliegende Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten verjährt (stRsp; Heiss/Lorenz, Versicherungsvertragsgesetz 474 uva) und daher im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 1489, ABGB drei Jahre beträgt.
Die Revisionswerberin tritt nun der Ansicht der Vorinstanzen, die Verjährung des gegenständlichen Regressanspruches habe entsprechend der zugrundeliegenden Schadenersatzforderung mit Kenntnis des geschädigten Dritten von Schade und Schädiger sohin am Unfallstag begonnen, mit dem Argument entgegen, die Obliegenheitsverletzung gemäß § 8 AKHB könne begrifflich erst nach Eintritt des Versicherungsfalles begangen werden; die Verjährungsfrist könne nicht schon vor dem Forderungsübergang beginnen. Der Fristbeginn sei erst mit der rechtskräftigen Feststellung der Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles anzunehmen, im vorliegenden Fall daher nach Rechtskraft des im Verfahren 37 Cg 41/94x HG Wien ergangenen Urteiles zweiter Instanz.Die Revisionswerberin tritt nun der Ansicht der Vorinstanzen, die Verjährung des gegenständlichen Regressanspruches habe entsprechend der zugrundeliegenden Schadenersatzforderung mit Kenntnis des geschädigten Dritten von Schade und Schädiger sohin am Unfallstag begonnen, mit dem Argument entgegen, die Obliegenheitsverletzung gemäß Paragraph 8, AKHB könne begrifflich erst nach Eintritt des Versicherungsfalles begangen werden; die Verjährungsfrist könne nicht schon vor dem Forderungsübergang beginnen. Der Fristbeginn sei erst mit der rechtskräftigen Feststellung der Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles anzunehmen, im vorliegenden Fall daher nach Rechtskraft des im Verfahren 37 Cg 41/94x HG Wien ergangenen Urteiles zweiter Instanz.
Mit diesen Ausführungen setzt sich die Revisionswerberin in
Widerspruch zur herrschenden Meinung, wonach es sich bei der gemäß §
24 Abs 4 KHVG auf den Versicherer übergegangen Forderung um die
ursprüngliche Schadenersatzforderung des Geschädigten gegen den
Versicherungsnehmer (oder den Mitversicherten) handelt. Dies ergibt
sich schon aus der Überlegung, dass etwa im Falle der
Kfz-Haftpflichtversicherung der Versicherer nach § 24 Abs 1 KHVG im
Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung, ungeachtet seiner gegenüber
dem Versicherungsnehmer eingetretenen Leistungsfreiheit, zur Leistung
an den geschädigten Dritten verpflichtet ist und, hat er auf Grund
dieser Bestimmung Leistungen erbracht, der Schadenersatzanspruch des
Geschädigten gegenüber dem Versicherungsnehmer oder dem
Mitversicherten gemäß § 24 Abs 4 KHVG auf ihn übergeht. Durch die in
§ 24 Abs 4 KHVG festgestellte Legalzession erfährt die betreffende
Schadenersatzforderung keinerlei inhaltliche Änderung (stRsp; vgl
Mader in Schwimann ABGB2 VII § 1489 Rz 32 mwN). Demnach kann, wie
bereits betont, nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur dadurch
keine Änderung der Verjährungsfrist bewirkt werden und ist deshalb
auch der Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Person des
Regresspflichtigen oder von den Umständen, die seine Regresspflicht
begründen, Kenntnis erhält, für die Verjährung der Regressforderung
ohne Bedeutung (JBl 1979, 257; ZVR 1986/111; VR 1989/145 = VersR
1989, 827 = ZVR 1989/87 ua).
Ausgehend demnach von einem Verjährungsbeginn Ende Juni 1992, erweist sich auch die Auffassung der Vorinstanzen, der gegenständliche, auf der Leistungsfreiheit der Klägerin gemäß § 8 Abs 2 Z 2 AKHB 1988 basierende Regressanspruch sei verjährt, frei von Rechtsirrtum. War doch zum Zeitpunkt seiner klagsweisen Geltendmachung durch das Einlangen des Fortsetzungsantrags beim Erstgericht am 13. 1. 1998 die 3-Jahresfrist des § 1489 ABGB erster Satz bereits längst abgelaufen.Ausgehend demnach von einem Verjährungsbeginn Ende Juni 1992, erweist sich auch die Auffassung der Vorinstanzen, der gegenständliche, auf der Leistungsfreiheit der Klägerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB 1988 basierende Regressanspruch sei verjährt, frei von Rechtsirrtum. War doch zum Zeitpunkt seiner klagsweisen Geltendmachung durch das Einlangen des Fortsetzungsantrags beim Erstgericht am 13. 1. 1998 die 3-Jahresfrist des Paragraph 1489, ABGB erster Satz bereits längst abgelaufen.
Die Revision muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.